1142 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz.
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen 41), verletzen. Die An-
fechtung erfolgt mittelst Klage beim Oberverwaltungsgericht).
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einen
besonderen Vertreter zu wählen.
Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen?).
§. 127. Gegen polizelliche Verfügungen") der Orts-*) und Kreispolizei-
1) Eine solche Vd. ist das Res. 26. Aug. 1886, betr. Anforderungen, die in
baulicher und gesundheitlicher Beziehung an Gast= und Schankwirthschaften zu stellen
find, nicht, E. O. V. XIX. 323; vergl. auch wegen des Begriffes Gesetzesverletzung
E. O. V. VII. 115.
2) Dieses ist dann aber nur zur Aufhebung des Beschlusses, nicht etwa zur
materiellen Entscheidung an Stelle der Beschlußbehörde berufen, Erk. O. B. G.
10. April 1894 Nr. I. 401.
2) Vergl. hierzu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung (insonder-
heit des O. B. G.) in Bd. I. S. 401.
4) Im Allgemeinen kann, alles was Gegenstand einer Polizeiverordnung sein
kann, auch Gegenstand einer polizeilichen Verfügung werden, sofern nur im einzelnen
Falle ein polizeiliches Interesse zum Einschreiten vorliegt; vergl. E. O. V. I. 322,
II. 432, XI. 365, XII. 384, XIII. 389, 395. Die polizeilichen Verfügungen ent-
halten ein Gebot oder Berbot, polizeiliche Strafverfügungen gehören daher nicht zu
ihnen, Erk. O. V. G. 13. April 1892 Nr. I. 431. Doch ist auch, ohne Ge= oder
Berbot, ein unmittelbares thatsächliches Eingreifen, z. B. durch Herstellung einer
Entwässerung, als polizeiliche Verfügung zu erachten, vergl. E. O. B. V. 408, IX.
177, XVI. 286, XXV. 408.
Als polizeiliche Verfügungen find ferner auch solche Bescheide der Polizeibehörden
anzusehen, durch die die zu gewissen Handlungen oder Thätigkeiten erforderliche poli-
zeiliche Erlanbniß (Genehmigung, Kousens, Konzession 2c) ertheilt oder versagt wird,
E. O. V. II. 353, 442, III. 215, IV. 229, XXII. 407; beispielsweise Berfügungen,
durch die die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzlustbarkeiten versagt wird, E. O. V.
IX. 400; Bersagungen oder Vorenthaltungen eines Bankonsenses, E. O. V. XII.
363, XXIII. 321, 331; Versagung der nach dem Vereinsgesetze zu ertheilenden Be-
scheinigung über die Anzeige einer Versammlung, E. O. V. XXII. 396; Zurück-
weisung eines Antrages eines Dienstboten wegen des ihm ertheilten ungünstigen
Abgangszengnisses, E. O. V. XXIV. 410; dagegen nicht die Versagung des Attestes
behufs Erlangung des Armenrechts, E. O. V. XI. 372. Wegen Widerrufs polizei-
licher Berfügungen, die die Erlaubniß zur Vornahme einer Handlung ertheilen, vergl.
E. O. V. VIII. 215; XI. 370, XXIV. 344. Eine im Beschwerdeverfahren aufge-
hobene Polizeiverfügung kann mit vollem Recht von Neuem erlassen werden. Durch
die einfache Zurücknahme des aufhebenden Bescheides wird die aufgehobene Verfügung
nicht wiederhergestellt, E. O. V. XI. 393, XIX. 382. Die Bersagung z. B. eines
Baukonsenses muß aus öffentlichem Rechte gerechtfertigt sein. Privatrechte Dritter-
oder der Behörde selber dürfen dabei nicht zur Geltung gebracht werden. Selbst, wo-
das öffentliche Interesse durch Privatrechte geschützt wird, muß ersteres immer den
Grund abgeben, XII. 368. Baukonsensen hinzugefügte Bedingungen haben den recht-
lichen Charakter polizeilicher Verfügungen, E. O. V. XXIII. 321, 331.
Bezüglich der Frage, an wen die ein Grundstück betreffenden Verfügungen zu
richten find, ist zu bemerken, daß im Allgemeinen der Eigenthümer zur Abstellung
voligeimidriger Zustände verpflichtet ist, E. O. V. VII. 348, VIII. 233, X. 180,
XII. 310, XIII. 323. XVIII. 411, soweit diese Pflicht nicht durch Spezialgesetz
anders geregelt ist, XVI. 321; wegen eines ev. Vorgehens gegen einen Miether oder
sonstigen Gebrauchsberechtigten vergl. E. O. B. XVI. 391, XXIV. 384; gegen Mit-
eigentbümer XXVI. 393; wegen der Wirkungen grundbuchlicher Eintragung einer
der Polizeibehörde gegenüber übernommenen Verpflichtung XII. 368, XXIII. 355.
Ortspolizeiliche Anordnungen eines eine Versammlung überwachenden Kommissars
gelten nur solange als solche, als die Ortspolizeibehörde sie nicht mißbilligt. Rati-
habirt sie die Anordnung, so sind dagegen die Rechtsmittel der §§. 127 ff. statthaft,
Erk. O. V. G. 13. Dez. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 397).
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