1168 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
stützung eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Angehörigen gemäß §. 65
beziehungsweise §. 53 a. a. O.
Die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sind, vorbehaltlich“ des
ordentlichen Rechtsweges im Falle zu 2, endgültig.
§. 44. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1. die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der Armenpflege in
Gutsbezirken und in Gesammtarmenverbänden (88. 8 ff. des Ges. vom
8. März 1871),
2. die Heranziehung oder Veranlagung zu den Lasten der Landarmen-
verbände (S. 29 a. a. O.),
beschließt in den Fällen zu 1 der Gutsvorsteher, beziehungsweise der Vorsitzende
der Vertretung des Gesammtarmenverbandes, in den Fällen zu 2 der Vorstand
des Landarmenverbandes.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in den Fällen zu 1 der Kreisaus-
schuß, in den Fällen zu 2 de Bezirksausschuß. Gegen die Hiutscheidung des
Bezirksausschusses ist in allen Fällen nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
Einsprüche gegen Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen
den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung. Dieselben stehen in den Fällen zu 2 nur den unmittelbar
zur Aufbringung der Kosten der Landarmenpflege herangezogenen einzelnen
Verbänden, Kreisen und Gemeinden zu.
VII. Titel. Schul-Angelegenheiten.
8. 45. Ueber die Feststellung des Geldwerthes der Naturalien 1) und des Er-
trages der Ländereien 2) bei amtlicher Festsetzung 2) des Einkommens der Elementar-
lehrer beschließt auf Anrufen von Betheiligten") der Kreisausschuß und, sofern
es sich um Stadtschulens) handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des
Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig").
1) Zu diesen gehören freie Wohnung und Feuerung nicht.
2) Es ist derjenige Ertrag zu ermitteln, den der Inhaber einer Lehrerstelle bei
Selbstbewirthschaftung des Dienstlandes nach einer für eine längere Reihe von Jahren
anzulegenden Durchschninsberechnung erfahrungsmäßig erzielt. Bergl. E. O. B. I. 161,
163, 166, 206; V. 178, 181.
3) Der Kreisausschuß ist mit Schätzung der anßer den Geldbezügen mit der
Lehrerstelle verbundenen Einkünfte betraut, nicht mit Regulirung des Einkommens
der Stelle, E. O. B. I. 161 und 166, IV. 180. Letztere liegt mit der sich ans
Ges. 26. Mai 1887 (G. S. S. 175) ergebenden Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde
ob. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um Nenanstellung, Bervefferung oder
Pensionirung des Lehrers handelt, doch muß die Ermittelung des Einkommens von
der Aufsichtsbehörde für erforderlich gehalten und thatsächlich veranlaßt sein. Bean-
tragen die Betheiligten die ammliche Festsetzung, so steht gegen die Ablehnung des An-
trages durch die Schulaufsichtsbehörde nur die Beschwerde beim Unterrichtsminister zu.
Bergl. E. O. B. V. 180.
) Zu diesen gehört die Auffichtsbehörde nicht, E. O. B. V. 180. Vergl. E.
O. B. I. 161 und Res. 19. Mai 1888 (C. Bl. U. B. S. 567). Für die Fest-
setzung der Höhe der Pension eines ausgeschiedenen Lehrers sind lediglich die 88. 14,
15 Pensionsges. 6. Juli 1885 maßgebend, E. O. V. V. 181, Res. 25 Mai 1888
(C. Bl. U. B. S. 672).
5) Falls bei einer Beschlußfassung auf Grund Ges. 26. Mai 1887 die durch
dieses Gesetz berufenen Behörden den Geldwerth der Naturalien und den Ertrag der
Ländereien festsetzen und diese Festsetzung ihrer Beschlußfassung zu Grunde legen,
was nicht ausgeschlossen ist, so ist Beschwerdeinstanz der Provinzialrath.
6) Stadtschulen sind die in Städten belegenen, deren Unterrichtsbedürfnissen
dienenden Schulen, auch wenn zu ihnen ländliche Ortschaften gehören, Erk. O. V. G.
7. Mai 1895 (C Bl. U. V. S. 648).