Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1152 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
sich nach der Anordnung derselben der zeitwetligen Wahrnehmung solcher Aemter 
zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden. 
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so 
erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tragegelder. 
§. 149. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten 
während des im §. 147 bezeichneten fünfjährigen Zeitraumes, auch wenn sie 
während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Dienstein- 
kommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage. 
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegen- 
heit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der 
für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten 
selbst wegfällt. , «» 
An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnung tritt eine 
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung. 
§. 150. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß 8. 147 
Abs. 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension in der gesetz- 
mäßigen Höhe mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer 
der Dienstzeit auf 15 des Diensteinkommens zu bemessen ist. , 
§. 151. Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im §. 2 des Ges. 
vom 27. März 1872 (G. S. S. 268) bezeichneten Beamten gehören, kann 
ein Wartegeld bis auf die Höhe des gesetzmäßigen Pensionsbetrages gewährt 
werden. . 
8. 152. Die bisherigen Bezirksverwaltungsgerichts-Direktoren übernehmen 
mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes am Sitze ihres bisherigen 
Amts das Amt des Verwaltungsgerichts-Direktors (8. 28). 
Denselben ist gestattet, die bis dahin verwalteten nicht richterlichen 
lineneer, auch sofern mit denselben eine Vergütung verbunden ist, beizu- 
ehalten. 
§. 153. Die Bezirksräthe und die Bezirksverwaltungsgerichte werden 
aufgehoben. 
An deren Stelle treten die Bezirksausschüsse. 
§. 154. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1884, jedoch 
nur gleichzeitig mit dem Gesetze über die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
und Verwaltungsgerichtsbehörden, in Kraft, vorbehaltlich - der Bestimmungen 
des §S. 155. . 
zleichzeitig treten das Gesetz über die Organisation der allgemeinen 
Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (G. S. S. 291) und die 88. 1 bis 16 a, 
31 bis 87a und 89 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom *i (G. S. 1880 
S. 328), außer Kraft. . 
Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig gemachten 
Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren 
und die Zulässigtett der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, 
jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirksraths und des 
Bezirks verwaltungsgerichts der Bezirksausschuß tritt. 
. 155. In den Provinzen Posent), Schleswig-Holstein, Hannover, 
Hessen-Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige 
Gesetz erst in Kraft, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze 
neue Kreis= und Provinzial-Ordnungen erlassen sein werden. Der betreffende 
Beitamrt wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt 
gemacht. 
Die Geltung der Bestimmungen des §. 16 und des §. 23 Abs. 1 wird 
jedoch hierdurch nicht berührt. 
1) In der Provinz Posen find das Landesverwaltunggesetz und die Titel I. 
und IV. bis einschließlich XXV. des Zuständigkeitsgesetzes durch Ges. 19. Mai 1889 
(G. S. S. 108), mit den aus letzterem sich ergebenden Maßgaben, seit dem 1. April 
1890 eingeführt, in allen übrigen Provinzen beide Gesetze durch entsprechende Be- 
stimmungen der Prov. Kreis-Ordnungen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.