1182 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
S. 59. In der Provinz Schleswig-Holstein beschließt der Bezirksausschuß:
1. über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich der
Breite und der Verstellungsart der Nebenwege nach §. 221 der Wege-
verordnung vom 1. März 1842;
2. über die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenlandstraßen.
hinsichtlich welcher die Kreise aus Provinzialmitteln eine Unterstützung
nicht erhalten, nach §. 146 der Wegeverordnung vom 1. März 1842
und §. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1879.
§. 60. In der Provinz Hannover beschließt:
1. in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen sowie in den bezüglich
der Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen
Städten der Bezirksausschuß:
a) über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Gemeinden
darüber, welche Wege als Gemeindewege anzulegen, aufzugeben oder
für solche zu erklären find (§J. 11 des Hannoverschen Gesetzes vom
8. Juli 1851 1) über Gemeindewege und Landstraßen, Hannoversche
G. S. S. 141);
b) über Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeindewegen auf be-
stimmte Zwecke des Verkehrs oder hinsichtlich einzelner Arten der
Beförderungsmittel (S. 17 a. a. O.);
c) über Beschwerden Betheiligter gegen die Anordnung der gesetzlichen
Gemeindevertretung in Betreff der Theilung eines Gemeindebezirks in
Unterbezirke zur abgesonderten Anlegung oder Unterhaltung von
Gemeindewegen (§. 24 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 a. a. O.);
2. der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs von
Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder der Beförderungs-
mittel (F. 18 a. a. O.).
3. Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden jurger-
meinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen
Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirks (S. 24 Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 3 a. a. O.) beschließt « ·
a) der — 1 wenn die betheiligten Gemeinden demselben Kreise
angehören;
b) der Bezirksausschuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der
Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständige Stadt
betheiligt ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen, aber dem-
selben Regierungsbezrrte angehören: · »
c)derProvinzialrath,wenndieGemeindenverschiedenenRegterunggi
bezirken angehören. Z„ .
§. 61. Für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel beschließt der
Bezirksausschuß an Stelle der Bezirksregierung: #
über die Heranziehung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Wegebau
außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie über die Vertheilung der Wege-
baulast (§§. 2, 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderun der
Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel, vom 16. März 1879 (G. S
S. 225). beschließt
. 62. Für den Umfang des vormaligen Herzogthums Nassan esch Len
der Bezirksausschuß über die Feststellung des Beitrages der Gemeinden 1 1.
Kosten der Herstellung chaussirter Verbindungsstraßen, nach Maßgabe Ver Ver-
und 6 des Nassauischen Gesetzes, betreffend die Erbauung hausfi e -
bindungsstraßen vom 2. Oktober 1862 (Verordnungsblatt S. 176) 7 ßfaf
Die im §. 7 a. a. O. dem Amtsbezirksrath vorbehaltene beisch uß aflung
steht dem Kreisausschusse zu. Gegen diesen Beschluß steht der hausseebau-
1) Dies ist ein Druckfehler, das Gesetz datirt vom 28. Juli 1851. Die Zu-
ständigkeit der Behörden der Provinz Hancoeber in Wegesachen hat durch Ges. 24. Mai
1893 (G. S. S. 82) einige Abänderungen erfahren.
:) Wegen der Befugnisse der Ortspolizeibehörden in Wegesachen vergl. E. O. B.
XX. 297; wegen anderweitiger Regelung der Zuständigkeit Ges. 27. Juni 1890
(G. S. S. 225).