1146 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz.
Verfügung der im Abs. 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zu-
rückweisende Lerfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die
zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde statt.
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider
innerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur
Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als
gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen von der angerufenen
Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige Behörde abzugeben, gegen
deren Beschluß sie gerichtet ist. ·
§. 130. Gegen polizeiliche Verfügungent) des Negierungspräsidenten!
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten un
gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid inner-
halb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Maßgabe
der Bestimmungen des §. 127 Abs. 3 und 4 statt.
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten in Sigmaringen
findet innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt. "
Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige
sind, die Klage nicht zu,
§. 131. Der 8. 6 des Ges. vom 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) findet
auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitver-
fahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ists).
Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse ).
§. 132. Der Regierungspräsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde
und der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen
in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen
Befugnisses) gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangs-
mittel durchzusetzen:
1. Die Behörde hat, sofern es thunlich") ist, die zu erzwingende Hand-
lung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu be-
1) Nur gegen solche, nicht auch z. B. gegen Verfügungen in Ausübung des
staatlichen Aufsichtsrathes über Gesellschaften, Erk. O. V. G. 6. März 1884
Nr. II. 252.
2) Oder gegen solche, die seine Organe an seiner Stelle erlassen, z. B. eine
Kgl. Polizeibehörde als Organ des Regierungspräsidenten für die Wabrnehmung der
Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei, E. O, B. XXXlI. 233.
2) Zurücknahme der Verfügung rechtfertigt also das Regreßverfahren nicht, Erk.
Ger. f. Komp. 12. Jan. 1884 (M. Bl. S. 45). —
4)DiegesetzlichenZwangsbefugnisseanderekBehörden,foderRegierungenanf
Grundbes§llReg.Jnstr.23.-Ikt.1817(G.SS.248)und§§.34ss.Bd.
26. Dez. 1808, ferner die Bd. 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) bleiben unberührt.
Gegen den Fiskus und die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen, Ge-
meinden u. s. w. kann zwar auf Grund des §. 132 vorgegangen werden; doch die
Vollstreckung geschieht durch Bermittelung der zunächst betheiligten fiskalischen Starion,
bezw. der Staatsaufsichtsbehörde, E. O. B. V. 86, XXIII. 377. VBerhängung von
Zwangsstrafen gegen nachgeordnete Beamte Res. 5. Juli 1866 (M. Bl. S. 133).
Den mit der Verwaltung der Strompolizei betrauten Wasserbauinspektoren stehen die
den Regierungen beigelegten Zwangsbefugnisse zu. Sie sollen aber bei Abmessung
der Geldstrafe nicht über das im 8. 132, 2b den Ortspolizeibehörden gewährte Maß
hinausgehen, Res. 17. Febr. 1888.
5) Vergl. Erk. 8. Okt. 1887 (M. Bl. S. 243) über den Umfang der gesetzlichen
Befugnisse; desgl. E. O. V. X V. 425.
5) D. h. es kommt nicht bloß darauf an, ob die Ausführung durch einen Dritten
absolut unmöglich ist, sondern es soll auch auf die Angemessenheit der Ausführung
durch einen Dritten Rücksicht genommen werden, E. O. V. VII. 341; vergl. I. 363,
II. 386, XXI. 292 (Wegebesserungsarbeiten).