Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1085
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeord-
neten der Landgemeinden auf dieselben (§. 91), ingleichen die Vertheilung der
städtischen Abgeordneten auf die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung
von Städtewahlbezirken (§. 92), erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses
durch den Kreistag, und ist durch das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen. *
§. 112. Die nach den Vorschriften des §. 111 festgestellte Vertheilung
der Abgeordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeit-
raum von je 12 Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf) wird sie durch den
Kreisausschuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über
die etwa nach Maßgabe der Vorschriften der 8§. 84, 89 bis 93 nothwendigen
Abänderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur:
1. wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande
ausscheidet:). In diesen Fällen ist alsbald eine anderw
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl
sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen?); 1
. wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund-
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §F. 90 die
Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere oder
geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle ist vor
den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (S. 108) von dem Kreis-
tage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen und sind
sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplan die erforderlichen Er-
gänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen?).
3 112a. Gegen die von dem Kreistag gemäß 88. 111 und 112 wegen
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten
innerhalb einer Frist von 2wei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch
welches die Vertheilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirks-
ausschusse zus). «
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen,
wie in den Fällen des §. 110 Abs. 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
§. 113. Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten
stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied ) einer Wahlversammlung inner-
1!) D. h. also, daß die Revision und Feststellung des Planes nach Ablauf seiner
Gültigkeit zu erfolgen hat, Res. 9. Juli 1887. Ist die rechtzeitige Revision ver-
säumt, so kann sie jederzeit nachgeholt werden. Die Versäumniß macht den Ver-
theilungsplan nicht etwa für weitere 12 Jahre maßgebend, E. O. V. XXVI. 7.
2:) Das Ausscheiden einer Stadt aus dem Kreisverbande hat die Neuwahl der
Kreisdeputirten sowie der Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen
nicht zur Folge, Res. 23, Dez. 1876. ·
2) Und zwar, wie bei den ordentlichen Revisionen, unter Berücksichtigung
der. Heränderungen in der Einwohnerzahl des Kreises und der Städte, E. O. V.
13.
4) Bei Berringerung der Zahl sind die Ausscheidenden im Nothfalle durch das
Loos zu bestimmen, E. O. B. XXVI. 10.
5) Berechtigt zur Klage ist jeder, der einen Eingriff in seine objektiven Rechte
von sich abwehren will, E. O. B. XVII. 12. Vergl. E. O. V. XXVI. 7.
") Als „Mitglied einer Wahlversammlung“ ist Jeder anzusehen, der
sich an der Wahl, sei es in Person, sei es durch einen Bevollmächtigten betheiligt
hat. Es find darunter ferner diejenigen zu verstehen, die nach bestehendem Recht
einen Anspruch auf Theilnahme an den Wahlen haben; es muß Jedem der Nachweis
der entsprechenden Berechtigung im Verwaltungsstreitverfahren gestattet sein, um sich zur
Erhebung des Einspruches zu legitimiren, Erk. O. V. G. 3. März 1881 Nr. II 373.
Die Mitgliedschaft wird nicht dadurch verloren, daß dem Betheiligten Seitens des
Wahlvorstandes das Mitstimmen demnächst versagt wird, Erk. 7. Febr. 1893 (E. O.
V. XXIV. 23).
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