1180 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber,
wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unter-
haltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren y.
Die Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes innerhalb zwei Wochen
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht
ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
Ausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern, und,
sofern es sich um Chausseen:) handelt, oder ein Provinzialverband, Landes-
kommunal= oder Kreiskomunalverband als solcher, oder — in der Provinz
Hannover — ein Wegeverband betheiligt ist, oder wenn die Klage gegen
Beschlüsse des Landraths gerichtet ist, der Bezirksausschuß.
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt,
so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg geltend
macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im
ordentlichen Rechtswege nach Maßgabe des §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
(G. S. S. 192) vorbehalten. »
§. 57. Ueber Einziehung s) oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt —
vorbehaltlich der in den §§. 58 und 60 für die Provinzen Schleswig-Holstein
und Hannover im Anschluß an die dortige Wegegesetzgebung getroffenen be-
sonderen Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem 4) das Vorhaben
Zu Anmerkung 3 auf S. 1179.
Frage nach dem Eigenthume eines Wegekörpers ist im Uebrigen für die Cigenschaft
der Oeffentlichkeit nicht entscheidend, E. O. V. XII. 271, XX. 219, XXVII. 223.
Ein Privatweg kann össentlich zwangsweise nur im Enteignungsverfahren
werden. Von den Wegebaupflichtigen kann aber die Anlegung eines öffentlichen
Weges in Richtung des Privatweges gefordert und dessen eventuelle Erwerbung im
Enteignungsverfahren überlassen werden, E. O. B. X. 188, 208. Bildet übrigens
die Frage, ob ein Weg öffentlich oder nicht öffentlich ist, den Bestandtheil eines
Privatrechtsstreites, so entscheidet darüber der ordentliche Richter, E. Civ. XIV. 262
(J. M. Bl. 1886 S. 385). . 1
Ueberwachung des Uebergangsverkehrs beim Uebergange einer Eisenbahn über
einen öffentlichen Weg kann im Verfahren gemäß §. 56 nicht geregelt werden, E.
O. B. XVIII. 231.
1) Hier ist die Klage im Allgemeinen auf Feststellung der Verpflichtungsfrage
gerichtet, nur unter den Betheiligten zulässig und an eine Frist nicht gebunden,
O. V. XV. 284. Voraussetzungen der Klage find ein rechtliches Interesse des
Klägers an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses, E. O. V. XXlI. 250.
Auch Ersatzansprüche für Wegebesserung ohne Anordnung der Polizeibehörde können
in diesem Berfahren eingeklagt werden, E. O. B. XXV. 262. Vergl. zum Begrise
der Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem von ihnen die öffentlich 7 rechtl
Berpflichtung zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, E. O. V. "
256, XXX. 244, 248, 305. dern erß der
:) Bergl. über den Fall, wo nicht schon die Wegepolizeibehörde, son *r¾ XIII
Kreisausschuß feststellt, daß es sich um einen Chausseetheil handle E. O. - v
286, 269. ,.
3)PvlkzkilicheSpektuugeinesösseatlichenWegeöfürschweres FUthfkkåågemim
Einziehung, E. O. V. XXIV. 228. Das Verfahren ist anwendbar au anc , in
denen ein Weg als Fahrweg eingezogen, als Fußweg beibehalten wid nur
projektirte Einziehungen unterliegen dem Streitverfahren, E. O. B. XXI. 4 lich
4) Der Beschluß der Wegepolizeibehörde über die Einziehung eines aAasimte en
Weges ist als nicht rechtmäßig ergangen, anfechtbar, wenn die im §. dore
schriebene Bekanntmachung unterblieben ist. Der §. 57 gewährt Jedwedem aus dem
Publikum ohne alle Einschränkung Einspruch und Klage, so daß mit dem Rechts-
behelse des Einzelnen zugleich das allgemeine öffentliche Interesse Wahrung findet,