Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1168 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
stützung eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Angehörigen gemäß §. 65 
beziehungsweise §. 53 a. a. O. 
Die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sind, vorbehaltlich“ des 
ordentlichen Rechtsweges im Falle zu 2, endgültig. 
§. 44. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1. die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der Armenpflege in 
Gutsbezirken und in Gesammtarmenverbänden (88. 8 ff. des Ges. vom 
8. März 1871), 
2. die Heranziehung oder Veranlagung zu den Lasten der Landarmen- 
verbände (S. 29 a. a. O.), 
beschließt in den Fällen zu 1 der Gutsvorsteher, beziehungsweise der Vorsitzende 
der Vertretung des Gesammtarmenverbandes, in den Fällen zu 2 der Vorstand 
des Landarmenverbandes. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in den Fällen zu 1 der Kreisaus- 
schuß, in den Fällen zu 2 de Bezirksausschuß. Gegen die Hiutscheidung des 
Bezirksausschusses ist in allen Fällen nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
Einsprüche gegen Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen 
den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. Dieselben stehen in den Fällen zu 2 nur den unmittelbar 
zur Aufbringung der Kosten der Landarmenpflege herangezogenen einzelnen 
Verbänden, Kreisen und Gemeinden zu. 
VII. Titel. Schul-Angelegenheiten. 
8. 45. Ueber die Feststellung des Geldwerthes der Naturalien 1) und des Er- 
trages der Ländereien 2) bei amtlicher Festsetzung 2) des Einkommens der Elementar- 
lehrer beschließt auf Anrufen von Betheiligten") der Kreisausschuß und, sofern 
es sich um Stadtschulens) handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des 
Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig"). 
  
1) Zu diesen gehören freie Wohnung und Feuerung nicht. 
2) Es ist derjenige Ertrag zu ermitteln, den der Inhaber einer Lehrerstelle bei 
Selbstbewirthschaftung des Dienstlandes nach einer für eine längere Reihe von Jahren 
anzulegenden Durchschninsberechnung erfahrungsmäßig erzielt. Bergl. E. O. B. I. 161, 
163, 166, 206; V. 178, 181. 
3) Der Kreisausschuß ist mit Schätzung der anßer den Geldbezügen mit der 
Lehrerstelle verbundenen Einkünfte betraut, nicht mit Regulirung des Einkommens 
der Stelle, E. O. B. I. 161 und 166, IV. 180. Letztere liegt mit der sich ans 
Ges. 26. Mai 1887 (G. S. S. 175) ergebenden Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde 
ob. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um Nenanstellung, Bervefferung oder 
Pensionirung des Lehrers handelt, doch muß die Ermittelung des Einkommens von 
der Aufsichtsbehörde für erforderlich gehalten und thatsächlich veranlaßt sein. Bean- 
tragen die Betheiligten die ammliche Festsetzung, so steht gegen die Ablehnung des An- 
trages durch die Schulaufsichtsbehörde nur die Beschwerde beim Unterrichtsminister zu. 
Bergl. E. O. B. V. 180. 
) Zu diesen gehört die Auffichtsbehörde nicht, E. O. B. V. 180. Vergl. E. 
O. B. I. 161 und Res. 19. Mai 1888 (C. Bl. U. B. S. 567). Für die Fest- 
setzung der Höhe der Pension eines ausgeschiedenen Lehrers sind lediglich die 88. 14, 
15 Pensionsges. 6. Juli 1885 maßgebend, E. O. V. V. 181, Res. 25 Mai 1888 
(C. Bl. U. B. S. 672). 
5) Falls bei einer Beschlußfassung auf Grund Ges. 26. Mai 1887 die durch 
dieses Gesetz berufenen Behörden den Geldwerth der Naturalien und den Ertrag der 
Ländereien festsetzen und diese Festsetzung ihrer Beschlußfassung zu Grunde legen, 
was nicht ausgeschlossen ist, so ist Beschwerdeinstanz der Provinzialrath. 
6) Stadtschulen sind die in Städten belegenen, deren Unterrichtsbedürfnissen 
dienenden Schulen, auch wenn zu ihnen ländliche Ortschaften gehören, Erk. O. V. G. 
7. Mai 1895 (C Bl. U. V. S. 648).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.