Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Arbeiter. 105
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb ge-
wisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten
Lohnbeträgen zu machen haben.
§. 119b1). Unter den in S§. 115 bis 119 a bezeichneten Arbeitern werden
auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende
außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfs-
stoffe selbst beschaffen. ·· «
8. 120. Die Gewerbeunternehmer?) sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter
achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als
fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforder-
lichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am
Sonntage darf der Unterricht nur stattfindeu, wenn die Unterrichtsstunden so
gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst
dder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten
esonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser
estimmung kann die Centralbehörde für bestehende Fortbildungsschulen, zu
deren Besuch keine Verpflichtung besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten!).
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch An-
stalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand= und Hausarbeiten ertheilt wird.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kom-
munalverbandes (§. 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahren
die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können
die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen
— —
10 Ourch §. 119b Gew. O. ist der Schutz, der den gewerblichen Arbeitern im
eigentlichen Sinne (Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern) gegen das
sog. Trucksystem in der Gew. O. gewährt wurde, auch auf diejenigen Arbeiter aus-
HGedehnt worden, die die „Hausindustrie“ betreiben und die zwar an sich selbständige
eEwerbetreibende find, jedoch dadurch, daß sie ihre Erzeugnisse regelmäßig nur
estimmten größeren Gewerbetreibenden liefern und nicht direkt für den Konsumenten
oduziren, in ein ähnliches Abhängigkeitsverhältniß gerathen, wie der gewöhnliche
rbeiter zu seinem Arbeitgeber. Wenn fie auch die Stoffe zu den für die größeren
ewerbetreibenden gefertigten Erzeugnissen beschaffen, so setzen sich die an sie zu
sahlenden Beträge aus dem Arbeitslohn und dem Ersatz für die Auslagen zur An-
affung der Stoffe zusammen, so daß von einem Kaufpreise, als einem zwischen
d Kontrahenten frei zu vereinbarenden Aequivalente für den Gesammtwerth der
aare keine Rede sein kann, Erk. 12. Okt. 1885 (E. Crim. XII. 428).
6 Die Worte des 8. 119b haben folgenden Sinn: „Personen, die für bestimmte
ewerbetreibende außerhalb ihrer Arbeitsstätten die zu deren Gewerbebetrieb nöthigen
Namz- oder Halbfabrikate aufertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkauf
leser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen“. Hierdurch ist dieser Schutz
s §. 119 gegen das Trucksystem auch auf selbständige Gewerbetreibende ausgedehnt
“*** bei deren Beschäfrigung die letztgedachte Voraussetzung zutrifft, insbesondere
inch auf die sog. Heimarbeiter, selbst, wenn sie mit Gehülfen arbeiten, entscheidend
ver ie Abhängigkeit von dem Gewerbtreibenden; doch muß ein dauerndes Arbeits-
hältniß vorliegen, sie dürfen nicht bloß gelegentlich einige Bestellungen ausführen,
ung 21. Jan. 1886 (E. Crim. XIII. 285), 17. Nov. 1887 (CE. Crim. XVI. 338)
13 Febr. 1888 (E. Crim. XVII. 129). »
gehrli D. s. selbständige Gewerbetreibende; §. 120 gilt auch für Gehülfen und
1865 86 in Handelsgeschäften. Wegen der Bergarbeiter vergl. Bergges. 24. Juni
24. Juni 1892 (G. S. 1892 S. 131) §. 87.
schul Bergl. Ges. 4. Mai 1886, betr. Einrichtung und Unterhaltung von Fortbildungs-
en in den Provinzen Westpreußen und Posen (G. S. S. 143). ·
die *EWrd Regelung des Unterrichts und des Besuches von Fortbildungsschulen, sowie
Vol ndrohung von Strafen für den Fall der Versäumung des Unterrichts steht den
(„neibehörden nicht zu, Erk. 28. April und 25. Nov. 1889 (E. K. X. 185).
agendes Bedürfuf « s im eigen werbe wendet die
Snafe. ab, E. Tut des Fortbildungsschüler genen Gewe ende