Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1171 
Die Entscheidung über strettige Abgaben und sonstige nach öffentlichem 
Rechte zu fordernde Leistungen für Schulen der bezeichneten Art oder für 
deren Beamte, sowie über streitiges Schulgeld ) für solche Schulen nach §. 15 
des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 
(G. S. S. 241) erfolgt fortan im Verwaltungsstreitverfahren. 
Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen für Schulzwecke zu den direkten 
Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind 
unzulassig. « 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung?). 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf solche Abgaben und 
Leistungen für Schulen, welche zu den Gemeindelasten (88. 18, 34) gehören, 
keine Anwendung. 
§. 47. Ueber die Anordnung der Neu= und Reparaturbauten bei Schulen, 
welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, über die öffentlich-rechtliche Ver- 
pflichtung zur Aufbringung der Baukostens), sowie über die Vertheilung der- 
selben auf Gemeinden (Gutsbezirke), Schulverbände und Deiteen) statt derselben 
oder neben denselben Verpflichtete beschließt, sofern Streit entsteht, die Schul- 
aufsichtsbehörde5) ) 7). 
1) Nach §. 4 Ges. 14. Juni 1888 (G. S. S. 240) ist die Erhebung eines 
Schulgeldes in Bolksschulen nur noch ausnahmsweise gestattet. Die Klage wegen 
Erhebung von Schulgeld (das die Natur einer Gemeindeabgabe nicht hat, E. O. B. 
XXI. 33) ist auch ohne vorgängigen Einspruch gegen die Heranziehung zulässig, Erk. 
O. V. G. 28. Okt. 1893 (C. Bl. U. B. S. 628); eine Frist ist hier nicht vorgesehen, 
auch nicht für die Klage gegen einen ablehnenden Beschluß der örtlichen Behörde, 
Erk. O. B. G. 2. April 1892 (C. Bl. U. B. 1893 S. 261). 
2) Die Erstattung von Exekutionskosten kann daher nicht verlangt werden, Erk. O. 
B. G. 14. Jan. 1891 (C. Bl. U. B. S. 479). 
2) Zu den Baukosten im Sinne des §. 47 gehören auch die Kosten, die durch 
miethweise Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten erwachsen, Erk. O. V. G. 
15. Sept. 1883 (C. Bl. U. V. 1884 S. 485), E. O. V. XX. 176, XXVIII. 158, 
5. Jan. 1897 (C. Bl. U. V. S. 446); desgl. die Kosten für Hergabe des Bau- 
Platzes, E. O. B. XXI. 181; die Kosten für die Umwährung der Schulgehäfte, 
E. O. B. XXIII. 153; für bewegliche und unbewegliche Oefen, Res. 30. Juni 1888 
(C. Bl. U. B. S. 788); hat aber der Lehrer in seinem persönlichen Interesse Oefen 
beschafft, so gehört sein Anspruch auf Kostenersatz vor den Cidvilrichter, E. O. B. 
XXIII. 128; im Uebrigen gehören die Kosten auch im Gebiete des code civil zu den 
Schulbaukosten, E. O. V. XIX. 181; dasselbe gilt von der Kochvorrichtung, E. O. V. 
XIX. 181, 192, 3. März 1894 (Pr. V. Bl. XV. 594); von der Blitzableiteranlage, 
Erk. O. B. G. 21. Jan. 1896 (C. Bl. U. V. S. 425); von der Ansammlung eines 
Baufonds, Res. 18. Juli 1884 (C. Bl. U. V. 1885 S. 236); von Miethsgeldern 
als Emschädigung für Nichtgewährung einer Dienstwohnung (nicht aber von Mieths- 
entschädigungen, Erk. O. BV. G. 5. Mäctg 1892, C. Bl. U V. S. 259), Erk. O. V. G. 
8. Nov. 1896 (C. Bl. U. B. 1897 S. 282); von Subsellien, sofern sie Zubehör 
des Schulhauses sind, E. O. B. IV. 183, Res. 23. Dez. 1886 (C. Bl. U. V. 1887 
S. 395); für Ueberziehen des Mauerbewurfes mit Kalktünche (nicht aber für Kalken 
der Lehrerwohnung, wenn solche Kosten nach Ortsgebrauch dem Miether zur Last 
fallen, E. O. V. XXI. 212), E. O. B. XXI. 216. Zu ihnen gehören die Kosten 
der baulichen Untersuchung eines Schulhauses ohne Weiteres nicht, da nur die Kosten 
der Ausarbeitung des Bauprojektes, der dazu erforderlichen Besichtigung u. s. w., der 
Bauleitung und Bauabnahme dazu gerechnet werden können, E. O. B. XVIII. 167. 
)) Dazu gehört bei Küsterschulen auch der Kirchenpatron, C O. V. XVII. 272; 
im Streitverfahren ist dann ev. auch über das Bestehen des Kirchenpatronates zu ent- 
scheiden. Doch bleibt dem Betroffenen vorbehalten, noch den ordentlichen Richter an- 
zurufen, Erk. O. B. G. 19. Dez. 1888 (Pr. V. Bl. X. 867). 
) Die Festsetzung des Vertheilungsmaßstabes ist Vorbedingung für das Bau- 
resolut; gegen seine Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde steht nur die frist= und 
formlose Beschwerde an den Unterrichtsminister zu, Erk. O. V. G. 20. Juni 1891 
(C. Bl. u. B. S. 646); besteht kein gesetzlicher Maßstab, so ist eben ein solcher 
74“ 
 
	        
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