1154 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
Der letzte Absatz des §. 112 der Provinzial-Ordnung für die Provinzen
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
29. Juni 1875 (G. S. 1881 S. 233) kommt in Weghfall.
II. Titel. Augelegenheiten der Kreise.
§. 2. In den Fällen der Veränderung der Kreisgreuzen und der Bildung
neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande
beschließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der betheiligten Kreise,
vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden
Klage bei dem Bezirksausschusse.
§. 3. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses, betreffend die Her-
anziehung oder Veranlagung zu den Kreisabgaben, ist nur das Rechtsmittel
der Revision zulässig.
§. 4. Der zweite Absatz des §. 180 der Kreis-Ordnung für die Provinzen
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert:
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen
Vertreter bestellen.
III. Titel. Angelegenheiten der Amtsverbände.
§. 5. Der erste Absatz des §. 55 der Kreis-Ordnung für die Provinzen
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert:
Die Aussicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Amtsverbände wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz
von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter
Instanz vom Regierungspräsidenten geübt.
§. 6. Im Geltungsbereiche der Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost-
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) erfolgt fortan die Revision, end-
gültige Feststellung und Abänderung der Amtsbezirke (S. 49 Abs. 2 der
Kreis-Ordnung), die Vereinigung ländlicher Gemeinde= und Gutsbezirke bezüglich
der Verwaltung der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt (F. 49a Abs. 1
a. a. O.), sowie die Ausscheidung der ersteren aus dem Amtsbezirke (S. 49a
Abs. 3 a. a. O.), durch den Minster des Innern im Einvernehmen mit
dem Bezirksausschusse nach vorheriger Auhörung der Betheiligten und des
Kreistages. «
IV. Titel. Angelegenheiten der Stadtgemeinden.
§. 7. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städttschen
Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten),
in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet
der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des
Provinzialraths. *
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern,
für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Oberpräsidenten der
Minister des Innern.
1) Der sich der Landräthe als ausführender Organe bedienen, ihuen aber die
selbständige Ausübung der Aufsicht ganz oder theilweise nicht delegiren kann, Res.
26. Jan. 1870 (M. Bl. S. 17); E. O. B. XIII. 78.
Wegen Hannover vergl. H. Kr O. 8 28. !
Für Hessen-Nassau sind die Zuständigkeitsbestimmungen des 1IV. Titels durch §. 93
St. O. 4. Ang. 1897 (G. S. S. 254) ausdrücklich außer Kraft gesetzt.