Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1090 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Mitglieder des Kreistages, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. 
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf die Bestimmung ausdrücklich 
hingewiesen werden. " 
Ausschluß von den Verhandlungen des Kreistages wegen persönlichen 
Interesses. 
122. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Kreises 
darf derjenige nicht Theil nehmen:), dessen Interesse mit dem des Kreises in 
Widerspruch steht. 
Theilnahme der Mitglieder des Kreisausschusses an den 
Kreistagsversammlungen. . ,.-, 
123. Die Mitglieder des Kreisausschusses, welche nicht Mitglieder 
des Kreistages sind, werden zu den Versammlungen des Kreistages eingelaben 
und haben in denselben berathende Stimme. 
Fassung der Kreistagsbeschlüsse nach einfacher und zwei Drittel Stimmenmehrheit. 
§. 124. Die Beschlüsse:) des Kreistages werden nach Mehrheit der 
Stimmens) gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Kreis- 
angehörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung") oder eine Veräußerung vom 
Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises bewirkt oder eine Veränderung des 
festgestellten Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben (§. 12) eingeführt 
werden soll, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel!“) 
der Abstimmenden erforderlich. 
Abfassung und Veröffentlichung der Kreistagsprotokolle. 
§. 125. Ueber die Beschlüsse des Kreistages ist eine besondere Ver- 
handlung aufzunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen 
Mitglieder aufgeführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem 
Vorsitzenden und von wenigstens drei Mitgliedern des Kreistages vollzogen, 
welche zu diesem Behufe von der Versammlung vor dem Beginne der Ver- 
handlung zu bestimmen und in letzterer aufzuführen find. 
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhand- 
lung bestimmt im Uebrigen die von dem Kreistage zu beschließende Geschäfts- 
Ordnungs). 
1) Auch derjenige nicht, der persönlich betheiligt ist, beispielsweise, wenn es sich 
um die Betheiligungen von Abgeordneten an Abstimmungen über die Gültigkeit ihrer 
Wahl handelt, Res. 13. Junui 1874 (Decker, Kr. O. S. 264). 
In einem Sonderfalle hat der Minister des Innern angeordnet, daß der Land- 
rath als persönlich betheiligt gilt, wenn es sich z. B. bei Vorlegung des Etats um 
di ihm überlassene Miethswohnung im Kreishaufe handelt, und dann den Vorsitz 
abgeben soll. 
2) Ueber die Befugniß des Landraths, Beschlüsse des Kreistages zu beanstanden, 
vergl. 5. 178. 
") d. h. nach Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Erschienenen. 
4) Einer solchen Zweidritiel-Majorität bedarf es nur für die Abänderung 
des nach §. 12 festgestellten Bertheilungsmaßstabes, für die erstmalige Feststellung eines 
solchen Maßstabes genügt die absolute Majorität, Res. 13. April 1874 (M. Bl. S. 104). 
Zu einem Beschlusse wegen Bewilligung der Mittel zum Bau eines für die 
Unterbringung des Kreistages und Kreisausschusses bestimmten Kreishauses bedarf es 
einer Zweidrittel-Majorität nicht, da diese Ausgaben zu den Selbstverwaltungskosten 
gehören, zu deren Bestreitung der Kreis das Recht und die Pflicht hat. Ob er 
Räume anzumiethen oder zu bauen beschließt, ist ihm überlassen, Res. 30. Okt. 1890 
(M. Bl. S. 241). Einer Zweidrittel-Majorität bedarf es gleichfalls nicht bei 
Mehr= oder Minderbelastungen gemäß §. 13, E. O. V. XII. 27. 
5) Der Minister des Innern hat den Kreisvertretungen durch Res. 7. Juli 
 
	        
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