1152 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz.
sich nach der Anordnung derselben der zeitwetligen Wahrnehmung solcher Aemter
zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden.
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so
erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tragegelder.
§. 149. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten
während des im §. 147 bezeichneten fünfjährigen Zeitraumes, auch wenn sie
während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Dienstein-
kommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage.
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegen-
heit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der
für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten
selbst wegfällt. , «»
An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnung tritt eine
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung.
§. 150. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß 8. 147
Abs. 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension in der gesetz-
mäßigen Höhe mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer
der Dienstzeit auf 15 des Diensteinkommens zu bemessen ist. ,
§. 151. Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im §. 2 des Ges.
vom 27. März 1872 (G. S. S. 268) bezeichneten Beamten gehören, kann
ein Wartegeld bis auf die Höhe des gesetzmäßigen Pensionsbetrages gewährt
werden. .
8. 152. Die bisherigen Bezirksverwaltungsgerichts-Direktoren übernehmen
mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes am Sitze ihres bisherigen
Amts das Amt des Verwaltungsgerichts-Direktors (8. 28).
Denselben ist gestattet, die bis dahin verwalteten nicht richterlichen
lineneer, auch sofern mit denselben eine Vergütung verbunden ist, beizu-
ehalten.
§. 153. Die Bezirksräthe und die Bezirksverwaltungsgerichte werden
aufgehoben.
An deren Stelle treten die Bezirksausschüsse.
§. 154. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1884, jedoch
nur gleichzeitig mit dem Gesetze über die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörden, in Kraft, vorbehaltlich - der Bestimmungen
des §S. 155. .
zleichzeitig treten das Gesetz über die Organisation der allgemeinen
Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (G. S. S. 291) und die 88. 1 bis 16 a,
31 bis 87a und 89 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungs-
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom *i (G. S. 1880
S. 328), außer Kraft. .
Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig gemachten
Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren
und die Zulässigtett der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze,
jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirksraths und des
Bezirks verwaltungsgerichts der Bezirksausschuß tritt.
. 155. In den Provinzen Posent), Schleswig-Holstein, Hannover,
Hessen-Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige
Gesetz erst in Kraft, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze
neue Kreis= und Provinzial-Ordnungen erlassen sein werden. Der betreffende
Beitamrt wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt
gemacht.
Die Geltung der Bestimmungen des §. 16 und des §. 23 Abs. 1 wird
jedoch hierdurch nicht berührt.
1) In der Provinz Posen find das Landesverwaltunggesetz und die Titel I.
und IV. bis einschließlich XXV. des Zuständigkeitsgesetzes durch Ges. 19. Mai 1889
(G. S. S. 108), mit den aus letzterem sich ergebenden Maßgaben, seit dem 1. April
1890 eingeführt, in allen übrigen Provinzen beide Gesetze durch entsprechende Be-
stimmungen der Prov. Kreis-Ordnungen.