Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1083
verbandes aus ) und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch zwei
theilbar, so scheidet das erste Mahl die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath
auf dem Kreistage zu ziehen hat.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
Ergänzungs= und Ersatzwahlen 2) der Kreistagsabgeordneten.
§. 108. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden
alle drei Jahre im Monat Novembers) statt, sofern nicht durch statutenmäßige
Anordnung seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die
Wahlen in dem Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem
Verbande der größeren Grundbesitzer. .
Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden,
Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende
gewählt war?y.
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken J) die Wahl von Wahl-
männern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§S. 100 und 104), erfolgt die-
1) Unter Jahren im Sinne der §S§. 107 und 133 find Kalenderjahre zu ver-
stehen. Jedes Kalenderjahr, in welchem ein Mitglied des Kreistages oder Kreisaus-
schusses im Amte gestanden hat, ist als volles Jahr anzusehen, Res. 26. Jan. 1887.
Staatsbeamte bedürfen zur Uebernahme des Mandates als Kreistagsabgeordnete
der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde nicht, müssen aber behufs Theilnahme
an den Kreistagesitzungen rechizeitig Urlaub nachsuchen; dieser soll aber nur versagt
werden, wenn dies in Umständen, die die Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten
als durchaus nothwendig erscheinen lassen, seine Rechtfertigung findet, Res. 24. Nov. 1873
(M. Bl. 1874 S. 94).
Die Ausloosfung ist ebenfalls anzuwenden, wenn die Aenderung der Seelenzahl
eine anderweite Vertheilung der Zahl der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände
nöthig macht und in Folge davon einzelne Abgeordnete eines Wahlverbandes vor
Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode ausscheiden müssen. Vergl. Erk. 14. Juni 1880
(E. O. V. VI. 71) und Res. 2. Mai 1888 (M. Bl. S. 103).
2) Die nach §. 110 aufgestellten Verzeichnisse gelten für die in §. 110 gedachte
dreijährige Periode. Die Wählerliste ist lediglich auf Grund dieses Verzeichnisses
aufzustellen; eine Eintragung von Personen, die nicht im Verzeichnisse stehen, entbehrt
der gesetzlichen Grundlage. Berichtigungen des Verhältnisses im Lauf der dreijährigen
Periode dürfen auch bei eingetretenem Zuzug oder Wechsel im Besitze der selb-
ständigen Gutsbezirke nicht vorgenommen werden und es können in Folge dessen die
Besitzuachfolger eine Zeit lang von dem ihnen an sich gebührenden Wahlrechte aus-
geschlossen bleiben, E. O. B. VIII. 46 und 47, M. Bl. 1882 S. 83, IX. 18, XVI. 7.
3) Finden die Wahlen nicht im November, sondern später statt, so ist das nur
ein formeller Febler, welcher Ungültigkeit nicht nach sich zieht, Erk. O. V. G.
16. Febr. 1892 (E. O. V. XXII. 1).
!) In allen drei Wahlverbänden sind die Wahlen ohne ausdrückliche Anordnung
des Landrathes ungültig, Erk. O. V. G. 16. März 1895 Nr. II. 405; eine Aenderung
Pee. PFrrübeilungsplanes zwischen der früheren und der Neuwahl ist zulässig, E. O. V.
I. 9.
5) Bei der Ersatzwahl für den Kreistagsabgeordneten in städtischen und ländlichen
Wahlbezirken sungiren nach §. 108 Abs. 4 die früheren Wahlmänner weiter; neue
Wahlmänner sind nur in solchen Fällen zu wählen, in denen die früheren Wahl-
männer durch Tod, Weggiehen oder auf sonstige Weise ausgeschieden oder Wahl-
männerversammlungen nicht zu Stande gekommen oder für ungültig erklärt worden
find, Res. 10. Aug. 1887 (M. Bl. S. 209), E. O. V. XVII. 28.
Die früher für die Wahl der Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der Groß-
grundbesitzer geltenden Vorschriften über die Frist bei Ladung der Wähler, die An-
eraumung des Wahltermins und die Zwischenzeit zwischen diesem und dem für den
Wahlverband der Landgemeinden angesetzt gewesenen Termine (Art. 14. Instr.
10. März 1873, Res 1. Mai und 21. Juli 1876) sind außer Kraft gesetzt, Erk.
3. Dez. 1889 (E. O. V. XIX. 1).