Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1117
verbleiben, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre
bisherigem Zuständigkeiten!). 1
2. Bezirksausschuß?).
. §. 28. Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten als
Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. #
Ziovei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins zur Be-
kleidung von höheren Verwaltungsämtern befähtgt sein muß, werden vom
Könige auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der
Koönig gleichzettig. den Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze
mit dem Titel Verwaltungsgerichtsdirektor ). Zur sonstigen Stellvertretung
des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes
der beiden auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der König ferner aus
der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches oder ein höheres
Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stellvertreter. Die Ernennung
der Stellvertreter erfolgt auf die Dauer des Hauptamts am Sitze des Bezirks-
ausschusses. » .,.
Die vier anderen Mitglieder des Bezirksausschusses werden aus den. Ein-
wohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß gewählt. In gleicher
Weise wählt letzterer vier Stellvertreter, über deren Einbernfung das Geschäfts-
regulativ bestimmmt.
MWMWuöhlbar ist mit Ausnahme des Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten,
der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, der Landräthe und der Beamten
des Provinzialverbandes jeder zum Provinztallandtage wählbare Angehörige
des Deutschen Reichs. Mitglieder des Provinzialraths können nicht Mittglieder
des Bezirksanssfchusses seh. « ·
Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweise die gewählten
Mitglieder die Bestimmungen der §§. 11, 12 und 13 sinngemäße Anwendung.
S§. 29. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch Königliche
HVerordnung Abtheilungen des Bezirksausschusses für Theile des Regierungs-
bezirks gebildet werden"). In solchen Fällen gehören der Vorsitzende, und
sofern nicht für die verschiedenen Abtheilungen besondere Ernennungen erfolgen,
die ernannten Mitglieder allen Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder
und deren Stellvertreter müssen für jede Abtheilung gesondert bestellt werden.
Im Ulebrigen gelten die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften sinn-
gemäß für jede Abtheilung. «" « 6
6. 30. Der Vorsitz im Bezirksausschusse geht in Behinderungsfällen von
dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtsdirektor
15 Bergl. A. E. 20. Febr. und 17. Nov. 1884 (G. S. S. 77), betr. Bestellung
des ev. Konsistoriums zu Aurich als Kirchenbehörde für die ev. ref. Kirche der Pro-
vinz Hannover, und 13. April 1885 (G. S. S. 118), betr. künftige Gestaltung der
Konftstorialbehörden der ev. luth. Kirche der Provirz Hannover.
#½54) Regulativ 28. Febr. 1884 (M. Bl. S. 37) zur Ordnung des Geschäftsganges
und des Verfahrens bei den Bezirksausschüssen. « «
Anef. Res. 9. Febr. 1884 (M. Bl S. 15). Geschäftsübersichten Res. 22. Dez.
1884 (M. Bl. 1885 S. 1). Heranziehung Kgl. technischer Beamten, Res. 9. Mai
1674 (M. Bl. S. 119). In Posen bedürfen die gewählten Mitglieder und Stell-
oerureier der. Bestätigung des Oberpräsidenten, Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 108)
rt. II, III. ,
2) Rang der Oberregierungsräthe, A. E. 4. Aug. 1880 (G. S. S. 349). Aus-
übung der Befugnisse der ernannten und ewählten Mitglieder nach maßgebenden
Vorschriften und pflichtmäßigem Ermessen, Res. 18. Juli 1885 (M. Bl. S. 144).
Das zum Richteramte befähigte Mitglied braucht nicht dem Richterstande angehört zu
haben, Erk. O. V. G. 25. März 1886, Nr. II. 325.
Wegen des Einflusses des Regierungspräfidenten für den Fall seiner Behinderung,
namentlich, um Kommunalbezirksveränderungen nur gehörig vorbereitet zur Beschluß-
fassung gelangen zu lassen, vergl. Res. 10. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 17).
) Dies ist erfolgt durch Vd. 28. Mai 1888 (G. S. S. 136) für Düsseldorf;
6. März 1889 (G. S. S. 31) für Arnsberg.