1160 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
ist Emeindeorstand der Stadtrath, als Gemeindevertretung der Gemeinde-
ausschuß,
in den Stadtgemeinden des vormaligen Herzogthum Nassau (§. 22) ist
als schemelndevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürger-
ausschuß,
in der Gemeinde Homburg v. d. H. ist als Gemeindevorstand der Bürger-
meister, als Gemeindevertretung der Gemeindevorstand,
in der Gemeinde Hechingen ist als Gemeindevorstand der Stadtrath, als
Gemeindevertretung der Bürgerausschuß,
in der Gemeinde Sigmaringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath,
als Gemeindevertretung der Bürgerausschuß zu betrachten.
V. Titel. Angelegenheiten der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke.
§. 241). Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegen-
heiten der Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der
Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie der Gutsbezirke wird, unbeschadet
der Vorschriften der Kreis-Ordnungen und der in den Gesetzen geordneten Mit-
wirkung des Kreisausschusses und des Bezirksausschusses, in erster Instanz von
dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter
Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegen-
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
§. 25. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den
Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung
der Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke.
Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz
Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie hinsichtlich
der Bildung neuer Gemeinde= und Gutsbezirke behält es bei den bestehenden
Vorschriften sein Bewenden.
In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung
des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene
Anhörung des Kreistages nicht mehr statt. An die Stelle der sonst für kom-
munale Bezirksveränderungen, einschließlich der Fälle des zweiten Absatzes, in
den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages tritt
die Anhörung des Kreisausschusses.
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden
und Gutsbezirke, sowie der in Absatz 2 erwähnten Aemter und Bürgermeistereien
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt
der Kreisausschuß, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden
Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
26. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen:) der ländlichen Ge-
meinde= und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Ge-
meinde oder eines Guts als Gutsbezirks?) unterliegen der Entscheidung im
Verwaltungsstreitverfahren.
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1) Die §§. 24—37 find durch §. 146 L. G. O. 3. Juli 1891 für deren
Geltungsbereich aufgehoben, da sie durch emsprechende Bestimmungen der Landgem. O.
ersetzt find. Das gleiche gilt von Schleswig-Holstein (L. G. O. 4. Juli 1892, G. .
S. 147) und Hessen- Nassau (L. G. O. 4. Aug. 1897, G. S. S. 301 S. 118)
Die Aum. haben deshalb ihre Bedeutung nicht verloren. Für Rheinland, West-
falen, Hohenzollern und Hannover sind Ss. 24—33, 35— 37 nach wie vor maß-
gebend.
:) Die Besitzer der Grundstücke, deren kommunale Zugehörigkeit durch das Ver-
waltungsstreitwerfahren bestimmt werden soll, sind an dem Streitverfahren durch Bei-
ladung derartig zu betheiligen, daß sie in die Lage versetzt werden, ihr rechtliches
Interesse zu vertreten und nöthigenfalls durch Einlegung von Rechtemitteln zu ver-
theidigen. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift ist als ein wesentlicher Mange
des Verfahrens anzusehen, E. O. B. X. 92, XII. 183. #. ç
3) In einem Streite wegen der Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder