Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1096 Abbschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste!) 
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. 
139. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder 
des Kreisausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder 
absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen 
dieselben an der Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. 
Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung 
und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchem sie in anderer 
als bffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als 
öffentlicher Eigenschaft thätig gewesen sind. 
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, soweit es 
sich um Kreiskommunalangelegenheiten handelt, die Beschlußfassung durch den 
Kreistag, im Uebrigen (nach Maßgabe des §. 54 des Ges. über die Organisation 
der allgemeinen Landesverwaltung. 
§§. 140 bis 163. (Fortgefallen und ersetzt durch §§. 50—126 des Land. 
Verw. Ges.) 
§. 164. Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die 
vom Staate hierzu nach §. 79 zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen, 
werden die Kosten, welche die Geschäftsverwaltung?) desselben verursacht, von 
dem Kreise getragen. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag?). 
§. 165. (Fortgefallen.) 
§. 166. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisausschüssen 
durch ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativs) geordnet. 
Fünfter Abschnitt. Von den Kreiskommissionen. 
§. 167. Für die unmittelbare Verwaltung und Beausfsichtigung einzelner 
Kreisinstitute, sowie für die Besorgung einzelner Kreisangelegenheiten kann der 
Kreistag nach Bedürfniß besondere Kommissionen") oder Kommissare aus der 
  
1) Wenn der Vorsitz im Kreisausschusse nicht vom Landrath oder seinem Stell- 
vertreter, sondern von einem durch den Ausschuß gewählten Mitgliede geführt wird 
und dieser Vorsitzende jüngstes Mitglied ist, so hat er sich (da nach s. 136 Abf. 2 
mit dem Vorsitz ein volles Stimmrecht verbunden ist) im Falle der Anwesenheit 
einer geraden Anzahl von Mitgliedern, nicht der Abstimmung zu enthalten, Res. 
15. Sept. 1878 (M. Bl. S. 238). Bergl. §. 40 L. V. G. 
2) Jetzt für das Verwaltungsstreitverfahren nach §. 62 Abs. 3, für das Beschluß- 
verfahren nach § 116 L. B. G. 
!) Dazu gehören auch die Kosten für Bestellung und Schadloshaltung eines 
Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses, E. O. B. XXV. 1, Res. 
21. Sept. 1890 (M. Bl. S. 205); desgl. die dem Landrathe im Verwaltungsstreit- 
verfahren, durch das eine von ihm als Borsitzenden des Kreisausschusses erlassene 
Verfügung aufgehoben ist, zur Last gelegten Kosten, Res. 15. Okt. 1878 (M. Bl. 
1891 S. 49). 
Der Erlös aus dem Verkaufe kassations fähiger Akten gebührt der Kreiskommunal- 
kasse, Res. S. März 1892 (M. Bl. S. 290). 
4) Auch die am Orte wehnenden Mitglieder können Tagegelder zum Ersatze 
ihrer baaren Auslagen erhalten, Erk. O. B. G 17. April 1891 (Pr. B. Bl. XIII. 217). 
5) Das Regulariv ist unterm 28. Febr. 1884 erlassen und weiter unten S. 1105 
abgedruckt. 
6) Der Kreistag kann unter gewissen Boraussetzungen auf dem Gebiete der 
Kreisverwaltung besondere Kommissionen oder Kommissare bestellen und unterliegt in 
dieser Organisation nicht, wie dies in Betreff der für die Zwecke der allgemeinen 
Landesverwaltung bestellten der Fall ist, Beschränkungen, Erk. O. B. G. 17. April 
1879 (E. V. 39); vergl. §. 116 Nr. 8. 
Ueber die Eigenschaft der Kommissionen als öffentliche Behörden s. E. K. 
XI. 140.
	        
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