Abschnitt XXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 103
waltungsbehörde erfolgen); sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von
echtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach §. 2 des Ge-
E#es, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes, vom 21. Juni
869 (B. G. Bl. S. 242)2) rechtlich unwirksam sind?.
1) Wo landesrechtlich, z. B. durch 8. 9f Vd. 21. Dez. 1846 (G. S. 1847
S. 21) bei öffentlichen Bauansführungen (von Eisenbahnen, Kanälen, Chausseen) die
Zahlung des Lohnes in Schank= und Wirthshäusern verboten ist, bleibt es dabei.
:) Vergl. bierzu: Reichsges., betr. die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienst-
ohnes, 21. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 242).
Di §. 1. Die Vergütung, (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten oder
senste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet werden,
fürs, sofern dieses Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten voll-
andig und hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicherstellung oder
Qiriedigung eines Gläubigers erst dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die
Ulstung der Arbeiten oder Dienste erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die
zeergütung gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen
obhne daß der Vergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat.
8 8. 2. Die Bestimmungen des 8. 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch
ertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
jed Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzuläsfig ist, ist auch
e Berfügung durch Cession, Anweisung, Berpfändung oder durch ein anderes Rechts-
beschäft ohne rechtliche Wirkung.
se d. 3. Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil anzu-
hen. Auch macht es keinen Unterschied, ob dieselbe nach Zeit oder Stück berechnet wird.
Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder mit dem
anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Bergütung
* Sinne dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des
erthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.
8. 4. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung:
J. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten;
2. auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunal=
abgaben (die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, Schul= und sonstige
Kommunalverbände mit eingeschlossen), sofern diese Steuern und Abgaben nicht
seit länger als drei Monaten fällig geworden find;
8. auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren
Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem
Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrich-
tenden Unterhaltsbeiträge);
4. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten
Personen, soweit der Gesammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern
lährlich übersteigt.
Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn desselbe
gesetzlich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig mindestens auf ein Jahr bestimmt
oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von
mindestens drei Monaten einzuhalten ist. # #
dem ". 4. Auf die Beitreibung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von
entn ater für den im §. 4 Nr. 3 bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu
als chtenden Unterhaltsbeiträge findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung,
fülln er Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur Er-
frau #8 der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehe-
bed a8 genüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Vergütung (88. 1, 3)
vermö: lierbei werden ausschliesslich die Leistungen berücksichtigt, welche
die K e einer solchen Unterhaltspflicht für den nämlichen Zeitraum oder, falle
berechtle zu Gunsten des unehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhalts-
Berechagten erhoben ist, für die Zeit von dem Beginue des der Klage dieses
7 Eten vorausgehenden letzten Vierteljahrs ab zu entrichten sind).
à. Dieses Gesetz tritt am 1. Aug. 1869 in Kraft.
Aüuch die auf Grund einer Vollmacht an Dritte erfolgende Lohnzahlung kann
n Fassung des Ges. 29. März 1897 (R. G. Bl. S. 159).
ingefügt durch Ges. 29. März 1897 (N. G. Bl. S. 159).