Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1123 
r. 52. Die Fristen für die Anbringung der Beschwerde und der Klage 
beziehungsweise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren, sowie alle Fristen im Verwaltungsstreitverfahren sind präklu- 
sivisch!) und beginnen, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben, mit der 
Zustellung. Für die Berechnung der Fristen sind die bürgerlichen Prozeßgesetze 
maßgebend?). » 
Bezüglich der Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen unver— 
schuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren). 
Für eine im Verwaltungsstreitverfahren zu gewährende Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand sind lediglich die für das Verwaltungsstreitverfahren 
besonders getroffenen Bestimmungen maßgebend (§. 112). 
§. 53. Die Anbringung der Beschwerde, sowie der Klage beziehungs- 
weise des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
hat, sofern nicht die Gesetze Anderes vorschreiben"), aufschiebende Wirkung. 
Verfügungen, Bescheide und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit 
der Beschwerde oder mit der Klage beziehungsweise dem Antrag auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren angefochten sind, zur Ausführung 
gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil 
für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung 
im §. 133 Abs. 3 dieses Gesetzes. 
§. 54. Das Verfahren des Kreis= (Stadt-) Ausschusses und des Bezirks- 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1122. 
17, 19 Ansiedelungsges. 22. Aug. 1876, 8§. 50, 76, 84 Feld- und Forstpolizeiges. 
1. April 1880, §. 53 Wassergenossenschaftsges. 1. April 1879, §5. 112a Kr. O. 
Brauchitsch a. a. O. S. 59. Durch §. 51 werden ferner nicht berührt die im Zust. 
Ges. abweichend bestimmten Fristen (88. 71, 150, 4), ferner die Fristen in §. 7 Bau- 
sfluchtenges. 2. Iuli 1875, §. 20 Waldschutzges. 6. Juli 1875, 88. 4, 16 Ansiedelungs- 
ges. 25. Aug. 1876, §. 49 Feld- und Forstpolizeiges. 1. April 1880. 
1) Bei Verabsänmung der für die Anbringung der Klage vorgeschriebenen Frist 
ist die Klage rechtlich unzulässig, E. O. B. III. 378. Die Klagefrist kann 
durch die Einreichung einer unvollständigen, demnächst aber vervollständigten Klage 
E. 71 Abs. 2) gewahrt werden (E. O. V. IX. 84, 158) auch durch ein Telegramm, 
Erk. O. B. G. 7. Nov. 1883 Nr. I. 1151 und 19. März 1884 Nr. I. 387. Die 
Fristbestimmungen sind von Amtswegen zu beobachten und können von den Betheiligten 
weder durch Vereinbarung, noch stillschweigend außer Anwendung gesetzt werden; 
vergl. E. O. V. V. 100, VI. 130, XIV. 190. · 
Eine bestimmte Form für die Zustellung der Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben; die Beweislast für die Zustellung 
liegt im Zweifelsfalle den Behörden ob, E. O. V. V. 261. Vergl. E. O. V. XXVI. 
438. Als Zustellung gilt jeder amtliche Akt, durch den dem Betheiligten der Inhalt 
der Berfügung bekannt gemacht wird, E. O. V. XVII. 441. 
Die Regulative über den Geschäftsgang und das Verfahren bei den Kreisaus- 
schüssen vom 28. Febr. 1884 (§. 17), bei den Bezirksausschüssen vom 28. Febr. 
1884 (§. 17), bei den Provinzialräthen vom 28. Febr. 1884 (§. 17), bei dem Ober- 
verwaltungsgericht vom 22. Febr. 1892 (§. 16) enthalten die erforderlichen Vor- 
schriften für die Art der Zustellungen. 
Im Falle der Anbringung der Beschwerde und der Klage im Verwaltungs- 
Kreitverfahren wird gemäß §. 202 Abs. 3 der Civilprozeßordnung die neue Frist von 
dem Ablauf der vorigen Frist an gerechnet, nicht vom Tage der Einhändigung der 
Fristverlängerungsverfügung, Erk. 19. Sept. 1885 (E. O. V. XII. 436). 
!) C. Pr. O. 88. 198—200. 
· In Betreff der Berechnung von Nachfristen vergl. E. O. B. XXVI. 434. Die 
anders als durch ordnungsmäßige Zustellung erhaltene Kenntniß eines Urtheiles ist 
für den Beginn der Frist die letztere zu ersetzen nicht geeignet, E. O. V. XXXlI. 216. 
:) Durch die einmal erfolgte Wiedereinsetzung ist die Fristversäumniß beseitigt 
und kann in einem nachfolgenden Streitverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, 
E. O. V. XXI. 244, XXVI. 254. 
4) z. B. §§. 19, 70 a der Kr. O., §§. 18 Abs. 5, 34 Abs. 5 des Zust. Gef.; 
§. 38 Abs. 5 L. G. O. 3. Juli 1891. 
71“
	        
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