Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1101
pen, welche biunen sechs Monaten vom Tage der Auflösung an, erfolgen
müssen.
Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von demselben ge-
wählten Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommission so lange in
Wirksamkeit, bis der neugebildete Kreistag die erforderlichen Neuwahlen voll-
zogen hat.
Zwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen durch die Regierung.
§. 180. Unterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm gesetzlich obliegen-
den, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu ge-
nehmigen, so verfügt der Regierungspräsident, unter Angabe der Gründe, die
Hintragung in den Etat , beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen
usgaben.
1) Zu einer Zwangsetatifirung auf Grund des §. 180 ist nicht unbedingt Bor-
bedingung, daß ein ablehnender Beschluß des Kreistages vorhergegangen ist. Es
genügt, wenn der Kreisausschuß als das Verwaltungsorgan des Kreises es unter-
lassen hat, die erforderliche Beschlußfassung des Kreistages herbeizuführen. Nur muß
zwischen der Feststellung der Leistung Seitens der Behörde und der Verfügung des
Regierungs-Präsidenten auf Eintragung in den Etat eine der Lage des Falles ent-
sprechende Frist gegeben werden, um den zuständigen Organen des Kreises die Mög-
lichkeit einer Eutschließung zu lassen. Ebenso können die Feststellung der Leistung
und die Anordnung der Eintragung in den Etat nicht mit einander verbunden werden,
da es dann immer an der gesetzlichen Vorbedingung für letztere fehlen würde. Der
vorgängigen Feststellung der Leistung bedarf es selbst dann, wenn sie nicht ihrem
Betrage, sondern ihrem Grunde nach streitig ist. Wird gegen eine in Gemäßheit
des §. 180 erlassene Verfügung Klage erhoben, so hat der zur Entscheidung berufene
Verwaltungsrichter auch darüber zu befinden, ob der Kreis zu der ihm angesonnenen
Leistung verpflichtet ist und ob die Behörde bei ihrer Feststellung sich innerhalb der
Grenzen ihrer Zuständigkeit gehalten hat, E. O. V. VIII. 51, XIV. 7, 107, XVI.
219, XX. 65, XXV. 1.
Ebenso Res. 30. Dez. 1890 (M. Bl. 1891 S. 6): Die Ausübung des Rechtes
der Zwangsetatisirung ist nach Lage der Gesetzgebung allgemein von der Voraussetzung
abhängig, daß die betreffenden Kommunalverbände es unterlassen oder verweigern, die
ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit
festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu ge-
nehmigen. Bon einer solchen „Unterlassung oder Weigerung“ gegenüber einer vor-
angegangenen „Fefütstellung durch die zuständige Behörde“ kann nur dann gesprochen
werden, wenn den Organen des Kommunalverbandes die Möglichkeit einer Entschließung
gelassen wird. Hieraus folgt, daß jene „Feststellung“ der Leistung und die Anordnung
ihrer Eintragung in den Etat, auch wenn für beide Funktionen dieselbe Behörde zu-
ständig ist, nicht mit einander verbunden werden darf, daß vielmehr in jedem Falle
zwischen beiden Maßnahmen ein gewisser Zeitraum frei bleiben muß, der, da das
Gesetz in dieser Beziehung keine Vorschriften enthält, nach den Umstönden des Einzel-
falles zu bemessen ist. Die hiernach der Zwangsetatisirung vorausschickende Verfügung
der zuständigen Behörde, durch die die Leistung abschließend festgestellt werden soll,
muß eine Fassung erhalten, die diesen Zweck klar und deutlich erkennen und keinen
Zweifel darüber läßt, daß eine Abänderung der Verfügung nicht mehr auf dem Wege
wiederholter Vorstellungen bei derselben Instanz, sondern geeignetenfalls nur mittels
Anrufung einer höheren Instanz zu erreichen sein würde.
Die Verfügung ist dem Kreisausschusse zuzustellen, der ohne Weiteres dagegen
klagen kaun, E. O. V. XI. 15.
Eine Nachprüfung der aus dem Staatsboheitsrechte herzuleitenden Festsetzungen
der Aufsichtsbehörden (E. O. V. X. 138, XIII. 236) und der Entscheidungen anderer
Behörden, welche dazu berufen sind, in besonders geregeltem Verfahren die Einzelnen
oder Korporationen gesetzlich obliegenden Leistungen festzustellen (XIII. 57), steht dem
Oberverwaltungsgerichte nicht zu. .
Die Zwangsetatisirung bezüglich der Besoldung eines Kreisthierarztes ist unzu-
lässig, da eine gesetzliche Verpflichtung des Kreises dazu nicht besteht, E. O. V. XVII.