Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1116 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
§. 23. Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen u Königs- 
berg und Marienwerder, sowie die bei den Provinzen Ost= un estpreußen 
und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten dieser Behörden, so- 
wie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen, 
Danzig und Schleswig als Ruseimandersetzungsbehörden gehen auf General= 
kommissionen E. 6) über. · .« z. 
[Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des 
Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus dem Re- 
gierungspräsidenten, dem für ihn hierzu bestimmten Stellvertreter und mindestens 
zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte 
besitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das andere die 
Befähigung zum Oekonomierath haben muß. Von diesem Kollegium sind auch 
die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen wahr- 
zunehmen.)1) · 
§. 24. Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder 
einer Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft. 
zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, 
auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. 
Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen. . . 
Auch ist der Regierungspräsident befugt, in den zur Zuständigkeit der 
Regierung gehörigen Angelegenheiten, an Stelle des Kollegiums unter persön— 
licher Verantwortlichkeit Verfügungen?) zu treffen, wenn er die Sache für eil— 
bedürftig oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige 
Anordnung für erforderlich erachtet. 
. 25. In der Provinz Hannover treten an Stelle der Landdrosteien und 
der Finanzdirektion sechs Regierungspräsidenten und Regierungen, welche, 
gleich dem Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den 
Vorschriften führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungs- 
weise in dem gegenwärtigen Gesetz gegeben sind. 
Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung 
zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten?). 
§. 26. Die Zuständigkeiten der Konsistortalbehörden in der Provinz 
Hannover in Betreff des Schulwesens, sowte die kirchlichen Angelegenheiten, 
welche bisher zum Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim 
und Osnabrück gehörten, werden den Abthetlungen für Kirchen= und Schul- 
wesen der betreffenden Regierungen überwiesen. - 
Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben. 
§. 27. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1115. 
Stralsund organisirten Regierungen Osnabrück und Aurich sind durch Vd. 22. April 
1892 (G. S. S. 96) Abtheilungen für direkte Steuern, Domänen und Forsten, bezw. 
in Aurich eine Abtheilung für direkte Steuern und Domänen durch Vd. 2. Sept 1894 
(G. S. S. 133) bei der Regierung zu Osnabrück auch eine Abtheilung für Kirchen- 
und Schulwesen gebildet worden. 
Bei den Finanzabtheilungen der Regierungen in Königsberg, Potsdam, Frank-= 
furt a. O., Stettin, Breslau, Ovppeln, Magdeburg, Merseburg, Kassel und Wiesbaden 
ist die Verwaltung der direkten Steuern einerseits und die der Domäuen und Forsten 
andererseits unter die Leitung je eines besonderen und für seinen Geschäftskreis ver- 
antwortlichen Dirigenten gestellt, Bo. 4. Juni 1395 (G. S. S 187) 
5) Diese Abtheilungen stehen, außer in Danzig und Arnsberg unter Leitung des 
dem Regierungspräsidenteu beigegebenen Oberregierungsrathes. 
1) Die Obliegenheiten dieses Kollegiums find durch Ges. 21. März 1887 (G. 
S. S. 61) §. 2 auf die Generalkommission in Kassel übergegangen 
2) Gegen solche Verfügungen des Präsidenten finden dieselben Rechtsmittel statt, 
wie gegen die des Kollegiums. Dem Kollegium steht ein Beschwerderecht nicht zu. 
3) Osnabrück und Aurich, Vd. 3. Nov. 1884 (G. S. S. 349). 
Bergl. Anm. zu §. 21 wegen Einrichtung besonderer Abtheilungen.
	        
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