Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1125
Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber verschtedenen
Regierungsbezirken, oder verschiedenen Provinzen angehören !),
endgültig bestimmt.
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren An-
gelegenheit den Gegenstand der Entscheidung oder Beschlußfassung bildet, in
mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben. »
59. Ist bei einer Angelegenheit, welche zur Zuständigkeit des Kreis-
(Stadt-) Ausschusses gehört, die betreffende Kreiskorporation (Stadtgemeinde)
als solche betheiligt, so wird 6.
1. für das Verwaltungsstreitverfahren von dem Bezirksausschusse und,
wenn ein Stadtkreis betheiligt ist, von dem Oberverwaltungsgerichte,
2. für das Beschlußverfahren von dem Regierungspräsidenten, für Berlin
von dem Oberpräsidenten
ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß mit der Entscheidung oder Beschluß-
fassung beauftragt.
" 60. Die Vollstreckung im Verwaltungsstreitverfahren und im Be-
schlußverfahren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens"). Die
Vollstreckung wird Namens der Behörde, welche in der ersten Instanz entschieden
beziehungsweise beschlossen hatte, von deren Vorsitzenden verfügt. Ueber Be-
schwerden gegen die Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet die Behörde.
Gegen die Entscheidung der Behörde findet innerhalb zwei Wochen die Be-
schwerde an die im Instanzenzuge zunächst höhere Behörde statts).
Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
II. Abschnitt. Verwaltungsstreitverfahren.
1. Von der Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
. 81. Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Aus-
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden für das Verwaltungs-
streitverfahren sinngemäße Anwendung") (§§. 41, 42, 49 C. Pr. O.).
Aus der innerhalb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Thäütigkeit des
Landraths beziehungsweise des Regierungspräsidenten darf kein Grund zur
Ablehnung desselben wegen Besorgniß der Befangenheit entnommen werden.
§. 62. Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der
Abgelehnte angehört?), und wenn der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) oder
Bezirksausschusses abgelehnt werden soll, das nächst höhere Gericht.
1) Handelt es sich um die Bestimmung eines Amtsvorstehers bei in mehreren
Kreisen belegenen Ortspolizeibezirken, so kommt §. 58, 2 auch dann zur Anwendung,
wenn es zunächst fraglich ist, welcher Kreisausschuß zur Bestimmung des Amts-
vorstehers zuständig sein soll. E. O. B. X. 188
:) Zwangsverfahren, betr Zahlungen Vd. 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und
Anw. 15. Sept. 1879; betr. Handlungen §§. 132 ff. L. V. G.
3) Die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus, wie gegen unter Staatsaufsicht
stebende juristische Personen, Gemeinden u. s. w. hat im Allgemeinen durch Ver-
mittelung der, der zunächst betheiligten unteren fiskalischen Station vorgesetzten Finanz-
behörde, bezw. der Staatsauffichtsbehörde zu erfolgen, E. O. B. V. 86. Vergl. Einf.
Oeszm C. Pr. O. 30. Jan. 1877 (K. G. Bl. S. 24z4) F. 16 und für das Gebiet
er Allgemeinen Gerichtsordnung 9 153 Anhang zur A. G. O. (Th. I Tit. 14
ö5. 45) und §. 33 Tit. 35 Th. I: Zust. Ges. #§. 17, 4, 33, 4; v. Brauchitsch S. 70.
*!) Ueber die finngemäße Anwendung vergl. E. O. V. X. 235, XVI. 428,
XXl. 296.
2 Wegen der Besetzung des Gerichts vergl. E. O. B. XI. 279. Vorsitzender
und Mitglieder des Stadtausschusses sind beim Streitverfahren gemäß Zust. Ges.
2 114 ausgeschlossen, wenn sie im Vorverfahren als Partei betheiligt gewesen sind,
arl. O. B. G. 23. Mai 1883 Nr. I. 596; desgl. stets der Regierungspräfident,
(Ban er den als Partei betheiligten Fiskus vertritt, Erk. O. B. G. 31. Dez. 1887
r. B. Bl. IX. 250) oder wenn er an der Bevollmächtigung des Bertreters der als
ei oder beigeladenen betheiligten Regierung theilgenommen hat, E. O. V.
III. 177; desgl. der Landrath, wenn er sachverständiger Kommissar in dem Ver-