Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1146 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Verfügung der im Abs. 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zu- 
rückweisende Lerfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die 
zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde statt. 
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider 
innerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur 
Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als 
gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen von der angerufenen 
Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige Behörde abzugeben, gegen 
deren Beschluß sie gerichtet ist. · 
§. 130. Gegen polizeiliche Verfügungent) des Negierungspräsidenten! 
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten un 
gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid inner- 
halb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Maßgabe 
der Bestimmungen des §. 127 Abs. 3 und 4 statt. 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten in Sigmaringen 
findet innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. " 
Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige 
sind, die Klage nicht zu, 
§. 131. Der 8. 6 des Ges. vom 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) findet 
auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitver- 
fahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ists). 
Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse ). 
§. 132. Der Regierungspräsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde 
und der Gemeinde- (Guts-) Vorsteher (-Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen 
in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen 
Befugnisses) gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangs- 
mittel durchzusetzen: 
1. Die Behörde hat, sofern es thunlich") ist, die zu erzwingende Hand- 
lung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu be- 
1) Nur gegen solche, nicht auch z. B. gegen Verfügungen in Ausübung des 
staatlichen Aufsichtsrathes über Gesellschaften, Erk. O. V. G. 6. März 1884 
Nr. II. 252. 
2) Oder gegen solche, die seine Organe an seiner Stelle erlassen, z. B. eine 
Kgl. Polizeibehörde als Organ des Regierungspräsidenten für die Wabrnehmung der 
Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei, E. O, B. XXXlI. 233. 
2) Zurücknahme der Verfügung rechtfertigt also das Regreßverfahren nicht, Erk. 
Ger. f. Komp. 12. Jan. 1884 (M. Bl. S. 45). — 
4)DiegesetzlichenZwangsbefugnisseanderekBehörden,foderRegierungenanf 
Grundbes§llReg.Jnstr.23.-Ikt.1817(G.SS.248)und§§.34ss.Bd. 
26. Dez. 1808, ferner die Bd. 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) bleiben unberührt. 
Gegen den Fiskus und die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen, Ge- 
meinden u. s. w. kann zwar auf Grund des §. 132 vorgegangen werden; doch die 
Vollstreckung geschieht durch Bermittelung der zunächst betheiligten fiskalischen Starion, 
bezw. der Staatsaufsichtsbehörde, E. O. B. V. 86, XXIII. 377. VBerhängung von 
Zwangsstrafen gegen nachgeordnete Beamte Res. 5. Juli 1866 (M. Bl. S. 133). 
Den mit der Verwaltung der Strompolizei betrauten Wasserbauinspektoren stehen die 
den Regierungen beigelegten Zwangsbefugnisse zu. Sie sollen aber bei Abmessung 
der Geldstrafe nicht über das im 8. 132, 2b den Ortspolizeibehörden gewährte Maß 
hinausgehen, Res. 17. Febr. 1888. 
5) Vergl. Erk. 8. Okt. 1887 (M. Bl. S. 243) über den Umfang der gesetzlichen 
Befugnisse; desgl. E. O. V. X V. 425. 
5) D. h. es kommt nicht bloß darauf an, ob die Ausführung durch einen Dritten 
absolut unmöglich ist, sondern es soll auch auf die Angemessenheit der Ausführung 
durch einen Dritten Rücksicht genommen werden, E. O. V. VII. 341; vergl. I. 363, 
II. 386, XXI. 292 (Wegebesserungsarbeiten). 
 
	        
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