Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1181
mit der Aufforderung, Einsprüche binnen vier Wochen zur Vermeidung des
Ausschlusses geltend zu machen, in ortsüblicher Weise, sowie durch das Kreis-
blatt und das Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Gegen den Beschluß der
Wegepolizeibehörde steht den mit dem Einspruche Zurückgewiesenen innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, beziehungsweise dem Bezirks-
ausschusse nach Maßgabe der Vorschrift in S. 55 Abs. 7 zu 0.
Wird die beantragte Verlegung oder Einziehung eines öffentlichen Weges
von der Wegepolizeibehörde von vornherein oder nach dem Einspruchs= (Aus-
schließungs-) Verfahren abgelehnt, so ist dem Antragsteller nur das Anrufen
der Aufsichtsbehörde gestattet.
Der Artikel IV des Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen
der Kreis-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben
vom 19. März 1881 (G. S. S. 155) wird aufgehoben.
§. 58. In der Provinz Schleswig-Holstein unterliegt der Beschlußfassung
des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses:
12). die Bestätigung von Bestimmungen der Gemeinden in Betreff der An-
legung, Verlegung oder Einziehung von Nebenwegen, öffentlichen Fuß-
steigen oder Landwegen nach §§. 226, 234 Abs. 1, 635 der Wegever-
ordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 1. März
1842 (Sammlung der Verordnungen S. 191) und §. 7 Abs. 1 der
Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 7. Februar 1876
(Offizielles Wochenblatt S. 27);
2. die Anordnung der Verlegung von Nebenwegen nach §. 226 Satz 1 der
Wegeverordnung vom 1. März 1842, sowie die Anordnung der Anlegung
neuer Landwege oder der Verlegung oder besseren Einrichtung bestehender
Landwege im Kreise Herzogthum Lauenburg nach §S. 7 Abs. 2 der
Wegeordnung vom 7. Februar 1876; «
3. die Genehmigung des Zusammentretens von Gemeinden und Gutsbezirken
zu einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung und Unterhaltung
von Nebenwegen nach 8. 183 des Gesetzes vom 26. Februar 1878,
betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz Schles-
wig-Holstein u. s. w. (G. S. S. 94);
4. die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wegebenutzung nach
§. 14 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zulässigen Beschränkungen
der Benutzung von Grundstücken in der Nähe öffentlicher Weges?).
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1180.
E. O. B. XVIII. 237, XIX. 253, XXI. 257. Ueber die Kosten des Aufgebotver-
fahrens ist im Streitverfahren nicht zu erkennen, E. O. B XIX. 250. Das Ver-
fahren des § 57 greift nur infofern Platz, als die Zuständigkeit der Behörde nicht
durch besondere Gesetze abweichend geregelt ist. Dies ist durch §. 4 Eisenbahnges.
3. Nov. 1838 dahin geschehen, daß die Landespolizeibehörde bei der Genehmigung
der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung auch über die damit zusammen-
bängenden Wegeverlegungen und Einziehungen zu befinden hat. Zeigen sich in dem
nach §. 4 a. a. O. stattgehabten landespolizeilichen Verfahren Lücken, so ist nicht die
Ouspolizeibehörde zuständig, solche auszufüllen. Die hierüber erforderlichen Anord-
nungen find landespolizeilich zu treffen und zwar auch späterhin in Ergänzung eines
früheren unvollständigen Verfahrens. E. O. B. XXX I. 198. #
Die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr durch eine
an das gesammte Publikum gerichtete öffentliche Bekanntmachung ist unzulänglich,
E. O. B. XXXlI. 198.
D) Bergl. E. O. B. XVIII. 242 und über die Voraussetzungen der Ein-
ziehung XIX. 250, 257, 259; XXV. 222. Die Klage ist auch zulässig, wenn
nicht die Ortspolizeibehörde, sondern eine andere materiell zuständige Behörde,
z. B. die Generalkommission, über die Verlegung des Weges Beschluß gefaßt hat,
E. O. B. XXI. 273.
:) Bergl. zu Nr. 1 und 2 E. O. V. XXI. 297, XXII. 229, XXX. 216.
323) Vergl. Ges. 15. Juni 1885 (G. S. S. 289) SS. 28, 40, betr. wegepolizei-
liche Vorschriften für Schleswig-Holstein außer Lauenburg. Dies Ges. hat durch Ges.
4. Mai 1892 (G. S. S. 102) einige Abänderungen erstoren.