Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1148 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeinde-Vorsteher (-Vor- 
stände) in einem Landkreise bis zur H von sechzig Mark:; 
c) die Landräthe, sowie die Polizei-Behörden und Gemeinde-Vorsteher 
(Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von einhundert- 
fünfzig Mark: . 
d) der Regierungspräfident bis zur Höhe von dreihundert Mark. 
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§. 28, 29 des Str. G. B. für 
das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall 
des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafen treten soll. 
Der Höchstbetrag dieser Haft ist 
in den Fällen zu a = Ein Tag, 
b = Eine Woche, 
c Zwet Wochen, 
= 4 = Vier Wochen. 
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Festsetzung einer 
Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche ) Androhung vorhergehen; 
in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu 
bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anordnung 
ohne einen solchen unausführbar ist. 
§. 133. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben?) 
Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich 
handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf die Anordnungen, sofern 
dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= oder Ver- 
waltungsstreitverfahrens geworden sind?). 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangmittels") findet 
in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege!) innerhalb zwei 
Wochen statt. · 
1) Diese Borschrift setzt aber nicht überall die handschriftliche Vollziehung der 
Unterschrift des die Androhungs-Verfügung erlassenden Beamten voraus. Auch die 
Herstellung der Unterschrift durch einen Fakfimile-Stempel ist rechtsverbindlich, vor- 
ausgesetzt, daß die Androhung auf der Anordnung und Enischließung desjenigen 
Beamten beruht, auf den jene nachgebildete Unterschrift hinweist, E. O. V. 
XXXI. 428. 
2) Also: 
a) Beschwerde oder Klage nach §§. 127—129, wenn es sich um die Durch- 
setzung einer polizeilichen Anordnung der Orts= oder Kreis-Polizeibehörde 
handelt; 
b) Beschwerde mit darauf folgender Klage nach §. 130, wenn es sich um 
die Durchführung einer polizeilichen Anordnung des Regierungspräsidenten 
handelt; 
c) Einspruch an die verfügende Polizeibehörde mit darauf folgender Klage, 
wenn es sich um die Durchsetzung einer wegepolizeilichen bezw. wasser- 
polizeilichen Anordnung gemäß §#§s. 56, 57, 66 des Zust. Ges. handelt; 
d) soweit keine besonderen Rechtsmittel gegen die Anordnung vorgesehen find, 
Beschwerde, wie gegen die Anordnung, v. Brauchitsch B. I. S. 161 ff. 
. 2) Das will sagen, daß jeder an sich zulässige und rechtzeitige Angriff auf die 
Androhung des Zwangsmittels auch darauf gestützt werden kann, daß die im Zwangs- 
verfahren getroffene Anordnung gesetzlich unzulässig ist, E. O. V. X. 352. 
4!) Ueber den Gegensatz zwischen „Festsetzung und Ausführung eines Zwangs- 
mittels“ einerseits und der „Androhung“", sowie der Anordnung selbst andererseits 
vergl. E. O. B. IX. 385. " 
5) Unter der Beschwerde im Aufsichtswege ist hier nicht die Beschwerde an die 
ordentlichen Beschwerdeinstanzen zu verstehen, sondern die Beschwerde an die Aufsichts- 
instanzen. So ist Aufsichtsinstanz für die Polizeiverwaltung der kreisangehörigen 
Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern der Landrath, Beschwerdeinstanz dagegen 
der Regierungspräfident; Aussichtsinstanz für das Polizeipräsidium in Berlin der zu- 
ständige Minister, Beschwerdeinstanz dagegen der Regel nach der Oberpräfident von 
Berlin, v. Brauchitsch S. 163. 
–. 
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