1174 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Letstungen auf den Haushaltsetat zu
bringen oder außerordentlich zu genehmigen beziehungsweise zu erfüllen, so“
verfügt der Landrath und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Re-
gierungspräsident die Eintragung in den Etat beziehungsweise die Feststellung
der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Schulverbande die Klage
bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zul). Dabei finden die Bestimmungen
des §. 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sinngemäße Anwendung. "
§. 49. Die Vorschriften des §. 47 finden auch Anwendung, wenn die
Schule mit der Küsterei verbunden ist2.
Für die im Verwaltungsstreitverfahren nach §. 47 zu treffenden Ent-
scheidungen sind die von den Schulaufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen
Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen?) über die Ausführung von
chulbauten maßgebend.
Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes!) zustehende
Befugniß zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsozietäten
bleibt unberührt. «
Zu Anmerkung 6 auf S. 1173.
(C. Bl. U. B. S. 652). — Errichtung einer konfessionellen Schule für die kon-
fessionelle Minderheit —; E. O. V. XXII. 147 — Bertretung eines erkrankten
Lehrers —; XIII. 61 — im Verwaltungswege festgesetzte Pensionen —; XXVIII.
183 — Rechtsanspruch auf Gehaltserhöhung —; XIV. 95 — Schuloifitationskesten.
Hat die feststellende Behörde ihre Zuständigkeit überschritten, so fehlt der Zwangs-
etatifirung eine genügende Grundlage, E. O. V. XXVII. 160.
1) Klagt der Schulverband, weil ein Dritter zu der Leistung verpflichtet sei, so-
muß die Klage in sinngemäßer Anwendung des §. 47 Abs. 2 Satz 2 zugleich gegen
den Dritten auf Uebernahme der Berpflichtung gerichtet sein, E. O. V. XIX. 193.
Die Berwaltungsgerichte haben die Zuständigkeit der Behörden zur feststellung und
die gesetzliche Verpflichtung des Schulverbandes, nicht aber die Nothwendigkeit und
Zweckmäßigkeit der Leistung zu prüfen, Res. 22. Juni 1888 (C. Bl. U. B. S. 731).
Ebenso ist jede Prüfung der erst Angesichts der Zwangsetatiflrung bestrittenen Ber
pflichtung nach Rechtsgrund und Inhalt ausgeschlossen, Erk. O. V. G. 9. März 1897
(C. Bl. U. B. S. 450). Vergl. E. O. B. XX. 67; Erk. O. B. G. 4. Jan. 1895
(Pr. B. Bl. XVI. 357).
Die Vollstreckung der Zwangsetatifirungsverfügung liegt lediglich dem Landrathe,
bezw. Regierungspräsidenten, nicht der Schulaufsichtsbehörde, ob. Res. 13. Febr. 1889
(C. Bl. U. V. S. 428).8
2) Die Verbindung der Schule und Küsterei ist entscheidend. Ob die Bau-
kosten im einzelnen Falle den kirchlichen oder Schulinteressenten zur Last fallen, ist
dabei ohne Einfluß, Res. 27. April 1878 und E. O. V. II. 219, IV. 201.
3) Diese dürfen nur das Maß der Bauleistungen betreffen, nicht aber den Be-
griff der Baupflicht verändern. Anordnungen, die die Schulbaupflichtigen zur Auf-
stellung von beweglichen oder unbeweglichen Oesen in Lehrerdienstwohnungen anhalten-
sind zulässig, E. O. V. XIX. 181, 192. Ebenso ist auch Res. 28. März 1884, betr-
Anbringung von Blitzableitern für den Verwaltungsrichter bindend, Erk. O. V. G. 21. Jar-
1896 (C. Bl. U. V. S. 425); desgl. Res. 9. April und 30. Sept. 1879 (C. Bl-
U. B. S. 362, 695), betr. die Größe der Wohnungen von Volksschullehrern, Erk. O.
B. G. 3. März 1894 (C. Bl. U. B. S. 635); Anordnungen über Pifsoirs bei Volks-
schulen für Schüler männlichen Geschlechtes, Erk. O. V. G. 24. Mai 1893 (C. Bl. U. B.
797). Die Anordnungen sind nur durch Beschwerde beim Minister aufechtbar,
vergl. E. O. V. I. 194, III. 139.
Doch hat der Verwaltungerichter den Kostenaufwand und die Berhältmisse der
Betheiligten bei Schulbauten zu erwägen und zu berückfichtigen, Erk. O. B. G
25. Nov. 1885 (C. Bl. U. V. 1887 S. 537).
) Auf Grund des §. 18. Reg. Instr. 23. Okt. 1817, Res. 10. Mai 1889 (C.
Bl. U. V. S. 565). Bergl. E. O. V. III. 116, 141, XIX. 210 (Hannover),
XX. 204, XXVI. 160. «