Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1155
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegen-
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochent) anzubringen.
* 8. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschluffasfung nach
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Ver-
änderung der Grenzen der Stadtbezirke.
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer Veränderung der
Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen
den betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zu-
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
§. 9. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unter-
liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das
öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse behält
es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein
Bewenden?).
§. 10. Die Gemeinderertretung beschließt:
1. auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust
des Bürgerrechts, insbesondere des Rechts zur Theilnahme an den
Wahlen zur Gemeindevertretung, sowie des Rechts zur Bekleidung einer
den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle in der Gemeinde-
verwaltung oder Gemeindevertretung, die Verpflichtung zum Erwerbe
oder zur Verleihung des Bürgerrechts, beziehungsweise zur Zahlung
von Bürgergewinngeldern (Ausfertigungsgebühren) und zur Leistung des
Bürgereides, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerklasse, die
Richtigkeit der Gemeindewählerliste;
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung;
3. über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung von Aemtern
und Stellen in der Gemeindeverwaltung oder vertretung, über die
Nachtheile, welche gegen Mitglieder der Stadtgemeinde wegen Nicht-
erfüllung der ihnen nach den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden
Pflichten, sowie über die Strafen, welche gegen Mitglieder der Gemeinde-
vertretung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung nach
Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze zu verhängen sind.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste sind während der Dauer
der Auslegung der letzteren, Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur
Gemeindevertretung innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahl-
ergebnisses und in allen Fällen bei dem Gemeindevorstande zu erheben.
In dem Geltungsbereiche der Kurhessischen Gemeinde-Ordnung vom
23. Oktober 1834 ist die Gemeindewählerliste nach vorgängiger öffentlicher
Bekanntmachung zwei Wochen hindurch auszulegen, und finden die in Betreff
der Einsprüche gegen die Gemeindewählerliste getroffenen Bestimmungen auch
auf Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Ortsbürger Anwendung.
§. 11. Der Beschluß der Gemeindevertretung (F. 10) bedarf keiner
Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der
Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klageg
im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des S. 1
auch dem Gemeindevorstande zut!).
1) Die Aufsichtsbehörde ist, wenn sie Anlaß findet, ex okticio einzuschreiten, an
die obige Frist nicht gebunden.
2) In Berlin steht die Beschlußfassung dem Oberpräsidenten zu, während im
Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht entscheidet, Zust. Ges. §. 21,
L. V. G. §. 43 Abs. 3. Die etwaige Klage ist an eine Frist nicht gebunden.
3) Die binnen zwei Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringende Klage ist
gegen die Gemeindevertretung, nicht gegen den Gemeindevorstand zu richten,
E. r V. XV. 32. 8. xvn
) Wegen der Berechtigun ur Klage vergl. E. O. V. . 90, 118;
XVI 8 chtigung z 9 g ,-
Liegt dem Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung die unbegründete Weige-
rung zur Uebernahme des Schiedsmannsamtes zu Grunde, so ist gegen den Beschluß.
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