Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1085 
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeord- 
neten der Landgemeinden auf dieselben (§. 91), ingleichen die Vertheilung der 
städtischen Abgeordneten auf die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung 
von Städtewahlbezirken (§. 92), erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses 
durch den Kreistag, und ist durch das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. * 
§. 112. Die nach den Vorschriften des §. 111 festgestellte Vertheilung 
der Abgeordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeit- 
raum von je 12 Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf) wird sie durch den 
Kreisausschuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über 
die etwa nach Maßgabe der Vorschriften der 8§. 84, 89 bis 93 nothwendigen 
Abänderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur: 
1. wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande 
ausscheidet:). In diesen Fällen ist alsbald eine anderw 
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl 
sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen?); 1 
. wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund- 
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §F. 90 die 
Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere oder 
geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle ist vor 
den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (S. 108) von dem Kreis- 
tage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen und sind 
sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplan die erforderlichen Er- 
gänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen?). 
3 112a. Gegen die von dem Kreistag gemäß 88. 111 und 112 wegen 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten 
innerhalb einer Frist von 2wei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch 
welches die Vertheilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse zus). « 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, 
wie in den Fällen des §. 110 Abs. 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt. 
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten. 
§. 113. Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten 
stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied ) einer Wahlversammlung inner- 
1!) D. h. also, daß die Revision und Feststellung des Planes nach Ablauf seiner 
Gültigkeit zu erfolgen hat, Res. 9. Juli 1887. Ist die rechtzeitige Revision ver- 
säumt, so kann sie jederzeit nachgeholt werden. Die Versäumniß macht den Ver- 
theilungsplan nicht etwa für weitere 12 Jahre maßgebend, E. O. V. XXVI. 7. 
2:) Das Ausscheiden einer Stadt aus dem Kreisverbande hat die Neuwahl der 
Kreisdeputirten sowie der Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen 
nicht zur Folge, Res. 23, Dez. 1876. · 
2) Und zwar, wie bei den ordentlichen Revisionen, unter Berücksichtigung 
der. Heränderungen in der Einwohnerzahl des Kreises und der Städte, E. O. V. 
13. 
4) Bei Berringerung der Zahl sind die Ausscheidenden im Nothfalle durch das 
Loos zu bestimmen, E. O. B. XXVI. 10. 
5) Berechtigt zur Klage ist jeder, der einen Eingriff in seine objektiven Rechte 
von sich abwehren will, E. O. B. XVII. 12. Vergl. E. O. V. XXVI. 7. 
") Als „Mitglied einer Wahlversammlung“ ist Jeder anzusehen, der 
sich an der Wahl, sei es in Person, sei es durch einen Bevollmächtigten betheiligt 
hat. Es find darunter ferner diejenigen zu verstehen, die nach bestehendem Recht 
einen Anspruch auf Theilnahme an den Wahlen haben; es muß Jedem der Nachweis 
der entsprechenden Berechtigung im Verwaltungsstreitverfahren gestattet sein, um sich zur 
Erhebung des Einspruches zu legitimiren, Erk. O. V. G. 3. März 1881 Nr. II 373. 
Die Mitgliedschaft wird nicht dadurch verloren, daß dem Betheiligten Seitens des 
Wahlvorstandes das Mitstimmen demnächst versagt wird, Erk. 7. Febr. 1893 (E. O. 
V. XXIV. 23). 
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