Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1094 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
2. die Kreisangelegenheiten 1) nach Maßgabe der Gesetze und der Beschlüsse 
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden 
Kreishaushalts-Etats zu verwalten; 
3. die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu 
leiten und zu beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär- 
Invaliden ?) gelten [die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften!; 
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten finden die Bestimmungen 
des §. 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Recht zur Verhängung 
von Ordnungsstrafen auch dem Landrathe zusteht 2) ); 
4. sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von 
den Staatsbehörden überwiesen werden; 
5. diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesver waltung zu führen, welche 
ihm durch Gesetz übertragen werden. 
§. 135. (Fortgefallen.) 
Der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses. 
§. 136. Der Landrath leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des 
Ausschusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den 
Vorsitz ) mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der 
  
*n Zu Anmerkung 1 auf S. 1093. 
quisition der technischen Bezirksbeamten durch die Vermittelung des Präsidenten der 
Bezirks-Regierung, oder des Dirigenten der betreffenden General-Kommission be- 
ziehungsweise des Oberpräsidenten zu erfolgen hat. 
Die den Beamten zustehenden Gebühren find, soweit sie nicht der unterliegenden 
Partei zur Last fallen, in Gemäßheit des §. 196 der Kreis-Ordnung aus der Staats- 
kasse zu zahlen. 
I) Der Kreisansschuß hat die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten; die Be- 
stimmung darüber, was auf die Tagesordunng des Kreistages zu bringen ist, steht 
dem Landrath zu, Res. 29. Mai 1875. , 
Nach außen hin bedarf der Kreisausschuß zur Erhebung einer Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren rücksichtlich der ihm übertragenen Verwaltung der Kreisange- 
legenheiten nicht noch einer besonderen Legitimation Seitens des Kreistages, E. O. 
B.= XVII. 69. 
1) Dazu gehören auch die Wahlen zum Kreistage und was damit im Zusammen- 
hange stebt, E. O. V. X. 45, XIII. 30, XVIII. 25. 
i) Wegen der Militär-Invaliden vergl. Ges. 21. Juli 1882 (G. S. S. 214), 
betr. Besetzung der Subaltern-- und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung der 
Kommnunalverbände mit Militäranwärtern, und Ausf. Anw. 30. Sept. 1892 (M. 
Bl. S. 285) oben B. I. S. 108ff. Bei Pensiomrung der Kreisbeamten wird die 
Militärdienstzeit nur dann in Berechnung kommen können, wenn dies bei der An- 
stellung des betr. Beamten im Kreiskommunaldienste ansdrücklich verabredet worden 
ist, Res. 17. Dez. 1867 (M. Bl. 1868 S. 126). » 
«)DiefeBorfchriftgiltgemäßE.O.B.V.4lauchfürStaatsbeamte,W 
nebenamtlich ein Kommunalamt bekleiden. 
4) Die nach Maßgabe des §. 135 Abs. 3 festgesetzten Geldstrafen fließen zur 
Kreis-Kommunalkasse, Res. 23. März 1878 (M. Bl. S. 40). 
s) Der Landrath als Vorfitzender des Kreisausschusses unterliegt der Aufsicht 
und Disziplin des Regierungspräsidenten, Res. 8. Aug. 1874 (M. Bl. S. 171). 
Für seine in dieser Eigenschaft gemachten Dienstreisen im Kreise stehen ihm Tage- 
gelder und Reisekosten nicht zu, Res. 6. Jan. 1876 (M. Bl. S. 14). Der Vorsitz 
im Kreisausschusse geht nur dann auf den Kreisdeputirten über, wenn er den Landrath, 
wie z. B. bei einer Beurlanbung des letzteren, in der gesammten landräthlichen Ver- 
waltung vertritt, während in vorübergehenden Behinderungsfällen des Landraths, in 
denen an sich der Kreissekretär zur Vertretung des Landraths berufen sein würde, 
nicht dieser, sondern das hierzu vom Kreisausschuß gewählte Mitglied den Vorsitz zu 
übernehmen hat, Res. 15. Okt. 1874 (M. Bl. S. 253).
	        
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