Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschniti XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1135 
Theils zur Last zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden 
Theils hat der unterliegende Theil nur insoweit zu erstatten, als dieselben für 
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse oder 
dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind 1). An baaren Auslagen für die 
persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksaus- 
schusse und dem Oberverwaltungsgericht kann die obsiegende Partei nicht mehr 
in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechts- 
anwalts betragen haben würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen 
Lon dem Gerichte angeordnet war. · 
Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen?. 
Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den für dieselben bei 
den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften. " 
9. 104. Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden Theile 
zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden 2) entstanden find. 
§. 105. Die Entscheidung über den Kostenpunkt (88. 103, 104) kann nur 
gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision 
angefochten werden . 
" 106. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im 
Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksausschus,e sechzig 
Mark, bei dem Oberverwaltungsgerichte einhundertfünfzig Mark nicht übersteigen 
darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten die in Civil- 
prozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften"), für die Berechnung des 
Pauschguantums kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein 
Tarif?) aufgestellt werden. 
§. 107. Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt: 
1. wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde'7) ist, insoweit 
Zu Anmerkung 5 auf S. 1134. 
Landrath in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kreisausschusses erlassen 
war, so hat der Kreis für die Kosten aufzukommen, Res. 15. Okt. 1878 (M. Bl. 
1881 S. 50). 
1) Vergl. wegen der Berechnung Besch. O. V. G. 11. März 1882 (E. O. V. 
VIII. 428), 14. Sept. 1889 (E. O. V. XVIII. 447). 
2) Und zwar im dispositiven Theile der Erkenntnisse, bezw. Vorbescheide, nicht 
in den Gründen, E. O. V. l. 438. Ueber die Befugniß des Richters höherer In- 
stanz, den vom Vorderrichter festgesetzten Werth nach freiem Ermessen abzuändern 
vergl. E. O. B. III. 385, V. 15, XVII. 23. 
2) D. h. durch ein prozessualisches Verschulden, Erk. O. V. G. 4. Nov. 1887 
(Pr. V. Bl. IX. 455). Ein solches ist in dem Bestehen auf richterliche Entscheidung 
unter Ablehnung eines Vergleiches nicht zu finden, E. O. V. XXIII. 378. 
4) Die Zurücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache hat auch von Rechts- 
wegen den Berlust des Rechtsmittels bezüglich der Kosten zur Folge, Erk. O. V. G. 
17. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 221). 
5) Gebühren--Ordn. 30 Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173). 
6!) Tarif 27. Febr. 1884 (M. Bl. S. 30) für die Berechnung des Kostenpausch- 
quantums. 
7) D. h. nur wenn die öffentliche Behörde als solche Partei ist, nicht aber 
auch, wenn sie in Bertretung eines anderen Rechtsfubjektes gehandelt hat. In diesem 
Falle ist letzteres Partei und demselben find demzufolge auch die Kosten aufzuerlegen, 
E. O. V. I. 436, VI. 157. Die Handelskammer ist als öffentliche Behörde anzu- 
sehen, E. O. VB. XII. 358. 
Die Amtsunkosten, die für den vom Vorsitzenden des Kreisausschusses ernannten 
Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses erwachsen, hat nicht dieser 
Kommissar, sondern sein Vollmachtgeber, der Vorsitzende des Kreisausschusses zu 
tragen und dieser wiederum ist hierzu nicht persönlich verpflichtet, sondern für ihn 
muß, wie bei Tragung der sonstigen Amtsunkosten, so auch hier, der Kreis eintreten, 
bezw. wenn er die angesochtene Verfügung als Organ der Landespolizeibehörde er- 
lassen bat, der Staat, Res. 21. Sept. 1890 (M. Bl. S. 205) und 18. April 1891 
(M. Bl. S. 49). 
In dem Umstande allein, daß die städtische Polizeiverwaltung zu ihrem demnächst 
  
 
	        
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