Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1131 
§. 80. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer 
mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche 
ausdrücklich verzichtet haben. 
§. 81. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach ½ in 
öffentlicher Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung 
der Entscheidung ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur 
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt war (S. 74 Abs. 2), gleichzeitig 
auch diesem zuzustellen. Die Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in 
öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist. 
3. Von dem Verfahren in den weiteren Instanzen und von der 
Wiederaufnahme des Verfahrens. 
§. 82. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen End- 
urtheile der Kreisausschüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der 
§§. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift 
diese Urtheile endgültig:) oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel 
in abweichender Weises) geregelt sind, den Parteien und aus Gründen des 
öffentlichen Interesses dem Vorsitzenden des Kreisausschusses die Berufung 
an den Bezirksausschuß zu. 
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des 
letzteren die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Ver- 
kündigung der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens 
drei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen 
Interesse die Berufung eingelegt worden sei. Ist die Verkündigung ohne 
diese Eröffnung erfolgt, so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht 
mehr statt. Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Er- 
klärung innerhalb der im §. 86 gedachten Frist mitzutheilen"). Nach Ablauf 
der Frist sind die Verhandlungen dem Bezirksausschusse einzureichen und die 
Parteien hiervon zu benachrichtigen. 
§. 83. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in erster Instanz 
ergangenen Endurtheile der Bezirksausschüsse und gegen die Bescheide in den 
Fällen der §§. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher 
Vorschrift diese Urtheile endgültig?) oder die gegen dieselben stattfindenden 
Rechtsmittel in abweichender Weise:) geregelt sind, den Parteien und aus 
Gründen des öffentlichen Interesses dem Vorsitzeuden des Bezirksausschusses 
die Bernfung an das Oberverwaltungsgericht zu. 
Das Recht der Berufung des Vorsitzenden findet in den Formen statt, 
welche im §. 82 Abs. 2 vorgeschrieben sind. .- 
§. 84. Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses 
von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses ein- 
(49) In Streitsachen, wo §. 21 R. Gew. O. maßgebend ist, muß sie in öffent- 
licher Sitzung erfolgen, in Disziplinarsachen erfolgt sie in nicht öffentlicher Sitzung, 
I§. 35, 38 Ges. 21. Juli 1852. · 
2) So beispielsweise in den Fällen des §. 58 Reichsges. 6. Juni 1870 über 
den Unterstützungswohnsitz und der §§. 76 und 84 Feld= und Forstpolizeiges. 
1. April 1880. 
3) So beispielsweise in den Fällen der ö§§. 3, 18 Nr 2, 21 Abs. 3, 44 Nr. 2 
Zust. Ges. und §. 41 Reichsges. 6. Juni 1870; beim Kreisausschuß in den Fällen 
der 9§. 36,, und 78 Zust. Ges. 
1) Ein Rechtsmittel gegen die Urtheilsgründe giebt es nicht, E. O. V. II. 417, 
V. 62; wird jedoch eine Klage wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens 
abgewiesen, so ist die Berufung zulässig, weil dieser Grund mehr dem Inbalte der 
Entscheidung, als den Gründen angehört, Erk. O. V. G. 14. März 1890 (XIX. 128). 
Vergl. XXIII. 178, XXIV. 250. Ist auf ein Rechtsmittel rechtsgültig verzichtet, so“ 
kann der Verzicht durch nachträgliches Einlegen des Rechtsmittels nicht aufgehoben 
werden, E. O. B. VIII. 385. Edensowenig kann ein zurückgenommenes Rechtsmittel 
bas hlauf der gesetzlichen Einlegungefrist wieder aufgenommen werden, E. O. V. 
 
	        
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