Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1143 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1142. 
Gegen Bescheide, durch welche die Polizeibehörde das Einschreiten, den Erlaß oder 
die Durchführung einer polizeilichen Anordnung ablehnt, findet nur die, an keine 
Frist gebundene Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde (Aufsichtsbehörde) statt, 
E. O. V. II. 354, III. 215, IV. 230, V. 265, VI. 237, IX. 402, XII. 364, XIV. 
382, XXI. 233. Beantragt jedoch Jemand die Aufhebung einer für die Dauer be- 
rechneten Verfügung wegen veränderter Umstände, so stellt die Ablehnung des An- 
trages eine neue polizeiliche Berfügung dar, E. O. V. XV. 413. 
Die besondere Natur eines polizeilich zu ordnenden Gegenstandes kann es mit 
sich bringen, daß Anordnungen durchaus verschiedener Art mit einander verbunden 
werden, und ihr innerer Zusammenhang sowie die Nothwendigkeit einer einheitlichen 
Entscheidung kann dazu führen, über sie, obwohl fie einzeln genommen einer ab- 
weichend geordneten, von einander verschiedenen Kontrolle unterliegen, in einem 
Verfahren zu befinden, wobei dann bestimmend sein wird, welche Anordnung als die 
hauptsächlichste, den Charakter der ganzen Maßnahme behertschende erscheint. Es ist 
weiter gewiß, daß da, wo eine Behörde, vielleicht sachlich völlig fehlsam, aber immer- 
hin thatsächlich und ausgesprochen auf einem bestimmten Wege vorgeht, ihr zur Be- 
seitigung des realisirten Aktes nur eben auf diesem Wege mit Erfolg entgegengetreten 
werden kann, und damit für den Betheiligten ein bestimmtes Rechtsmittel zwingend 
angezeigt ist, (E. O. V. XIII. 316). 
5) In den Städten wird die Ortspolizei, sofern sie nicht Königlichen Behörden 
übertragen ist, durch den Bürgermeister, in Hannover durch den Magistrat verwaltet. 
Ges. über die Polizeiverwaltung 11. März 1850 (G. S. S. 265) FH. 1; Oe. St. O. 
§. 62; St. O. für Westfalen §. 62; Rheinprovinz §. 57; neuere Prov. Bd. 
20. Septbr. 1867 (G. S. S. 1529) §. 1; St. O. für Schleswig-Holstein §. 89; 
Hannover §§. 71, 78, 79; Kurh. Gem. O. §. 61; Nass Gem. Ges. 8§. 2, 18 u. Bd. 
22. Febr. 1867 (G. S. S. 273) §. 9; Sigm. Gem. Ges. §. 38. Auf dem Lande 
ist im Bereiche der Oe. Kr. O. der Amtsvorsteher die Ortspolizeibehörde; die Ge- 
meinde= und Gutsvorsteher sind seine Organe, 8§§. 59, 29, 30, 31 der Kr. O. In 
Schleswig-Holstein find Ortspolizeibehörden die Amtsvorsteher, Kr. O. 26. Mai 1888 
(G. S. S. 139) §§. 32 ff.; in Posen die Distriktskommissarien, Kr. O. 10. Dezbr. 
1836 (A. XX. 9453) und Instr. 9. Aug. 1887 (M. Bl. S. 179); in Westfalen 
die Amtmänner, Westf. L. G. O. 19. März 1856 (G. S. S. 265) §5. 4, 69—74 
und Westf. Kr. O. 31. Juli 1886 (G. S. S. 217) 85. 27—39 und 99, 2; in der 
Rheinprovinz die Landbürgermeister, Rh. G. O. 23. Juli 1845 (G. S. S. 523) 
§. 108 und Rh. Kr. O. 30. Mai 1887 (G. S. S. 209) §. 28; in Hannover die 
Landräthe bezw. ihre Hülfsbeamten, Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 181) 58. 24, 
25, 28—30, wegen der den Gemeindevorstehern überwiesenen Verrichtungen §. 34, 
252—#s und Landgem. Ges. 28. April 1859 (Hann. G. S. I. 393) Ss§. 69, 70; in 
Hessen-Nassau die Bürgermeister Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. S. 193) §5. 27—29 
und H N. L. G. O. 4 Aug. 1897 F. 63. 
Zuständigkeit des Polizeipräsidenten zu Berlin in Vororten Ges. 12. Juni 1889 
(G. S. S. 129); des Polizeipräsidenten zu Frankfurt a. M. im Landdkreise gleichen 
Namens Bd. 29. Juni 1867 (G. S. S. 917) und Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. 
S. 193) S§S. 30—32. 
Ueber die Zuständigkeit der Eisenbahnpolizeiorgane in ihrer Begrenzung gegen 
diejenige der Ortspolizeiverwaltung vergl. E. O. V. XXIII. 369. (Die Ortspolizei- 
behörden sind nicht zuständig zum Erlasse polizeilicher Berfügungen bezüglich Be- 
leuchtung der zum Bahngebiet gehörigen Bahnhofsanfahrten.) Vergl. E. O. V. 
XXIV. 395 und Res. 1. Juli 1889 (M. Bl. S. 136). 
Wegen der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde bezüglich der Genehmigung zur 
Anlegung und Erweiterung von Begräbnißplätzen vergl. Res. 12. Aug. 1891 (M. 
Bl. S. 139); wegen der Unterscheidung zwischen landes= und ortspolizeilichen Maß- 
nahmen bei Seuchengefahr E. O. V. XXVI. 87, XXIX. 99. Vergl. auch E. O. V. 
XII. 326, XIV. 23, XX. 234. Die Landespolizeibehörde kann sich in landespolizei- 
lichen Angelegenheiten der Ortspolizeibehörde als ihres Organes bei Ausübung und 
Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten bedienen. Dagegen können die Orts- 
polizeibehörden in Ausübung der eigenen Amtsgewalt die erforderlichen Anordnungen als 
Ecrtspolizeiliche nicht erlassen; ebensowenig können die Zuständigkeiten und Obliegen-
	        
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