Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1099 
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, 
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis, 1 
6. eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, . « 
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen 
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be- 
kätigung des Ministers des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen 
er estätigung des Bezirksausschusses 10. 
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung 2) sind die betreffenden Beschlüsse des 
Kreistages nichtig. 
Aussichtsbehörden. 
§. 177. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegen- 
heiten der Landkreise — — wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer 
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1098. 
durch eine Anleihe die Mittel für verschiedene Anlagen gufgebracht werden, 
die im Laufe der nächsten Jahre allmählich zur Ausführung kommen sollen; 
c) es muß sich um einen größeren Betrag handeln, der eben 6 günstig wie durch 
Inhaberpapiere, anderweitig nicht beschafft werden kann; 
d) Vorlegung von Kostenüberschlägen. 
e) Wegen des Mindestsatzes der Tilgung s. oben la. Ob und wie hoch über den 
Mindestsatz hinanszugehen ist, bestimmen die Bezirksausschüsse nach Prüfung 
der einschlägigen Verhältnisse. Desgleichen bestimmen sie über die etwaige 
Berwendung der Betriebsüberschüsse zur Tilgung. Vergl. Nr. 6 das. 
f) Wegen des Schemas zu den Privilegien verbleibt es bei den durch Res. 1. Nov. 
1879 (M. Bl. 1880 S. 11) IIIb mitgetheilten. Ausgabe von Ziusscheinen 
für 10 jährige Zeiträume (Ref 23. Aug. 1884, M. Bl. S. 231) ist gestattet. 
S. oben Ir. Die Bekanntmachung der ausgeloosten Anleihescheiue braucht 
nur einmal, 3 Monate vor der Einlösung, stattzufinden. Dagegen muß bei 
Tilgung durch Ankauf dieser alsbald Angabe des Betrages der angekauften 
Anleihescheine bekanm gemacht werden. Die Blätter für die Bekanntmachungen 
sind in dem Entwurfe der Anleihescheine zu bezeichnen. v 
8g) Zur Abänderung der Bedingungen und Verwendungszwecke ist Allerhöchste 
Genehmigung erforderlich; zu ersterer ist außerdem erforderlich, daß allen 
Anleihescheininhabern, die der Abänderung nicht zustimmen, rechtzeitig ge- 
kündigt wird. 
b) Wiederholung des Res. 8. Aug. 1854 (M. Bl. S. 183) und 1. Nov. 1879 
zu Nr. W. # .- 
j)BeieinerAnleibefürmehrerchrwendungszweckesiadverichiedeneTilgungSi 
sätzemöglich.DieTilgungkanninsolchenFällenknacheinemDurchfchnittss 
satze erfolgen oder im Tilgungsplane in verschiedenen Abtheilungen nachgewiesen 
werden. .- 
k) Der Entwurf des Allerhöchsten Privilegiums mit Anlagen muß ungeheftet 
bleiben. 
1) Diese Vorschriften sollen auch bei allen anderen Arten von Anleihen beobachtet 
werden. 
Wegen f. g. Konvertirungsanleihen zum Behuf der Herabsetzung des Zinsfußes 
vergl. Res. 6. Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 5) und 1. Juni 1891. .. 
Durch die Bestätigung eines Kreistagsbeschlusses wird die Kontrolle hinsichtlich 
der Gültigkeit desselben durch die Verwaltungsgerichte nicht ausgeschlossen, E. O. V. 
II. 107, III. 97, IV. 117, 145, IX. 29. 
) Die Genehmigung des Kreistagsbeschlusses über die Anleihe braucht unter die 
Schuldurkunde nicht gesetzt zu werden, Res. 15. Mai 1875 (M. Bl. S. 103). 
1) Bedürfen Kreistagsbeschlüsse der Bestätigung mehrerer Behörden, so ist diese 
zunächst von der für den Fundamentalbeschluß zuständigen Behörde auszusprechen, 
Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11) Nr. IV. 
:) Die aber nicht veröffentlicht zu werden braucht, vergl. E. O. V. VII. 49.
	        
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