Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1088 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
7. die Einrichtung von Kreisämtern#) zu beschließen, die Zahl und Besoldung 
der Kreisbeamten zu bestimmen; 
8. die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 130) und zu den durch das Gesetz 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen 
zu vollziehen, sowie besondere Kommissioneu und Kommissare für Kreis- 
zwecke zu bestellen (S. 167). 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesem 
Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren 
kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse des Kreistages 
Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung 
über den Einspruch steht dem Kreistage zusr; 
9. Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Be- 
hufe zu den Staatsbehörden überwiesen werden; 
10. die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (F. 115) ihm übertragenen 
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. « 
Verfügung über Fonds einzelner Kreistheile. 
. 117. Ueber Fonds, welche der Gesammtheit des platten Landes oder 
der Städte gehören, steht den Kreistagsabgeordneten des platten Landes be- 
ziehungsweise der Städte die Verfügung allein zu. 
Insbesondere haben über diejenigen Fonds?), welche in der Kur= und Neu- 
mark Brandenburg aus den Kontributionsüberschüssen angesammelt sind, die 
Kreistagsabgeordneten des platten Landes allein zu verfügen. 
Berufung des Kreistages und Leitung der Verhandlungen auf demselben. 
§. 118. Der Landrath'") beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage s) 
durch besondere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verhandelnden Gegen- 
stände, führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt 
1) Die Anstellung der Kreisbeamten steht dem Kreisausschuß zu, §. 134 Nr. 3. 
Ueber die Beilegung von Titeln an Kreisbeamte durch den Kreistag vergl. Erk. O. 
V. G. 5. April 1880 (E. VI. 52). 
Der Minister des Innern hat sich in dem Res. 7. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 
S. 2) vornehmlich dagegen erklärt, daß den Kommunalbeamten Titel beigelegt werden, 
die ein Staatsamt bezeichnen. 
DenSeitens der Kreiskorporation angestellten Kreisbaubeamten darf fortan aus- 
schließlich der Titel „Kreis-Baumeister“ beigelegt werden, Res. 4. Ang. 1880 (M. 
Bl. S. 272). 
2) Eine Prüfung von Amtswegen ist gesetzlich nicht vorgesehen und steht weder 
dem Kreistage, noch dem Kreisausschusse zu, E. O. V. XXIV. 33. 
) Ueber diese Fonds vgl. Motive 1869 zu §. 96 S. 104 und Sten. Bericht 
1871 S. 1462. 
!) Der Vorschlag, dem Landrath ein volles Stimmrecht im Kreistage beizu- 
legen, ist durch das Abgeordnetenhaus abgelehnt worden; er hat ein Stimmrecht also 
nur daunn, wenn er zum Kreistags--Abgeordneten gewählt ist. 
Nach Abschluß der Vorbereitungen zum Kreistage steht dem Landrathe auf den 
Gang der eigentlichen Berhandlungen eine Einwrikung nur insoweit zu, als fie durch 
den Vorsitz im Kreistage und die sich hieraus ergebende formelle Leitung der Ber- 
handlungen bedingt ist. Eine materielle Beeinflussung der letzteren steht ihm nicht zu 
und insbesondere ist er nicht befugt, auf die Tagesordnung gebrachte Propofitionen 
jeder Zeit und selbst noch unmittelbar vor der Abstimmung einseitig zurückzuziehen, 
Res. 2. Nov. 1883 (M. Bl. S. 253). # 
*!) Der Kreistag ist befugt, über den Ort der Kreisversammlungen — als eine 
Angelegenheit, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist — statutarische An- 
ordnungen zu treffen, Erk. O. V. G. 1. Juli 1878 (E. IV. 1). " 
Die Abhaltung eines Kreistages hat ganz zu unterbleiben, wenn auf ihm weder 
der Landrath noch einer der beiden Kreis-Deputirten anwesend ist. Der Kreisver- 
sammlung steht nicht die Befugniß zu, für den gedachten Fall die Abhaltung des 
Kreistages unter der Leitung eines von ihm selbst zu wählenden Vorsitzenden durch 
die Geschäftsordnung zu bestimmen, Res. 29. Mai 1874 (M. Bl. S. 126). 
 
	        
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