Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1091
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem
einzelnen Falle etwas anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu be-
stimmenden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. *.
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen.
Abfassung von Petitionen und Eingaben des Kreistages.
§. 126. Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in
Bezug auf die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten . 115
und 116)1) überreicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen
und vollzogen werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben aus-
drücklich zu bemerken.
Dritte#t Abschnitt. Von dem Kreishaushatkte.
Ausfstellung und Feftstellung des Kreishaushalts-Etats.
§. 127. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus
bestimmen lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushaltsetat:),
welcher von dem Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie
die Kreistagsbeschlüsse, veröffentlicht wird. 1
Bei Vorlage des Haushaltsetats hat der Kreisqusschuß dem Kreistage
über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunglangelegenheiten Be-
richt zu erstatten. . «
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht.
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genehmigung des Kreistages.
Revision der Kreiskommunalkasse.
§. 128. Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in
jedem Monat regelmäßtg und mindestens einmal im Jahre außerordentlich
revidirt werden. Die Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreis-
ausschusses vorgenommen. Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von
dem Kretsausschusse zu bestimmendes Mitglied desselben zuzuziehen.
S§F. 128a. Der Bezirksausschuss beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde,
über die Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach
Naßb- der Verordnung vom 24. Januar 1844.
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig.
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung.
§. 129. Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunal-
kasse innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu
Zu Anmerkung 5 auf S. 1090.
1873 (M. Bl. S. 215) ein Muster zur Geschäftsordnung für die Kreistage mit-
theilen lassen.
1) Beschränkt sich hiernach das Petitionsrecht auf die in diesen §8§. berührten
Angelegenheiten, so ist der Inhalt der Petitionen an diese Grenzen nicht gebunden.
ur Berathung auf dem Kreistage können alle Petitionen kommen, die besondere
treiskommunalangelegenbeiten oder solche allgemeinen Staatsangelegenbeiten behandeln,
die das besondere Interesse des Kreises unmittelbar berühren. Vergl. E. O. V. XIII. 89.
2) Einzelnen Kreiseinsassen, die sich durch die Feststellung des Kreishaushaltsetats
beschwert erachten, stebt nur der Weg der Vorstellung bei dem Landrathe Behufs
etwaiger Beanstandung des Beschlusses (s. 170) bezw. bei der höheren staatlichen
Aussichtsbehörde zu. Einzelne Kreiseinsassen oder einzelne Gemeinden haben nicht
das Recht, ein Streitverfahren gegen den Kreisausschuß zum Zwecke der Prüfung der
Gesetzlichkeit der auf die Etatsfestsetzung bezüglichen Beschlüsse des Kreistages durch
lage herbeizuführen, insbesondere nicht durch die im §. 19 gegebene Klage über die
eranziehung oder Veranlagung der Gemeinden und einzelner Kreisangehörigen zu
den Kreisabgaben, Erk. O. B. G. 5. Jan. 1878 (E. III. 46).
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