Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1150 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis 
zu sechzig Mark angedroht werden. 
Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die Er- 
leichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der 
Provinzen Preußen und Pommern (G. S. S. 216), behält es mit der Maß- 
gabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regierungs- 
präsident tritt. 
§. 139. Die gemäß S§. 137, 138 von dem Oberpräsidenten zu er- 
lassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialraths?, 
die von dem Regierungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften der Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, 
ist der Oberpräsident sowie der Regierungspräsident befugt, die Polizeivor- 
schrift vor Einholung der Zustimmung des Provinzialraths beziehungsweise 
des Bezirksausschusses zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb 
drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Poltzeivorschrift ertheilt, so- 
hat der Oberpräsident besiehungsweise der Regierungspräsident die Vorschrift 
außer Kraft zu setzen. 
140. Polizeivorschriften der in den §§. 136, 137 und 138 bezeichneten 
Art sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung"“ und unter Bezugnahme) 
auf die Bestimmungen des §. 136 beziehungsweise der 88. 137 oder 138, sowie 
in den Fällen des §. 137 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen Be- 
stimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in 
welchen dieselben Geltung erlangen sollen. 
§. 141. Ist in einer gemäß §S. 140 verkündeten Polizeiverordnung der 
Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang 
ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die ver- 
kündete Polizeiverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die 
Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, 
an welchem das betreffende Stück des Amtsblatts, welches die Polizeiver- 
ordnung verkündet, ausgegeben worden ist. 
§. 142. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses 
nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 
und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Orts- 
polizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften 
zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Be- 
trage von dreißig Mark anzudrohen. 
§. 143. Ortspoltzeiliche Vorschriften ) (8§. 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 
1) Für die Polizeivorschriften des Oberpräsidenten in Berlin fällt die Zu- 
stimmung des Provinzialrathes fort, da der erstere selbst an die Stelle des Provinzial= 
rathes tritt (s. 42 Abs. 1); die von dem Polizeipräsidenten in Berlin (als Landes- 
polizeibehörde) erlassenen Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Ober- 
präsidenten, da dieser für den vorliegenden Fall an Stelle des Bezirksausschuffes 
tritt (s. 43 Abf. 3). 
Das Erforderniß der Zustimmung zu den gemäß §§. 137, 138 von dem Ober- 
präfidenten oder Regierungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften besteht für die 
von den im §. 138 Abs. 1 bezeichneten Behörden der Strom- und Schiffahrtspolizei 
erlassenen auch dann nicht, wenn die Funktionen einer solchen Behörde dem Ober- 
präsidenten einer der betheiltgten Provinzen oder dem Regierungspräsidenten eines 
der betheiligten Regierungsbezirke übertragen find. Nur die Beschwerde an den 
Handelsminister ist zulässig, E. O. B. XV. 340. 
:) Die Weglassung dieser Bezugnahme würde die Ungültigkeit der Berordnung 
zur Folge haben, E O. V. VIII. 313 und Erk. O. B. G. 15. Sept. 1881 (M. 
Bl. 1882 S. 72). . * 
Die Bezeichnung „Baupolizeiordnung“ statt Baupolizeiverordnung oder Polizei- 
reglement ist entgegen Res. 9. Jan. 1894 (M. Bl. S. 30) in E. O. V. XXVII. 
414 als genügend angesehen. # 
2) Die auch nur für Theile eines Gemeindebezirkes erlassen werden können, 
E. O. V. XVIII. 302. 
 
	        
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