Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1155 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochent) anzubringen. 
* 8. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschluffasfung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Ver- 
änderung der Grenzen der Stadtbezirke. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer Veränderung der 
Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zu- 
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
§. 9. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unter- 
liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält 
es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein 
Bewenden?). 
§. 10. Die Gemeinderertretung beschließt: 
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust 
des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Theilnahme an den 
Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer 
den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der Gemeinde- 
verwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflichtung zum Erwerbe 
oder zur Verleihung des Bürgerrechts, beziehungsweise zur Zahlung 
von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und zur Leistung des 
Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse, die 
Richtigkeit der Gemeindewählerliste; 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung; 
3. über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern 
und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder vertretung, über die 
Nachtheile, welche gegen Mitglieder der Stadtgemeinde wegen Nicht- 
erfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden 
Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeinde- 
vertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung nach 
Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu verhängen sind. 
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer 
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben. 
In dem Geltungsbereiche der Kurhessischen Gemeinde-Ordnung vom 
23. Oktober 1834 ist die Gemeindewählerliste nach vorgängiger öffentlicher 
Bekanntmachung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff 
der Einsprüche gegen die Gemeindewählerliste getroffenen Bestimmungen auch 
auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Ortsbürger Anwendung. 
§. 11. Der Beschluß der Gemeindevertretung (F. 10) bedarf keiner 
Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der 
Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klageg 
im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des S. 1 
auch dem Gemeindevorstande zut!). 
1) Die Aufsichtsbehörde ist, wenn sie Anlaß findet, ex okticio einzuschreiten, an 
die obige Frist nicht gebunden. 
2) In Berlin steht die Beschlußfassung dem Oberpräsidenten zu, während im 
Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht entscheidet, Zust. Ges. §. 21, 
L. V. G. §. 43 Abs. 3. Die etwaige Klage ist an eine Frist nicht gebunden. 
3) Die binnen zwei Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringende Klage ist 
gegen die Gemeindevertretung, nicht gegen den Gemeindevorstand zu richten, 
E. r V. XV. 32. 8. xvn 
) Wegen der Berechtigun ur Klage vergl. E. O. V. . 90, 118; 
XVI 8 chtigung z 9 g ,- 
Liegt dem Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung die unbegründete Weige- 
rung zur Uebernahme des Schiedsmannsamtes zu Grunde, so ist gegen den Beschluß. 
73“
	        
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