Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1140 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
2, die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden über- 
tragen istt). 
Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses und die 
Beschlüsse des Provinzialraths sind endgültig, sofern nicht das Gesetz im 
Einzelnen anders bestimmt2). 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Ge- 
setze von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses, von dem 
Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksausschusses, von dem 
Oberpräsidenten unter Zustimmung des Provinzialraths gefaßten Beschlüsse 
entsprechende Anwendung. 
§. 122. Die Beschwerde ist in den Fällen des 8. 121 bei derjenigen Be- 
hörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen. Der Vorsitzende 
prüft, ob das Rechtsmittel rechtzeitig angebracht ist. 
Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechtsmittel ohne 
Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben 
ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die 
Beschwerde an diejenige Behörde zustebe= welche zur Beschlußfassung in der 
Sache berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. « 
Ist die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhanden, so wird die 
Beschwerdeschrift mit ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen Gegener- 
klärung innerhalb zwei Wochen zugefertigt. Die Gegenpartei kann sich dem 
Rechtsmittel anschließen, selbst wenn die Frist verstrichen ist. 
Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwerdeführer. 
Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in 
nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei 
Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf werden die Ver- 
handlungen mittelst Bericht derjenigen Behörden eingereicht, welcher die Be- 
schlußfassung über die Beschwerde zusteht. · 
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschluß- 
fassung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Beschwerde 
, Zu Anmerkung 3 auf S. 1139. « 
Nr.IAbs.3,§.1288.der8k.O.,veI§.9Abs.2,§.17Nr.5,§§.40,4t 
Nr. 1 und Abs. 2, §. 45, §. 51 (in Betreff der Städte), 8. 103 Abs. 2, 8. 107, 
§. 131 Nr. 2, 5. 142 Abs. 2, §. 150 (soweit nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig 
ist), §. 153 des Zust. Ges. 
1) In den Fällen der §§. 109—112 des Zust. Ges. bei Genehmigung gewerb- 
licher Anlagen steht die Enischeidung über die Beschwerde dem Minister für Handel 
und Gewerbe zu, §. 113 Zust. Ges., desgl. sind die Beschwerden über Beschlüfse des Be- 
zirksausschusses nicht an den Provinzialrath, sondern an den zuständigen Minister 
verwiesen in den Fällen der §. 96, §. 131 Nr. 1. §. 145 Abs. 4, s. 150 Abs. 3 
Zust. Ges., im Falle des §. 3 des Ges., betr. Feststellung von Anforderungen für 
Bolksschulen vom 26. Mai 1887 dem Provinzialrath. 
2) Der auf Beschwerde ergangene Beschluß des Bezirksausschusses ist nicht end- 
ültig, insofern als dem Borsitzenden die Beschwerde dagegen an die zuständigen 
Minker zusteht, im Falle des S. 77 Abs. 2 des Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893; 
ogl. serner L. G. O. 3. Juli 1891 §. 2 Nr. 3 ff. : 
Die Beschlüfse des Provinzialraths find nicht endgültig, vielmehr ist die 
Beschwerde dagegen an die zuständigen Minister zugelassen in den Fällen des 8. 77 
Abs. 2 Komm. Abg. Ges. (die Beschwerde steht nur dem Vorsttzenden des Provinzial- 
raths zu) und des §. 127 Zust. Ges. 
Die im §. 121 Abs. 1 allgemein zugelassene Beschwerde bleibt ferner, abgesehen 
von den daselbst unter Nr. 1 und 2 bezeichurten Fällen, nach der allgemeinen Regel 
des §. 50 Abs. 2 in allen denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen gegen den Be- 
schluß des Kreisausschusses (Stadtausschusses, Magistrats) der Antrag auf mündliche 
Verhandlung bei derselben Behörde, beziehungsweise gegen den Beschluß des Bezirks- 
ansschufses die Klage bei derselben Behörde zugelassen ist. Bergl. Kr. O. 8§§. 3 und 
4 und Zust. Ges. §. 2, §. 8 Abs. 2 und v. Brauchitsch I. 132. 
 
	        
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