Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1142 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen 41), verletzen. Die An- 
fechtung erfolgt mittelst Klage beim Oberverwaltungsgericht). 
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einen 
besonderen Vertreter zu wählen. 
Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen?). 
§. 127. Gegen polizelliche Verfügungen") der Orts-*) und Kreispolizei- 
  
1) Eine solche Vd. ist das Res. 26. Aug. 1886, betr. Anforderungen, die in 
baulicher und gesundheitlicher Beziehung an Gast= und Schankwirthschaften zu stellen 
find, nicht, E. O. V. XIX. 323; vergl. auch wegen des Begriffes Gesetzesverletzung 
E. O. V. VII. 115. 
2) Dieses ist dann aber nur zur Aufhebung des Beschlusses, nicht etwa zur 
materiellen Entscheidung an Stelle der Beschlußbehörde berufen, Erk. O. B. G. 
10. April 1894 Nr. I. 401. 
2) Vergl. hierzu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung (insonder- 
heit des O. B. G.) in Bd. I. S. 401. 
4) Im Allgemeinen kann, alles was Gegenstand einer Polizeiverordnung sein 
kann, auch Gegenstand einer polizeilichen Verfügung werden, sofern nur im einzelnen 
Falle ein polizeiliches Interesse zum Einschreiten vorliegt; vergl. E. O. V. I. 322, 
II. 432, XI. 365, XII. 384, XIII. 389, 395. Die polizeilichen Verfügungen ent- 
halten ein Gebot oder Berbot, polizeiliche Strafverfügungen gehören daher nicht zu 
ihnen, Erk. O. V. G. 13. April 1892 Nr. I. 431. Doch ist auch, ohne Ge= oder 
Berbot, ein unmittelbares thatsächliches Eingreifen, z. B. durch Herstellung einer 
Entwässerung, als polizeiliche Verfügung zu erachten, vergl. E. O. B. V. 408, IX. 
177, XVI. 286, XXV. 408. 
Als polizeiliche Verfügungen find ferner auch solche Bescheide der Polizeibehörden 
anzusehen, durch die die zu gewissen Handlungen oder Thätigkeiten erforderliche poli- 
zeiliche Erlanbniß (Genehmigung, Kousens, Konzession 2c) ertheilt oder versagt wird, 
E. O. V. II. 353, 442, III. 215, IV. 229, XXII. 407; beispielsweise Berfügungen, 
durch die die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzlustbarkeiten versagt wird, E. O. V. 
IX. 400; Bersagungen oder Vorenthaltungen eines Bankonsenses, E. O. V. XII. 
363, XXIII. 321, 331; Versagung der nach dem Vereinsgesetze zu ertheilenden Be- 
scheinigung über die Anzeige einer Versammlung, E. O. V. XXII. 396; Zurück- 
weisung eines Antrages eines Dienstboten wegen des ihm ertheilten ungünstigen 
Abgangszengnisses, E. O. V. XXIV. 410; dagegen nicht die Versagung des Attestes 
behufs Erlangung des Armenrechts, E. O. V. XI. 372. Wegen Widerrufs polizei- 
licher Berfügungen, die die Erlaubniß zur Vornahme einer Handlung ertheilen, vergl. 
E. O. V. VIII. 215; XI. 370, XXIV. 344. Eine im Beschwerdeverfahren aufge- 
hobene Polizeiverfügung kann mit vollem Recht von Neuem erlassen werden. Durch 
die einfache Zurücknahme des aufhebenden Bescheides wird die aufgehobene Verfügung 
nicht wiederhergestellt, E. O. V. XI. 393, XIX. 382. Die Bersagung z. B. eines 
Baukonsenses muß aus öffentlichem Rechte gerechtfertigt sein. Privatrechte Dritter- 
oder der Behörde selber dürfen dabei nicht zur Geltung gebracht werden. Selbst, wo- 
das öffentliche Interesse durch Privatrechte geschützt wird, muß ersteres immer den 
Grund abgeben, XII. 368. Baukonsensen hinzugefügte Bedingungen haben den recht- 
lichen Charakter polizeilicher Verfügungen, E. O. V. XXIII. 321, 331. 
Bezüglich der Frage, an wen die ein Grundstück betreffenden Verfügungen zu 
richten find, ist zu bemerken, daß im Allgemeinen der Eigenthümer zur Abstellung 
voligeimidriger Zustände verpflichtet ist, E. O. V. VII. 348, VIII. 233, X. 180, 
XII. 310, XIII. 323. XVIII. 411, soweit diese Pflicht nicht durch Spezialgesetz 
anders geregelt ist, XVI. 321; wegen eines ev. Vorgehens gegen einen Miether oder 
sonstigen Gebrauchsberechtigten vergl. E. O. B. XVI. 391, XXIV. 384; gegen Mit- 
eigentbümer XXVI. 393; wegen der Wirkungen grundbuchlicher Eintragung einer 
der Polizeibehörde gegenüber übernommenen Verpflichtung XII. 368, XXIII. 355. 
Ortspolizeiliche Anordnungen eines eine Versammlung überwachenden Kommissars 
gelten nur solange als solche, als die Ortspolizeibehörde sie nicht mißbilligt. Rati- 
habirt sie die Anordnung, so sind dagegen die Rechtsmittel der §§. 127 ff. statthaft, 
Erk. O. V. G. 13. Dez. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 397). 
  
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