Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1089
die Ordnung in der Versammlung. In Behinderungsfällen !) übernimmt der
dem Dienst= beziehungs weise Lebensalter nach älteste anwesende Kreis-Deputirte
den Vorsitz. Z„ · · ,
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die
Einladung zum Kreistage aufgenommen sind, können zwar zur Berathung ge-
langen, die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst
auf dem nächsten Kreistage erfolgen.
Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstande
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis-
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen.
Der Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens zwei Kreistage anzuberaumen,
außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die
Zusammenberufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem
Viertel der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird.
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regierungs-
präsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige
zu machen.
Abfassung besonderer Propositionen für den Kreistag und Zustellung derselben
ran die Kreistagsmitglieder.
§. 119. Soll auf dem Kreistage Beschluß gefaßt werden:
1. sürr hee- Festsetzung des Abgabenvertheilungsmaßstabes in Gemäßheit
es S. 12,
2. — und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemäßheit
es S. 13,
3. über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig machen, die
nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen,
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über
a) den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
c) die Summe der zu verwendenden Kosten,
d) die Aufbringungsweise
das Nöthige enthält, von dem Kreisausschusse auszuarbeiten?) und jedem
Abgeordneten mindestens 14 Tage vor Abhaltung des Kreistages schriftlich
zuzustellen. Die Frist darf bis zu 3 Tagen abgekürzt werden, wenn einem
Nothstande vorgebeugt oder abgeholfen werden soll.
Oeffentlichkeit der Kreistagssitzungen.
§. 120. Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich:). Für einzelne
Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der
Versammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Beschlußfähigkeit des Kreistages.
7 121. Der Kreistag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder") anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die
1) Wenn bei längerer dauernder Behinderung des Landraths von der Regierung
ein besonderer Kommissarius bestellt worden ist, so steht ihm auch der Vorsitz auf dem
Kreistage zu, Res. 24. Okt. 1874 (Decker, Kr. O. S. 297).
2) Der Kreistag darf in Gemäßheit des §. 134 Nr. 1 eine besondere Kommission
mit Ausarbeitung der Propositionen beauftragen, Res. 28. Juni 1875 (M. Bl. S. 267).
2s) Als im Herrenhause Bedenken gegen die Oeffentlichkeit auch wegen der
Kosten für die erforderlichen geeigneten Räumlichkeiten, erhoben wurden, erklärte der
Regierungs-Kommissarius, daß es sich nicht um eine unbeschränkte Oeffentlichkeit
handle, daß vielmehr, wie bei den öffentlichen Gerichtsverhandlungen, Einschränkungen,
welche durch die öffentliche Ordnung und die zur Disposition stehenden Räumlich-
keiten geboten erscheinen, zulässig sein würden.
4) Der gesetzlich vorgeschriebenen, E. O. V. XVIII. 48.
Illing = Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 60