1084 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen.
selbe aufs Neue vor jeder Wahl, mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen
die früheren Wahlmänner fungtren.
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in
Thäütigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Einführung der Kreistagsabgeordneten.
§. 109. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistags-
abgeordneten treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer
Termin bestimmt wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres
an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mit-
glieder in Thätigkeit. Die Einführung der gewählten erfolgt durch den Vor-
sitzenden des Kreistages.
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
4 110. Für jeden Kreis werden alle drei Jahre!) vor jeder neuen Wahl
der Kreistagsabgeordneten:
1. ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer:
gehörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter
Angabe der im §. 86 enthaltenen Merkmale,
2. ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen
Besitzer selbständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden
und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den §§. 87, 98 und 99 ent-
haltenen Merkmale,
3. ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von jeder
einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme vereinigten
Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (88§. 100 und 101)
durch den Kreisausschuß aufgestellt und durch das Kreisblatt, oder wo ein
solches nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses find binnen einer Frist von
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß ver-
öffentlicht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber
beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klages) bei
dem Bezirksausschusse statt ?).
Aufstellung des Vertheilungsplanes.
§. 111. Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen
Wahlverbände (§§. 89 und 90), die Bildung von Wahlbezirken für die Land-
gemeinden und die zum Verbande derselben gehörigen selbständigen Gutsbezirtke,
1) Für diesen Zeitraum bilden die Berzeichnisse insofern die unmittelbare Grund-
lage jedes Wahlverfahrens, als neue Berechtigte, z. B. Besitznachfolger, dem Kreise
der durch das Verzeichniß nachgewiesenen Wahlberechtigten nicht hinzutreten können,
E. O. V. VIII. 42, XVI. 7. Sind jedoch innerhalb der 3 Jahre die Vorbedingungen
für die Aufnahme in das Verzeichniß fortgefallen, so hat damit auch das Wahlrecht
aufgehört, E. O. V. XVI. 1.
:) Der Fiskus ist bei Aufstellung des in §. 110 Nr. 1 gedachten Berzeichnisses
in Bezug auf seinen gesammmen, auf dem platten Lande innerhalb des Kreises be-
legenen Besitz von Domänen, Forsten und sonstigen kreisabgabenpflichtigen fiskalischen
Liegenschaften und Gebänden nur als ein Besttzer zu betrachten, Instr. 10. März 1873
Art. 2 (M. Bl. 1873 S. 89). ·
2) Gegen den Kreisaueschuß, E. O. V. XVII. 24. Ein rechtswidriger Beschluß
kaun auch vom Landrathe gemäß 8. 178 Kr. O. beanstandet werden, E. O. B.
XVI. 16.
4) Die Wahlen dürfen erst nach Ablauf dieser Frist bezw. nach rechtskräftiger
Entscheidung über die erhobenen Klagen und Berufungen resp. nach Ablauf der
Einspruchsfristen gegen die Wählerlisten und gegen die Bertheilung der Kreistags-
abgeordneten statfinden, Res. 21. Juli 1876 zu IV (M. Bl. S. 225) und 2. Mai
1888 zu V (M. Bl. S. 103). Bergl. jedoch auch E. O. B. XX. 9. Die Auf-
stellung und Berichtigung der Wahlverzeichnisse ist eine Kommunalangelegenheit des
Kreises im Sinne des §. 178.