Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1098 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
4. Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises!), 
5. Anleihen )2), durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1097. *r1' 
kommen über 900 Mk. und die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Ge- 
werbestener einschl. der Betriebssteuer in dem im §. 4 Abs. 1 Ges. 14 Juli 1893 
(G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter Stastssteuern bezeichneten Umfange. Die 
fingirten Normalsteuersätze von den Einkommen bis 900 Mk. einschl. (. 74 Eink. St. 
Ges.), sowie die nach den §§. 14 und 15 Kr. O. fingirt veranlagten Steuern sind 
außer Ansatz zu lassen, während andererseits die nach §§. 16 ff. bei der Veranlagung 
der Kreisabgaben außer Berechnung zu lassenden Steuerbeträge nicht in Abzug ge- 
bracht werden dürfen. « «·-«"«·"« « 
Daß die Gewerbesteuer vom Haufirgewerbe und die Ergänzungssteuer nicht zu 
den direkten Staatsstenern im Siune des §. 176 Nr. 3 Kr. O. gehören, ergiebt sich 
aus dem §. 10 Abs. 2 Kr. O. bezw. dem §. 51 Erg. St. Ges. 14. Juli 1893. Bei An- 
trägen auf Ertheilung der durch §. 176 Nr. 3 cit. vorgeschriebenen Genehmigung ist 
indessen gleichwohl das Soll der Ergänzungssteuer und thunlichst auch der Enabren 
Einkommensteuer von den Einkommen bis zu 900 Mk. gesondert mit anzugeben, da 
es immerhin werthvolles Material für die Beurtheilung der Leistungsfähigkeit des 
Kreises bieret, Res. 28 Mai 1395 (M. Bl. S. 182). « 
1) Wegen der Verträge mit dem Eisenbahnfiskus über gesetzliche Leistungen bei 
Eisenbahnbauten vergl. Nef. 13. Okt. 1886 (M. Bl. 1887 S. 10). 
2) Hinfichtlich der Fassung der Beschlüsse wegen Ansgabe auf den Inhaber lan- 
tender Schuldverschreibungen der Kreiskorporationen (Kreisobligationen): 
I. a) Zur Tilgung der in Inhaberpapieren aufzunehmenden Anleihen sind außer 
einem bestimmten Prozentsatze des ursprünglichen Schuldkapitals — der bei 
Anleihen ohne Unterscheidung gewinnbringender oder nicht gewinnbringender 
Anlagen auf mindestens 1 Prozent zu bemessen ist — anch die durch die fort- 
scheitende Tilgung ersparten Zinsen und oie Ertragsüberschüsse der betreffenden 
Anlagen zu verwenden, Res. 8. Sept. 1868 (M. Bl. S. 276); 22. März 
1875 (M. Bl. S. 124); 1. Juni 1891 (M. Bl. S. 84) Nr. 6. Die Til-= 
gung muß spätestens zwei Jahre nach Begebung der Anleibe beginnen Die 
Tilgung kann in Form der Ansloosung oder des freihändigen Ankaufes von 
Anleihescheinen in dem durch den Tilgungsplan vorgesehenen Betrage geschehen. 
Vergl. im Uebrigen Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11) und das gen. 
Res. 1. Juni 1891. 6 " 
b) Die auszugebenden Inhaberpapiere sind in Stücken, die auf mindestens 
200 Mk. Neunwerth lauten, anszustellen und Stückbeträge, die — wie 300, 
600 und 1500 Mk. — geeignet find, den Gebrauch der Rechnung nach der 
früheren Thalerwährung zu erhalten, möglichst zu vermeiden, Res. 1. Juli 1875 
(M. Bl. S. 207). , 
c) Gemäß Res. 17. April 1854 (M. Bl. S. 94), 23. Aug. 1884 (M. Bl. S. 
231) und 1. Juni 1891 Nr. 7 ist mit den Anweisungen regelmäßig nur eine 
Zinsscheinreihe für 5 bezw. 10 Jahre auszugeben, 
Die Anträge auf Erwirkung der (nach Ges. 17. Juni 1833, G. S. S. 75 er- 
forderlichen) Allerhöchsten Genehmigung sind mittels Berichtes des Regierungs-Präst- 
denten vorzulegen. Der Bericht muß gleichzeitig gemäß Res. 8. Aug. 1854 (M. Bl. 
S. 183) eine gutachtliche, event. im Einvernehmen mit der Finanzabtheilung der Be- 
zirksregierung abzugebende Aeußerung darüber enthalten, ob die durch die Ausführung 
des Kreistagsbeschlusses verursachte Belastung der Kreisangehörigen die Sicherheit der 
Einziehbarkeit der Staatssteuern gefährden würde. 
II. Das Res. 1. Juni 1891 (M. Bl. S. 94), betr. die Vorschriften für die 
Anträge der Kreise und Gemeinden wegen Genehmigung der Aufnahme von Auleihen 
mittelst Ausgabe von Inhaberpapieren faßt die bestehenden Vorschriften zusammen, 
sie theilweise ergänzend und abändernd. Vorbedingungen von Anleihen sind 
darnach: 
a) Beschaffung der Mittel für außerordentliche Ausgaben zu gemeinnützigen, auch 
der ferneren Zukunft zu Gute kommenden Zwecken; 
b) die Ausgaben müssen zur sofortigen Verwendung bestimmt sein. Doch können 
 
	        
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