Abschniti XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1135
Theils zur Last zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden
Theils hat der unterliegende Theil nur insoweit zu erstatten, als dieselben für
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse oder
dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind 1). An baaren Auslagen für die
persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksaus-
schusse und dem Oberverwaltungsgericht kann die obsiegende Partei nicht mehr
in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechts-
anwalts betragen haben würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen
Lon dem Gerichte angeordnet war. ·
Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen?.
Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den für dieselben bei
den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften. "
9. 104. Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile
zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden 2) entstanden find.
§. 105. Die Entscheidung über den Kostenpunkt (88. 103, 104) kann nur
gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision
angefochten werden .
" 106. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im
Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksausschus,e sechzig
Mark, bei dem Oberverwaltungsgerichte einhundertfünfzig Mark nicht übersteigen
darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten die in Civil-
prozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften"), für die Berechnung des
Pauschguantums kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein
Tarif?) aufgestellt werden.
§. 107. Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt:
1. wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde'7) ist, insoweit
Zu Anmerkung 5 auf S. 1134.
Landrath in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kreisausschusses erlassen
war, so hat der Kreis für die Kosten aufzukommen, Res. 15. Okt. 1878 (M. Bl.
1881 S. 50).
1) Vergl. wegen der Berechnung Besch. O. V. G. 11. März 1882 (E. O. V.
VIII. 428), 14. Sept. 1889 (E. O. V. XVIII. 447).
2) Und zwar im dispositiven Theile der Erkenntnisse, bezw. Vorbescheide, nicht
in den Gründen, E. O. V. l. 438. Ueber die Befugniß des Richters höherer In-
stanz, den vom Vorderrichter festgesetzten Werth nach freiem Ermessen abzuändern
vergl. E. O. B. III. 385, V. 15, XVII. 23.
2) D. h. durch ein prozessualisches Verschulden, Erk. O. V. G. 4. Nov. 1887
(Pr. V. Bl. IX. 455). Ein solches ist in dem Bestehen auf richterliche Entscheidung
unter Ablehnung eines Vergleiches nicht zu finden, E. O. V. XXIII. 378.
4) Die Zurücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache hat auch von Rechts-
wegen den Berlust des Rechtsmittels bezüglich der Kosten zur Folge, Erk. O. V. G.
17. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 221).
5) Gebühren--Ordn. 30 Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173).
6!) Tarif 27. Febr. 1884 (M. Bl. S. 30) für die Berechnung des Kostenpausch-
quantums.
7) D. h. nur wenn die öffentliche Behörde als solche Partei ist, nicht aber
auch, wenn sie in Bertretung eines anderen Rechtsfubjektes gehandelt hat. In diesem
Falle ist letzteres Partei und demselben find demzufolge auch die Kosten aufzuerlegen,
E. O. V. I. 436, VI. 157. Die Handelskammer ist als öffentliche Behörde anzu-
sehen, E. O. VB. XII. 358.
Die Amtsunkosten, die für den vom Vorsitzenden des Kreisausschusses ernannten
Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses erwachsen, hat nicht dieser
Kommissar, sondern sein Vollmachtgeber, der Vorsitzende des Kreisausschusses zu
tragen und dieser wiederum ist hierzu nicht persönlich verpflichtet, sondern für ihn
muß, wie bei Tragung der sonstigen Amtsunkosten, so auch hier, der Kreis eintreten,
bezw. wenn er die angesochtene Verfügung als Organ der Landespolizeibehörde er-
lassen bat, der Staat, Res. 21. Sept. 1890 (M. Bl. S. 205) und 18. April 1891
(M. Bl. S. 49).
In dem Umstande allein, daß die städtische Polizeiverwaltung zu ihrem demnächst