1166 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
bestimmt ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt
in allen Fällen zwei Wochen.
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, beziehungsweise der
kollegtalische Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
S. 381).
1. In den Landgemeinden des vormaligen Krurfürstenthums Hessen ist
als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der
Gemeindeausschuß,
2. in den vormals Großherzoglich Hessischen Landestheilen ist als Gemeinde-
vorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung der Gemeinderath,
3. in den Landgemeinden der vormals Königlich Bayerischen Landestheile
ist als Gemeindevorstand der Gemeindevorsteher, als Gemeindevertretung
der Gemeindeausschuß,
4. in den Gemeinden des vormaligen Herzogthums Nassau ist als Ge-
meinhevorstand der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der Bürger-
ausschuß,
3. in den Gemeinden des vormals Landgräflich Hessischen Amtes Homburg
ist als Gemeindevorstand der Bürgermeister, als Gemeindevertretung
der Gemeindevorstand,
6. in den Landgemeinden des Stadtkreises Frankfurt a. M. ist als Ge-
—“ der Schultheiß, als Gemeindevertretung der Gemeinde-
ausschuß,
7. in den Landgemeinden des chemaligen Fürstenthums Hohenzollern-
Hechingen ist als Gemeindevorstand das Ortsgericht, als Gemeinde-
vertretung der Bürgerausschuß,
8. in den Gemeinden des ehemaligen Fürstenthums Hohenzollern-Sigma-
ringen ist als Gemeindevorstand der Gemeinderath, als Gemeinde-
vertretung der Bürgerausschuß
zu betrachten.
VI. Titel. Armen-Angelegenheiten.
§. 39. Streitigkeiten zwischen Armenverbänden wegen emltcherg Unter-
stützung Hülfsbedürftiger werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden.
uständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß.
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 sein Bewenden?).
§. 40. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig über die Bestätigung der
in den §§. 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 (G. S. S. 130)
und des betreffenden Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni 1871 (Offizielles
Wochenbl. S. 183) gedachten Statuten zur Regelung der Armenpflege in den
nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers stehenden Gutsbezirken und
1) Vergl. zu Nr. 1—4 die ss. 20 ff. und 45 ff. der einheitlichen L. G. O. für
Hessen-Nassan v. 4. Aug. 1895 (G. S. S. 301) oben S. 816 u. 824. "
:) Also nur solche Streitsachen, die auf eine Bestimmung des öffeutlichen
Armenrechtes gestützt werden, dagegen nicht Streitigkeiten civilrechtlicher Art. Vergl.
E. O. B. XVI. 241.
3) Die Berufung gegen die Eutscheidung des Bezirksausschufses geht also nicht
an das Oberverwaltungsgericht, sondern nach wie vor an das Bundesamt für das
Heimatbwesen. Zur Vertretung der Guts-Armenverbände find im Bereich der Kreis-
Ordnung von 1872 die Gutsvorsteher berufen, E. O. V. XII. 129. .
Wird ein Armenverband durch die Aussichtsbehörde zur Unterstützung eines Hülfs-
bedürftigen angehalten, so findet nicht das Verfahren nach §. 39 oben statt, sondern
nur die Beschwerde bei der höheren Instanz, die dann auch darüber zu befinden hat,
ob dem Armenverbande die Pflicht der Fürsorge für den betreffenden Hülfsbedürftigen
obliegt, E. O. B. VII. 21.