Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1117 
verbleiben, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre 
bisherigem Zuständigkeiten!). 1 
2. Bezirksausschuß?). 
. §. 28. Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten als 
Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. # 
Ziovei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins zur Be- 
kleidung von höheren Verwaltungsämtern befähtgt sein muß, werden vom 
Könige auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der 
Koönig gleichzettig. den Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze 
mit dem Titel Verwaltungsgerichtsdirektor ). Zur sonstigen Stellvertretung 
des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes 
der beiden auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der König ferner aus 
der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches oder ein höheres 
Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stellvertreter. Die Ernennung 
der Stellvertreter erfolgt auf die Dauer des Hauptamts am Sitze des Bezirks- 
ausschusses. » .,. 
Die vier anderen Mitglieder des Bezirksausschusses werden aus den. Ein- 
wohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß gewählt. In gleicher 
Weise wählt letzterer vier Stellvertreter, über deren Einbernfung das Geschäfts- 
regulativ bestimmmt. 
MWMWuöhlbar ist mit Ausnahme des Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, 
der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, der Landräthe und der Beamten 
des Provinzialverbandes jeder zum Provinztallandtage wählbare Angehörige 
des Deutschen Reichs. Mitglieder des Provinzialraths können nicht Mittglieder 
des Bezirksanssfchusses seh. « · 
Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweise die gewählten 
Mitglieder die Bestimmungen der §§. 11, 12 und 13 sinngemäße Anwendung. 
S§. 29. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch Königliche 
HVerordnung Abtheilungen des Bezirksausschusses für Theile des Regierungs- 
bezirks gebildet werden"). In solchen Fällen gehören der Vorsitzende, und 
sofern nicht für die verschiedenen Abtheilungen besondere Ernennungen erfolgen, 
die ernannten Mitglieder allen Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder 
und deren Stellvertreter müssen für jede Abtheilung gesondert bestellt werden. 
Im Ulebrigen gelten die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften sinn- 
gemäß für jede Abtheilung. «" « 6 
6. 30. Der Vorsitz im Bezirksausschusse geht in Behinderungsfällen von 
dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtsdirektor 
15 Bergl. A. E. 20. Febr. und 17. Nov. 1884 (G. S. S. 77), betr. Bestellung 
des ev. Konsistoriums zu Aurich als Kirchenbehörde für die ev. ref. Kirche der Pro- 
vinz Hannover, und 13. April 1885 (G. S. S. 118), betr. künftige Gestaltung der 
Konftstorialbehörden der ev. luth. Kirche der Provirz Hannover. 
#½54) Regulativ 28. Febr. 1884 (M. Bl. S. 37) zur Ordnung des Geschäftsganges 
und des Verfahrens bei den Bezirksausschüssen. « « 
Anef. Res. 9. Febr. 1884 (M. Bl S. 15). Geschäftsübersichten Res. 22. Dez. 
1884 (M. Bl. 1885 S. 1). Heranziehung Kgl. technischer Beamten, Res. 9. Mai 
1674 (M. Bl. S. 119). In Posen bedürfen die gewählten Mitglieder und Stell- 
oerureier der. Bestätigung des Oberpräsidenten, Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 108) 
rt. II, III. , 
2) Rang der Oberregierungsräthe, A. E. 4. Aug. 1880 (G. S. S. 349). Aus- 
übung der Befugnisse der ernannten und ewählten Mitglieder nach maßgebenden 
Vorschriften und pflichtmäßigem Ermessen, Res. 18. Juli 1885 (M. Bl. S. 144). 
Das zum Richteramte befähigte Mitglied braucht nicht dem Richterstande angehört zu 
haben, Erk. O. V. G. 25. März 1886, Nr. II. 325. 
Wegen des Einflusses des Regierungspräfidenten für den Fall seiner Behinderung, 
namentlich, um Kommunalbezirksveränderungen nur gehörig vorbereitet zur Beschluß- 
fassung gelangen zu lassen, vergl. Res. 10. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 17). 
) Dies ist erfolgt durch Vd. 28. Mai 1888 (G. S. S. 136) für Düsseldorf; 
6. März 1889 (G. S. S. 31) für Arnsberg. 
  
 
	        
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