Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1157
Im Uebrigen beschließt der Bezirksausschuß über die in den Gemeinde-
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung)
von Ortsstatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden
Gemeindebeschlüssen.
— — — 10.
F. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsdehörde zusteht:
1. abgesehen von den Fällen des §. 15 über die zwischen dem Gemeinde-
vorstande und der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem Dürgermeister
und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstehenden einungs-
verschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen
wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann,
2. an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch widersprechende
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit ?2),
3. an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten
Gemeindevertretung.
Der Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde:
4. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
egen Stadtgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen
ivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, R. G. Bl. S. 7
5. über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52);
der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig?).
§. 18%/). Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie
zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindever-
mögens,
2. * Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten“)
beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be-
1) Abs. 4 und 5 sind ersetzt durch S§. 77 ff. Komm. Abg. Ges. Auch Abs. 3
ist durch das Komm. Abg. Ges. insofern modizifirt, als dieses besondere Borschriften
über die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen wegen Aufbringung von Abgaben
enthält.
1) Auch in Berlin, Zust. Ges. §. 161, 1.
3) Diese Vorschrift wird auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ebenfalls
anzuwenden sein, E. O. BV. V. 86, XVIII. 142, XXVI. 145.
4) §. 18 ist hinsichtlich der Vorschriften über die Heranziehung, bezw. Verau-
lagung zu den Gemeindelasten im Wesentlichen durch die 88. 69 ff. Komm. Abg.
Ges. ersetzt. Da indessen der Begriff der Gemeindelasten im Sinne des §. 18 Zust.
Ges. sich mit denen des 8. 69 Abs. 1 Komm. Abg. Ges. nicht vollkommen deckt,
letzteres auch in Hohenzollern nicht gilt, so ist §. 18 in dieser Beschränkung auch
ferner gültig. So sallen unter „Gemeindelasten“ der §§. 18, 34 Zust. Ges. die
Bürgerrechtsgelder (Erk. O. V. G. 22. Dez. 1884, Pr. V. Bl. VI. 237), die Ein-
kaufsgelder (vergl. §. 97 Abs. 7 Komm. Abg. Ges.), sowie die in den §#§. 3 ff. Ges.
13. Juni 1873 (NR. G. Bl. S. 129y vorgesehenen Kriegsleistungen.
5) Zu den Gemeindelasten gehört nicht die Borspannleistung nach dem Ges.
13. Febr. 1875 und ebensowenig die Onartierleistung nach Maßgabe des Ges.
25. Juni 1868, E. O. B. IV. 135, V. 108 und Res. 17. Dez. 1894 (M. Bl. S.
224); desgleichen nicht die Steuer vom Wanderlagerbetriebe, Ges. 27. Febr. 1880
(E O 6. XIV. 166), sowie die durch Ortsstatut festgesetzte Verpflichtung der da-
durch an einer gewerblichen Fortbildungsschule Betheiligten, zu ihrer Unterhaltung
Beiträge zu leisten, E. O. B. XX. 58.
Gec9gen die Kosten, die durch Beitreibung entstanden, sind die gleichen Rechts-
mittel zulässig. Da aber Rechtsmittel die Zahlung und Beitreibung nicht aufshalten,
so folgt aus dem Obfiegen in der Hauptsache noch nicht die Rückerstamung der Bei-
treibungskosten, E. O. V. VI. 134.