Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1159
zollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen des Regierungs-
präsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Ober-
verwaltungsgerichte statt. 4
2. Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten und gegen den
auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
3. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung
des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dem
Minister des Innern verfügt und von demselben der Untersuchungs-
Kommissar ernannt; an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise
des Disziplinarhofes tritt als entscheidende Disziplinarbehörde erster
Instanz der Bezirksausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums
tritt das Oberverwaltungsgericht; den Vertreter der Staatsanwaltschaft
ernennt bei dem Bezirksausschusse der Regierungspräsident, bei dem
Oberverwaltungsgerichte der Minister des Innern.
In dem vorstehend bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgesehenen
Verfahren ist entstehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähig-
keit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Ge-
meindebeamten Entscheidung zu treffen.
St senen Mitglieder der Gemeindevertretung findet ein Disziplinarverfahren
nicht statt.
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten 1) be-
schließt, soweit nach den Gemeindeverfassungsgesetzen die Beschlußfassung der
Aussichtsbehörde zusteht, der Bezirksausschuß, und zwar, soweit der Beschluß
sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der
Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten
gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen
vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig voll-
streckbar 2).
§. 21. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für
die in diesem Titel vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders be-
stimmt ist, der Bezirksausschuß, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen des
1 8 Abs. 2, §. 9 und §S. 15 das Oberverwaltungsgericht. Die Frist zur An-
tellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen. «
Die Gemeindevertretung, beziehungsweise der kollegialische Gemeinde-Vor-
stand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren
einen besonderen Vertreter bestellen.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses in den Fällen des §. 18
unter 2 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. ·
8. 22. Die Bestimmungen dieses Abschnitts kommen zur Anwendung im
Geltungsbereiche der Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom
30. Mai 1853 (G. S. S. 261) auch auf die §. 1 Abs. 2 daselbst erwähnten
Ortschaften (Flecken),
in der Provinz Schleswig-Holstein auch auf die 88. 94 ff. des Ges. vom
14. April 1869 (G. S. S. 589) erwähnten Flecken,
im Regierungsbezirke Cassel auch auf die Stadt Orb, 1
in den Hohenzollernschen Landen außer auf Hechingen auch auf die Ge-
meinde Sigmaringen.
Welche Gemeinden im Regierungsbezirke Wiesbaden außer der Stadt
Frankfurt als Stadtgemeinden im Sinne dieses Abschnitts zu betrachten sind,
wird in der zu erlassenden Kreis-Ordnung für Hessen-Nassau bestimmt.
§. 23. In den zum ehemaligen Kurfürstenthume Hessen gehörigen Städten
1) Zu diesen gehören die Elementarlehrer an städtischen Gemeindeschulen nicht,
Erk. Komp. Ger. Hof 23. Juni 1858 (M. Bl. S. 156).
2) In den Fätlen des Abs. 1, 2, 4 tritt für den Stadtkreis Berlin an Stelle
vP Regierungspräsidenten oder Bezirksausschusses der Oberpräsident, L. V. G. §. 43