Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1143
Zu Anmerkung 4 auf S. 1142.
Gegen Bescheide, durch welche die Polizeibehörde das Einschreiten, den Erlaß oder
die Durchführung einer polizeilichen Anordnung ablehnt, findet nur die, an keine
Frist gebundene Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde (Aufsichtsbehörde) statt,
E. O. V. II. 354, III. 215, IV. 230, V. 265, VI. 237, IX. 402, XII. 364, XIV.
382, XXI. 233. Beantragt jedoch Jemand die Aufhebung einer für die Dauer be-
rechneten Verfügung wegen veränderter Umstände, so stellt die Ablehnung des An-
trages eine neue polizeiliche Berfügung dar, E. O. V. XV. 413.
Die besondere Natur eines polizeilich zu ordnenden Gegenstandes kann es mit
sich bringen, daß Anordnungen durchaus verschiedener Art mit einander verbunden
werden, und ihr innerer Zusammenhang sowie die Nothwendigkeit einer einheitlichen
Entscheidung kann dazu führen, über sie, obwohl fie einzeln genommen einer ab-
weichend geordneten, von einander verschiedenen Kontrolle unterliegen, in einem
Verfahren zu befinden, wobei dann bestimmend sein wird, welche Anordnung als die
hauptsächlichste, den Charakter der ganzen Maßnahme behertschende erscheint. Es ist
weiter gewiß, daß da, wo eine Behörde, vielleicht sachlich völlig fehlsam, aber immer-
hin thatsächlich und ausgesprochen auf einem bestimmten Wege vorgeht, ihr zur Be-
seitigung des realisirten Aktes nur eben auf diesem Wege mit Erfolg entgegengetreten
werden kann, und damit für den Betheiligten ein bestimmtes Rechtsmittel zwingend
angezeigt ist, (E. O. V. XIII. 316).
5) In den Städten wird die Ortspolizei, sofern sie nicht Königlichen Behörden
übertragen ist, durch den Bürgermeister, in Hannover durch den Magistrat verwaltet.
Ges. über die Polizeiverwaltung 11. März 1850 (G. S. S. 265) FH. 1; Oe. St. O.
§. 62; St. O. für Westfalen §. 62; Rheinprovinz §. 57; neuere Prov. Bd.
20. Septbr. 1867 (G. S. S. 1529) §. 1; St. O. für Schleswig-Holstein §. 89;
Hannover §§. 71, 78, 79; Kurh. Gem. O. §. 61; Nass Gem. Ges. 8§. 2, 18 u. Bd.
22. Febr. 1867 (G. S. S. 273) §. 9; Sigm. Gem. Ges. §. 38. Auf dem Lande
ist im Bereiche der Oe. Kr. O. der Amtsvorsteher die Ortspolizeibehörde; die Ge-
meinde= und Gutsvorsteher sind seine Organe, 8§§. 59, 29, 30, 31 der Kr. O. In
Schleswig-Holstein find Ortspolizeibehörden die Amtsvorsteher, Kr. O. 26. Mai 1888
(G. S. S. 139) §§. 32 ff.; in Posen die Distriktskommissarien, Kr. O. 10. Dezbr.
1836 (A. XX. 9453) und Instr. 9. Aug. 1887 (M. Bl. S. 179); in Westfalen
die Amtmänner, Westf. L. G. O. 19. März 1856 (G. S. S. 265) §5. 4, 69—74
und Westf. Kr. O. 31. Juli 1886 (G. S. S. 217) 85. 27—39 und 99, 2; in der
Rheinprovinz die Landbürgermeister, Rh. G. O. 23. Juli 1845 (G. S. S. 523)
§. 108 und Rh. Kr. O. 30. Mai 1887 (G. S. S. 209) §. 28; in Hannover die
Landräthe bezw. ihre Hülfsbeamten, Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 181) 58. 24,
25, 28—30, wegen der den Gemeindevorstehern überwiesenen Verrichtungen §. 34,
252—#s und Landgem. Ges. 28. April 1859 (Hann. G. S. I. 393) Ss§. 69, 70; in
Hessen-Nassau die Bürgermeister Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. S. 193) §5. 27—29
und H N. L. G. O. 4 Aug. 1897 F. 63.
Zuständigkeit des Polizeipräsidenten zu Berlin in Vororten Ges. 12. Juni 1889
(G. S. S. 129); des Polizeipräsidenten zu Frankfurt a. M. im Landdkreise gleichen
Namens Bd. 29. Juni 1867 (G. S. S. 917) und Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S.
S. 193) S§S. 30—32.
Ueber die Zuständigkeit der Eisenbahnpolizeiorgane in ihrer Begrenzung gegen
diejenige der Ortspolizeiverwaltung vergl. E. O. V. XXIII. 369. (Die Ortspolizei-
behörden sind nicht zuständig zum Erlasse polizeilicher Berfügungen bezüglich Be-
leuchtung der zum Bahngebiet gehörigen Bahnhofsanfahrten.) Vergl. E. O. V.
XXIV. 395 und Res. 1. Juli 1889 (M. Bl. S. 136).
Wegen der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde bezüglich der Genehmigung zur
Anlegung und Erweiterung von Begräbnißplätzen vergl. Res. 12. Aug. 1891 (M.
Bl. S. 139); wegen der Unterscheidung zwischen landes= und ortspolizeilichen Maß-
nahmen bei Seuchengefahr E. O. V. XXVI. 87, XXIX. 99. Vergl. auch E. O. V.
XII. 326, XIV. 23, XX. 234. Die Landespolizeibehörde kann sich in landespolizei-
lichen Angelegenheiten der Ortspolizeibehörde als ihres Organes bei Ausübung und
Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten bedienen. Dagegen können die Orts-
polizeibehörden in Ausübung der eigenen Amtsgewalt die erforderlichen Anordnungen als
Ecrtspolizeiliche nicht erlassen; ebensowenig können die Zuständigkeiten und Obliegen-