Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1091 
Der Inhalt der Kreistagsbeschlüsse ist, sofern der Kreistag nicht in einem 
einzelnen Falle etwas anderes beschließt, in einer von dem Kreistage zu be- 
stimmenden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. *. 
Dem Regierungspräsidenten ist eine Abschrift des Protokolls einzureichen. 
Abfassung von Petitionen und Eingaben des Kreistages. 
§. 126. Petitionen und Eingaben, welche Namens des Kreistages in 
Bezug auf die seiner Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten . 115 
und 116)1) überreicht werden sollen, müssen auf dem Kreistage selbst berathen 
und vollzogen werden. Daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben aus- 
drücklich zu bemerken. 
Dritte#t Abschnitt. Von dem Kreishaushatkte. 
Ausfstellung und Feftstellung des Kreishaushalts-Etats. 
§. 127. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushaltsetat:), 
welcher von dem Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie 
die Kreistagsbeschlüsse, veröffentlicht wird. 1 
Bei Vorlage des Haushaltsetats hat der Kreisqusschuß dem Kreistage 
über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunglangelegenheiten Be- 
richt zu erstatten. . « 
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Kreistages. 
Revision der Kreiskommunalkasse. 
§. 128. Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in 
jedem Monat regelmäßtg und mindestens einmal im Jahre außerordentlich 
revidirt werden. Die Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreis- 
ausschusses vorgenommen. Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von 
dem Kretsausschusse zu bestimmendes Mitglied desselben zuzuziehen. 
S§F. 128a. Der Bezirksausschuss beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, 
über die Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach 
Naßb- der Verordnung vom 24. Januar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig. 
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung. 
§. 129. Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunal- 
kasse innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1090. 
1873 (M. Bl. S. 215) ein Muster zur Geschäftsordnung für die Kreistage mit- 
theilen lassen. 
1) Beschränkt sich hiernach das Petitionsrecht auf die in diesen §8§. berührten 
Angelegenheiten, so ist der Inhalt der Petitionen an diese Grenzen nicht gebunden. 
ur Berathung auf dem Kreistage können alle Petitionen kommen, die besondere 
treiskommunalangelegenbeiten oder solche allgemeinen Staatsangelegenbeiten behandeln, 
die das besondere Interesse des Kreises unmittelbar berühren. Vergl. E. O. V. XIII. 89. 
2) Einzelnen Kreiseinsassen, die sich durch die Feststellung des Kreishaushaltsetats 
beschwert erachten, stebt nur der Weg der Vorstellung bei dem Landrathe Behufs 
etwaiger Beanstandung des Beschlusses (s. 170) bezw. bei der höheren staatlichen 
Aussichtsbehörde zu. Einzelne Kreiseinsassen oder einzelne Gemeinden haben nicht 
das Recht, ein Streitverfahren gegen den Kreisausschuß zum Zwecke der Prüfung der 
Gesetzlichkeit der auf die Etatsfestsetzung bezüglichen Beschlüsse des Kreistages durch 
lage herbeizuführen, insbesondere nicht durch die im §. 19 gegebene Klage über die 
eranziehung oder Veranlagung der Gemeinden und einzelner Kreisangehörigen zu 
den Kreisabgaben, Erk. O. B. G. 5. Jan. 1878 (E. III. 46). 
697
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.