Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1149 
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 132 Nr. 2 festgesetzt 
sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger 
Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der 
zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden. « 
8. 134. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels 
finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche 
zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischerei- 
gesetzes vom 30. Mai 1874, G. S. S. 197). 
Die Vorschriften der §§. 127, 128 finden in den Fällen des . 2 Abs. 2 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (G. S. S. 128) keine 
Anwendung. 
§. 135. (Fortgefallen.) 
  
Sechster Titel. Polizeiverordnungsrecht 0. 
§. 136. Soweit die Gesetze aus drücklich auf Erlaß besonderer polizeilicher 
Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch die Central- 
behörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen 
Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile 
derselben zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geld- 
strafen bis zum Betrage von einhundert Mark anzudrohen. 
Die gleiche Befugniß steht zu: 
1. dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der 
Vorschriften der Eisenbahnpolizei-Reglements; 
2. dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung 
der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, 
sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus 
erstrecken sollen. « 
Zum Erlasse der im §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt. 
§. 137. Der Oberpräsident ist befugt, gemäß §§. 6, 12 und 15 des Ge- 
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S. 265) be- 
ziehungsweife der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 
(G. S. S. 1529) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 
Offizielles Wochenbl. S. 13) für mehrere Kreise, sofern dieselben verschiedenen 
egierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für 
den Umsang. der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu erlassen und 
egen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von sechzig 
ark anzudrohen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Regierungspräsidenten für mehrere Kreise 
oder für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks zu. 
auf 5 Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizeivorschriften wird 
gehoben. 
§. 138. Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom--, 
Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des §. 136 Abs. 2 Nr. 2, ausschlteßlich dem Regierungspräsidenten und, wenn 
die Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze 
Provinz erstrecken sollen, dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung 
dieser Zweige der Poltzei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel 
und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt find, den Letzteren zu. Die 
Befugniß des Regierungspräsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher 
Polizeivorschriften für einzelne Kreise oder Theile derselben. 
1) Die vorgesetzte Behörde kann von den nachgeordneten Polizeibehörden die Vor- 
legung der zu erlassenden Polizeiverordnungen im Entwurfe verlangen, Res. 16. Okt. 
1887 (M. Bl. S. 270). 
Vergl. im Uebrigen hierzu §§. 5 ff. Ges. 11. März 1850 und die Anm. dazu 
oben Bd. I. S. 416, sowie die Zusammenstellung der Rechtsprechung über das Polizei- 
verordnungerecht, oben Bd. I. S. 408. 
 
	        
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