Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1156 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entschei- 
dung nicht vorgenommen werden. 
⅜ 12. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, 
1. über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadtgemeinde 
zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, 
2. über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeinde- 
vertretung oder in den Gemeindevorstand. 
§. 13. Soweit die Bestätigung 1) der Wahlen von Gemeindebeamten 
nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze den Aufsichtsbehörden zusteht, 
erfolgt dieselbe durch den Regierungspräsidenten. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses. 
versagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann die- 
selbe auf den Antrag des Regierungspräsidenten durch den Minister des 
Innern ergänzt werden. · 
Wird die Bestätigung vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung 
des Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe auf Antrag des Gemeinde- 
vortandes oder der Gemeindevertretung von dem Minister des Innern ertheilt 
werden?2). 
§. 14. Ueber die Gültigkeit von Wahlen solcher Gemeindebeamten, welche 
der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit die Beschlußfassung der Auf- 
sichtsbehörde zusteht, der Bezirksausschuß?). 
§. 15. Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Ge- 
meindevorstandes, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver- 
letzen, hat der Gemeindevorstand"), beziehungsweise der Bürgermeister, ent- 
stehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wir- 
kung, unter Angabe der Gründe, zu beanstanden. Gegen die Verfügung des 
Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung, beziehungs- 
weise dem kollegialischen Gemeindevorstande die Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren zu 7 
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Auf- 
sichtsbehörden aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine 
Beanstandung der Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen 
Gemeindevorstandes herbeizuführen, wird aufgehoben. 
§. 16. Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Ver- 
änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder Theilen derselben, 
unterliegen der Genehmigung des Regierungspräsidenten. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen?). 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1155. 
die Klage nicht zulässig, weil nach §. 8 Schiedsmanns-O. 29. März 1879 (G. S. 
* 7.) die Befugniß, über die Ablehnung zu beschließen, endgfiltig ist, E. O. B. 
5. 
1) Die nach §. 56 Nr. 6 Oe. St. O. durch den Magistrat anzustellenden Ge- 
meindebeamten bedürfen keiner Bestätigung Seitens der Aussichtsbehörde: mithin findet 
der §. 13 auf sie keine Anwendung, ebenso wenig betreffs der Polizeibeamten, auf 
deren Bestätigung der §. 4 Polizeiges. 11. März 1850, bezw Bd. 20. Sept. 1867 
Anwendung finden. » 
2) Der Autrag hat nicht die Eigenschaft einer Beschwerde und ist daher an keine 
Frist gebunden. 
3) Gemäß §. 161 Abs. 1 auch in Berlin. · » 
4)ImGeltungsbereichedekOr.St.O.qlioderMagtflrct,MchtdekBücgeri 
meister,Erk.O.B.G.23.Febbt.1895(Pk.V.Bl.XVl.469. 
s)JaBerlinheimObewetwaltungcgericht(§.21 Abs. 1). 
64) Bergl. die Zusammenstellung der Bestimmungen in der Begründung m 8. 31 
des Enwurss vom 18. Dez. 1882 (A. H. Drucks. Nr. 44) und bei v. Brauchitsch 
S. 244. 
 
	        
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