Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1163
derer Ortsvorsteher für verschiedene Ortschaften eines Gemeindebezirks,
4. über die Festsetzung der Besoldungen, der Dienstunkostenentschädigungen
und der baaren Auslagen der Mitglieder des Gemeindevorstandes, der
Schöffen, der sonstigen Gemeindebeamten, sowie der kommissarischen
Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher und sonstiger kommissarisch bestellten
Beamten.
Der Kreisausschuß beschließt ferner:
5, an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung umd den Ersatz
der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vor-
kommenden Defekte nach Maßgabe der Vd. vom 24. Januar 1844
(G. S. S. 52). Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechts-
weges endgültig.
§. 33. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den
Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht:.
1. abgesehen von den Fällen des §. 29 über die zwischen dem Gemeinde-
vorstande und der Gemeindevertretung oder zwischen dem Gemeinde-
vorsteher und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstandenen Mei-
nungs-Verschiedenheiten,
2. an Stelle der Gemeindebehörden im Falle ihrer durch widersprechende
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit oder im Falle wiederholter
Beschlußunfähigkeit, «
3. an Stelle der, nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten
Gemeindevertretung.
Der Kreisausschuß beschließt ferner an Stelle der Bezirksregiernng:
4. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforde-
rungen gegen Landgemeinden [8. 15 zu 4 des Einf. Ges. zur D. C. Pr.
O. vom 30. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 244).
§. 341). Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie
zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindever-
mögens 2),
2. die Heranzichung. oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten,
3. die besondereu Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtlicher Theile
des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen
in Ansehung der zu Nr. 1 und 2 erwähnten Ansprüche und Verbind-
lichkeiten, -
beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be-
ründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten
Kreungen beziehungsweise Lasten.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf Be-
schwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung
von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen
Lasten desselben!#).
1) Vergl. Anm. 4 zu §S. 18 oben S. 1157.
2) Defsen thatsächlicher Besitz durch die Gemeinde Voraussetzung des Streitver-
fahrens ist, E. O. V. III. 76. Steht gemeinschaftliches Eigenthum von Separations-
interessenten in Frage oder gehört die Gemeindefeldmark bestimmten Eigenthümern,
so gehören etwaige Streitigkeiten vor den Cirilrichter, III. 90; vergl. V. 63.
3) Abs. 4 ist ersetzt durch Komm. Abg Ges. §. 69.
0 Unstatthaft ist in Gutsbezirken eine Untertheilung der Ortskommunallasten,
Amts- und Standesamt kosten, falls nicht entgegenstehende privatrechtliche Bereinbarungen
vorliegen, Res. 31. Jan. 1875 (M. Bl. S. 14); 21. Nov. 1875 (M. Bl. 1876
S. 10) und 9. April 1878 (M. Bl. S. 78). Statthaft ist die Untervertheilung der