1136 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz.
die angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich
die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen
Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte; die baaren Auslagen des
Verfahrens und des obsiegenden Theils fallen demjenigen zur Last, der
nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat;
pn# are Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung er—
olgt ist;
3. bei dem Kreisausschusse in den Fällen der 88. 60 bis 62 des Gesetzes
vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz (G. S. S. 130);
4. bei dem Bezirksausschusse und bei dem Oberverwaltungsgerichte, soweit
die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreisaus-
schusses beziehungsweise des Bezirksausschusses eingelegt worden war;
5. von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den
die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, denen
nach den Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zusteht!).
« ZIOC Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für
suoun ie von dem Gericht festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig ge-
wesen ist.
Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden
Theils liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von denjenigen Ge-
richten festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist.
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz
ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses findet innerhalb gleicher
Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt?.
J. 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten
Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 30 des Ausführungs-
gesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (G. S. S.
145)7), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder
theilweise Kostenfretheit beziehungsweise Stundung bewilligt werden. Gegen
den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster
Instanz ergangenen ablehnenden Beschluß des Bezirksausschusses innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt.
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Zu Anmerkung 7 auf S. 1135.
im Verwaltungsstreitwerfahren angesochtenen und beanstandeten Einschreiten durch eine
Weisung der staatlichen Aufsichtsbehörde veranlaßt worden ist, kann kein Grund ge-
funden werden, denjenigen Berband, dem nach gesetzlichen Bestimmungen die Kosten
des Berfahrens zur Last fallen, d. i. der Stadtgemeinde, von Zahlung dieser Kosten
4 befeeien und fie aus Staatsfonds zu ersetzen, Res. 21. Okt. 1890 (M. Bl.
206).
Bezũüglich des gemäß 8. 74, 1 ernaunten Kommifsars findet 8. 107, 1 ebenfalls
Anwendung, Res. 21. Sept. 1890 (M. Bl. S. 205) und E. O. B. XXV. 1.
1) Z. B. gemäß §. 4, 4 Ges. 10. Mai 1851 (G. S. S. 622), aufrechterhalten
durch §. 98 Gerichtskostenges. 18. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 141), Kirchen, die
keine Gerichtskosten zahlen, insofern ihnen durch Attest der vorgesetzten Behörde be-
scheinigt wird, daß ihre Einnahmen die etatsmäßigen Ausgaben nicht übersteigen,
Erk. O. B. G. 8. Jan. 1885 Nr. II. 25. Bergl. auch §. 8 d. Pr. Gerichtskostengef.
25. Juni 1895 (G. S. S. 203). Wegen der Gebührenfreiheit der Fürstlich Hohen-
zollernschen Berwaltungsbehörden in Berwaltungsstreitsachen, vergl. Res. 6. Juli 1889
(M. Bl. S. 169).
:) Festgesetzte Kosten sind nicht unmittelbar nach beendigter Instanz, sondern erst
nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung einzuziehen, Res. 26. Mai 1880
(M. Bl. S. 161). ·
«)BeiPrüfungderAnträgeistRef.26.Mai1887(M.Bl.S.118)zu
beachten.