Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1153
Inwieweit die Bestimmungen der §§. 127 und 128 auf die selbständigen
Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreis-Ordnung
für die Provinz vorbehalten.
§. 156. In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Gesetzes zur Bildung des Bezirksausschusses in Gemäßheit der Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten.
§. 157. Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührtt
1. die Bestimmungen der §§. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni
1869 (B. G. Bl. S. 245);
2. die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 2c. (G. S.S. 463):
dieselben finden jedoch für das Verwaltungsstreitverfahren mit folgenden
Maßgaben Anwendung: die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher
Verhandlung; das Gutachten des Disziplinarhofs ist nicht einzuholen;
das Disziplinarverfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor-
untersuchung durch Beschluß der in erster Instanz zuständigen Behörde
eingesllt, werden die Erhebung eines Kostenpauschquantums findet
ni attu);
3. die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juli 1870 (B. G. Bl. S. 360).
§. 158. Aufgehoben sind:
1. die §§. 40 bis 48, 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
(G. S. S. 130);
2. die §§. 141 bis 163, 165 der Kreis-Ordnung vom 13. Dezember
1872 (G. S. S. 661), soweit sie das Verfahren in streitigen Ver-
waltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die 8§. 187 bis 198 der-
selben Kreis-Ordnung;
3. der fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die S§S. 2 Abs. 2 und
126 der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875 (G. S. S. 335) und
die Titel 1 bis 1V, sowie die §§. 168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5
und der §. 174 des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zu-
ständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbe-
hörden 2c. (G. S. S. 297).
§. 159. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes
gerten alle mit demselben im Widerspruche stehenden Bestimmungen außer
aft.
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Gesetz über die Zuständigkeit:) der Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbehörden.
Bom 1. August 1883 (G. S. S. 237).
I. Titel. Angelegenheiten der Provinzen.
1. Gegen den auf die Reklamation eines Kreises wegen Vertheilung
der rovinzialabgaben erlassenen Beschluß des Provinzialausschusses findet
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
..
1) Diese Vorschrift bezieht sich auf diejenigen Fälle nicht, in denen das Gesetz
gegen Disziplinarverfügungen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren giebt, E. O.
V. XVI. 399.
*:) Kommentar von Brauchitsch, die neuen Preußischen Verwaltungsgesetze, 13.
Aufl. Berlin 1896 umgearbeitet von Studt und Braunbehrens.
Eine eingehende Kommentirung des Zuständigkeitsgesetzes, wie sie sich z. B. bei
Vrauchitsch befindet, ist des beschränkten Raumes wegen da unterlassen, wo das
Ugeständigkeitsgesetz gewissermaßen nur Zusätze zu anderen Gesetzen enthält, wie z B.
ei der Städte-Ordnung 2c.
Illing-Kauy, Handbuch II, 7. Aufl. 73