1082 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Magistrat und die Stadtverordneten be-
ziehungsweise die bürgerschaftlichen Repräsentanten in vereinigter Sitzung auf
je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung
des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden.
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung des Landraths!)
an dem von dem Kreisausschusse:) zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der
Abgeordneten Usammen.
§. 105. e nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen
erfolgen2) nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements.
Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten.
§. 106. Wählbar zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum
Wahlmanne ist:
1. im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise gelegenen
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechts") befindet;
2. in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land-
gemeinden. ein jeder seit einem Jahr in dem Kreise angesessene länd-
iches) Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung
dieser Verbände ein Wahlrecht') ausübt, und seit einem Jahre in dem
Kreise einen Wohnsitz hat.
Für die Wählbarkeit', zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die
im §. 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.
Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten.
§. 107. Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl-
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1081.
Magistrat ist zur selbständigen Bornahme einer Wahl nicht befugt, Erk. O. B. G.
16. März 1895 Nr. II. 405.
!) Die Wahl der Kreistagsabgeordneten in den Städtewahlbezirken ist ungültig,
wenn sie unter dem Vorsitz eines Anderen, der nicht Landrath des Kreises ist oder
nicht durch die bestehende Behördenorganisation zur Vertretung des Landraths als
solchen in Behinderungesfällen nach §. 75 berufen ist, stattfindet, E. O. V. III. 64, X 24.
2) Die Bestimmung des Wahlortes durch den Kreisausschuß bildet eine wesentliche
Lorauesetzung für die Rechtsgültigkeit des Wahlaktes, Erk. 11. Mai 1885 (E. O.
JlI. 11).
3) Die Vorschrift des §. 105 findet auch auf die Wahlen im Wahlverbande der
größeren Grundbesitzer Anwendung.
!) Der Besitz des Bürgerrechts gilt als besondere Voraussetzung der Wähl-
barkeit zum Mitgliede des Kreistages, im Wahlverbande der Städte auch für die
Bürgermeister, Erk. 17. Febr. 1879 (E. O. B. V. 11).
5) Das Gesetz verlangt als Bedingung der Wählbarkeit im Wahloerbande der
größeren Grundbesitzer und Landgemeinden entweder einen mindestens einjährigen
Besitz von Grundeigenthum oder die Ausübung eines Wahlrechtes in einer Ver-
sammlung der in §. 106 Nr. 2 bezeichneten Verbände, verbunden mit einem ein-
jährigen Wohnsitz im Kreise, Erk. O. V. G. 22. Dez. 1877 (E. III. 35). Für die
ländlichen Grundbesitzer ist der persönliche Wohnsitz im Kreise nicht erforderlich,
Art. 13 Nr. 3 Instr. 10 März 1873.
6) Dazu sind befugt die in 8§. 86 letzter Absatz, 97 und 98 Nr. 3 und Ss. 41,
49 ff. L. G. O. 3. Juli 1891 bezeichneten Personen, wenn sie seit einem Jahre einen
Wohnsitz im Kreise haben, Art. 13 Nr. 3 Instr. 10. März 1873. Diese Borschrift
findet auch auf Stellvertreter (§. 97) Anwendung, Erk. O. V. G. 28. Nov. 1877 (E. III.21).
7) So lange Jemand Mitglied des Kreistages ist, kann er nicht von Neuem
zum Mitgliede für eine Zeit gewählt werden, für die sein altes Mandat noch läuft,
Erk. O. B. G. 26. Sept. 1877. „Ehrenurührigkeit“ des Gewählten macht die Wahl
nicht ungültig, Erk. O. V. G. 25. Febr. 1887 Nr. II. 162.