Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1182 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
S. 59. In der Provinz Schleswig-Holstein beschließt der Bezirksausschuß: 
1. über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich der 
Breite und der Verstellungsart der Nebenwege nach §. 221 der Wege- 
verordnung vom 1. März 1842; 
2. über die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenlandstraßen. 
hinsichtlich welcher die Kreise aus Provinzialmitteln eine Unterstützung 
nicht erhalten, nach §. 146 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 
und §. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1879. 
§. 60. In der Provinz Hannover beschließt: 
1. in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen sowie in den bezüglich 
der Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen 
Städten der Bezirksausschuß: 
a) über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Gemeinden 
darüber, welche Wege als Gemeindewege anzulegen, aufzugeben oder 
für solche zu erklären find (§J. 11 des Hannoverschen Gesetzes vom 
8. Juli 1851 1) über Gemeindewege und Landstraßen, Hannoversche 
G. S. S. 141); 
b) über Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeindewegen auf be- 
stimmte Zwecke des Verkehrs oder hinsichtlich einzelner Arten der 
Beförderungsmittel (S. 17 a. a. O.); 
c) über Beschwerden Betheiligter gegen die Anordnung der gesetzlichen 
Gemeindevertretung in Betreff der Theilung eines Gemeindebezirks in 
Unterbezirke zur abgesonderten Anlegung oder Unterhaltung von 
Gemeindewegen (§. 24 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 a. a. O.); 
2. der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs von 
Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder der Beförderungs- 
mittel (F. 18 a. a. O.). 
3. Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden jurger- 
meinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen 
Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirks (S. 24 Abs. 2 
Nr. 1 und Abs. 3 a. a. O.) beschließt « · 
a) der — 1 wenn die betheiligten Gemeinden demselben Kreise 
angehören; 
b) der Bezirksausschuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der 
Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständige Stadt 
betheiligt ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen, aber dem- 
selben Regierungsbezrrte angehören: · » 
c)derProvinzialrath,wenndieGemeindenverschiedenenRegterunggi 
bezirken angehören. Z„ . 
§. 61. Für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel beschließt der 
Bezirksausschuß an Stelle der Bezirksregierung: # 
über die Heranziehung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Wegebau 
außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie über die Vertheilung der Wege- 
baulast (§§. 2, 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderun der 
Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel, vom 16. März 1879 (G. S 
S. 225). beschließt 
. 62. Für den Umfang des vormaligen Herzogthums Nassan esch Len 
der Bezirksausschuß über die Feststellung des Beitrages der Gemeinden 1 1. 
Kosten der Herstellung chaussirter Verbindungsstraßen, nach Maßgabe Ver Ver- 
und 6 des Nassauischen Gesetzes, betreffend die Erbauung hausfi e - 
bindungsstraßen vom 2. Oktober 1862 (Verordnungsblatt S. 176) 7 ßfaf 
Die im §. 7 a. a. O. dem Amtsbezirksrath vorbehaltene beisch uß aflung 
steht dem Kreisausschusse zu. Gegen diesen Beschluß steht der hausseebau- 
1) Dies ist ein Druckfehler, das Gesetz datirt vom 28. Juli 1851. Die Zu- 
ständigkeit der Behörden der Provinz Hancoeber in Wegesachen hat durch Ges. 24. Mai 
1893 (G. S. S. 82) einige Abänderungen erfahren. 
:) Wegen der Befugnisse der Ortspolizeibehörden in Wegesachen vergl. E. O. B. 
XX. 297; wegen anderweitiger Regelung der Zuständigkeit Ges. 27. Juni 1890 
(G. S. S. 225). 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.