Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1173 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten (Abs. 1) 
darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder 
zur Unterhaltung einer der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden 
Schule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren) 2) 7. 
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen an- 
zubringen"). Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage 
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird 
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten 
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht 
Gusgeschlossen. - 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. 
§. 48. Unterläßt oder verweigert ein Schulverband (Schulgemeinde, 
Schulsozietät, Schulkommune 2c.) bei Schulen, welche der allgemeinen Schul- 
pflicht dienen, in anderen als den im §. 47 Abs. 1 bezeichneten Fällen die ihm 
nach öffentlichem Rechtes) obliegenden, von der Vehörde innerhalb der 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1172. 
20. Nov. 1894 (C. Bl. U. B. 1895 S. 221), 8. Jan. 1895 (C. Bl. U. V. S. 320); 
E O. V. XXXl. 152. 
1) Die Interessentenklagen aus §. 46 Abs. 3 und §S. 47 Abs. 3 unterscheiden 
sich dadurch von einander, daß erstere ausschließlich unter den innerhalb der Ge- 
meinden rc. stehenden pflichtigen Einzelkontribnenten statifinden, während letztere dazu 
dienen. Streitigkeiten zwischen den Gemeinden 2c. selbst oder mit Dritten zum Aus- 
trage zu bringen, die, ohne jenen anzugehören, wirklich oder vermeintlich Träger 
der Mitträger der Baulast sind, E. O. V. XXV. 174, 3. März 1896 (C. Bl. U. 
535). 
Die Verbindung der Klage aus Abs. 2 und 3 ist unstatthaft, Erk. O. V. G. 
24. Juni 1893 (Pr. V. Bl. XV. 170). 
2) Hier ist also ein vorhergehender Beschluß der Schulaussichtsbehörde nicht Vor- 
aussetzung, E. O. V. XIII. 264; XV. 259; XX. 192; es braucht kein einzelner 
Baufall vorzuliegen. 
2) Betheiligte sind alle physischen oder juristischen Personen, die, obwohl 
nicht zu den Gemeinden, Schulverbäuden gehörend, gleichwohl, z B. als Kirchen- 
gemeinden, Patrone, Gutsberren, nach öffentlichem Rechte zu Schulbauleistungen ver- 
bunden sind, E. O. V. XX. 193. 
Auch die Rückerfattung irrhümlicher Leistungen kann gefordert werden, Erk. O. V. G. 
18. Nov 1891 (C. Bl. U. V. S. 256), und zwar braucht Entschuldbarkeit des Irr- 
thumes nicht nachgewiesen zu werden, Erk. O. V. G. 3. März 1896 (C. Bl. U. V. 
S. 535). Vergl. E. O. V. XXIII. 131, 139. 
4) Die Frist wird nur durch Anstellung der Klage gegen die Schulaussichts- 
behörde gewahrt, E. O. V. XV. 261, XX. 192 
6) Die Zwangsetatisirung ist also unwirksam, sofern die Leistung keine öffentlich 
rechtliche ist, sondern auf einer vertragsmäßigen Vereinbarung mit Dritten beruht, 
über deren rechtliche Gültigkeit und Wirkungen auch nur interimistisch zu befinden 
die Verwaltungsbehörden nicht berufen sind, E. O. V. XXVII. 160. 
)) Dies ist in der Regel die Schulaussichtsbehörde, in den Fällen des Ges. 
26. Mai 1887 die daselbst bezeichnete Beschlußbehörde. 
. Besteht ein Schulverband aus Gemeinde und Gutsbezirk, so muß vor der Zwangs- 
elatisirung gegen einen dieser Verbände die Leistung für einen jeden von ihnen 
quantitativ festgestellt sein, Erk. O. V. G. 18. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 154). Vergl. 
E. O. B. XXIV. 128. Wechfeln die Gemeindebeiträge nach dem jährlichen Staats- 
steuersoll, so ist es unzulässig, ein für allemal anzuordnen, daß die für das laufende 
Jahr zwangsweise als außerordentliche Ausgabe festgesetzte Summe für die folgenden 
Jahre als wiederkehrende Ausgabe in den Etat eingetragen werde, E. O. V. XXVII. 
Bei dauernden oder doch über mehrere Jahre sich erstreckenden Leistungen kann 
deren jedesmalige Eintragung in jeden der zukünftigen Jahresetats von vornherein 
und ein für allemal verfügt werden. Doch ist die in Anspruch genommene Gemeinde 
ei veränderten Umständen berechtigt, die Aufhebung der Anordnung zu beantragen 
und eventl. zu klagen, E. O. V. XXX. 142. Vergl. Erk. O. V. G. 18. Juni 1895
	        
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