Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1131
§. 80. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche
ausdrücklich verzichtet haben.
§. 81. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach ½ in
öffentlicher Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung
der Entscheidung ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt war (S. 74 Abs. 2), gleichzeitig
auch diesem zuzustellen. Die Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in
öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist.
3. Von dem Verfahren in den weiteren Instanzen und von der
Wiederaufnahme des Verfahrens.
§. 82. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen End-
urtheile der Kreisausschüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der
§§. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift
diese Urtheile endgültig:) oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel
in abweichender Weises) geregelt sind, den Parteien und aus Gründen des
öffentlichen Interesses dem Vorsitzenden des Kreisausschusses die Berufung
an den Bezirksausschuß zu.
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des
letzteren die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Ver-
kündigung der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens
drei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen
Interesse die Berufung eingelegt worden sei. Ist die Verkündigung ohne
diese Eröffnung erfolgt, so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht
mehr statt. Die Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Er-
klärung innerhalb der im §. 86 gedachten Frist mitzutheilen"). Nach Ablauf
der Frist sind die Verhandlungen dem Bezirksausschusse einzureichen und die
Parteien hiervon zu benachrichtigen.
§. 83. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in erster Instanz
ergangenen Endurtheile der Bezirksausschüsse und gegen die Bescheide in den
Fällen der §§. 64 und 67 steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher
Vorschrift diese Urtheile endgültig?) oder die gegen dieselben stattfindenden
Rechtsmittel in abweichender Weise:) geregelt sind, den Parteien und aus
Gründen des öffentlichen Interesses dem Vorsitzeuden des Bezirksausschusses
die Bernfung an das Oberverwaltungsgericht zu.
Das Recht der Berufung des Vorsitzenden findet in den Formen statt,
welche im §. 82 Abs. 2 vorgeschrieben sind. .-
§. 84. Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses
von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder des Bezirksausschusses ein-
(49) In Streitsachen, wo §. 21 R. Gew. O. maßgebend ist, muß sie in öffent-
licher Sitzung erfolgen, in Disziplinarsachen erfolgt sie in nicht öffentlicher Sitzung,
I§. 35, 38 Ges. 21. Juli 1852. ·
2) So beispielsweise in den Fällen des §. 58 Reichsges. 6. Juni 1870 über
den Unterstützungswohnsitz und der §§. 76 und 84 Feld= und Forstpolizeiges.
1. April 1880.
3) So beispielsweise in den Fällen der ö§§. 3, 18 Nr 2, 21 Abs. 3, 44 Nr. 2
Zust. Ges. und §. 41 Reichsges. 6. Juni 1870; beim Kreisausschuß in den Fällen
der 9§. 36,, und 78 Zust. Ges.
1) Ein Rechtsmittel gegen die Urtheilsgründe giebt es nicht, E. O. V. II. 417,
V. 62; wird jedoch eine Klage wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens
abgewiesen, so ist die Berufung zulässig, weil dieser Grund mehr dem Inbalte der
Entscheidung, als den Gründen angehört, Erk. O. V. G. 14. März 1890 (XIX. 128).
Vergl. XXIII. 178, XXIV. 250. Ist auf ein Rechtsmittel rechtsgültig verzichtet, so“
kann der Verzicht durch nachträgliches Einlegen des Rechtsmittels nicht aufgehoben
werden, E. O. B. VIII. 385. Edensowenig kann ein zurückgenommenes Rechtsmittel
bas hlauf der gesetzlichen Einlegungefrist wieder aufgenommen werden, E. O. V.