Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1151
1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des
Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der
Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zustimmung des Gemeinde-
vorstandes 1). Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe
auf Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksausschusses?) ergänzt
werden.
In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Ortspolizeibehörde
befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeinde-
vorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen
nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Be-
hörde die Vorschrift außer Kraft zu setzen.
§. 144. In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die
Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldstrafen bis
zum Betrage von dreißig Mark anzudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung
er Genehmigung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer Straf-
androhung bis zum Betrage von dreißig Mark gemäß 8. 5 der im §. 137
angezogenen Gesetze dem Regierungspräsidenten zu.
Ingleichen hat der Regierungspräsident über die Art der Verkündigung
orts= und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über die Form, von deren
Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmens).
§. 145. Die Befugniß, orts= und kreispolizeiliche Vorschriften außer
Kraft zu setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. Mit Ausnahme von
Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zu-
stimmung des Bezirksausschusses ausgeübt werden.
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-, bezirks-
oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen,
außer Kraft zu setzen (§. 16 des Ges. vom 11. März 1850, §. 14 der Ver-
ordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des Cauenburgischen Gesetzes
vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese
Befugniß hinsichtlich der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizeivorschriften
(§. 138) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht.
Siebenter Titel. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
§. 146. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten bei der Regierung
kann den gegenwärtig mit derselben betrauten Oberregierungsräthen für die
Dauer ihres Amtes belassen werden.
§. 147. Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht verwendet werden,
bleiben während eines Zeitraumes von fünf Jahren zur Verfügung der zu-
ständigen Minister und werden auf einem besonderen Etat geführt.
Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine etatsmäßige
Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand.
§. 148. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben
1) Eine Polizeiverordnung über Fleischbeschau gehört zur Gesundheits-, nicht zur
Sicherheitspolizei. Sie bedarf daher in Städten der Zustimmung des Gemeinde-
vorstandes, E. K. IX. 228.
2) In Berlin durch den Oberpräfidenten (F. 43, s).
*) Das Landesverwaltungsgesetz hat den Regierungspräfidenten nicht die Ver-
pflichtung auferlegt, über die formelle Rechtsgültigkeit ortspolizeilicher Verordnungen
Bestimmungen zu treffen, sondern sie nur als diejenige Behörde bezeichnet, welche
zum Erlaß solcher Bestimmungen befugt ist. So lange von dieser Befugniß noch
kein Gebrauch gemacht ist, bleiben nach Analogie des §. 19 des Polizeigesetzes vom
11. März 1850 die bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen dieser Art in Kraft,
Erk. 23. Januar 1890 (E. K X S. 158).
Kreis= und ortspolizeiliche Verordnungen im Amteblatte zu veröffentlichen, ist
zulässig und in der Regel zweckmäßig. Gebühren dafür sind nicht zu erheben, Res.
18. Mai 1896 (M. Bl. S. 112).