Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1183
verwaltung und den betheiligten Gemeinden binnen zwei Wochen die Beschwerde
an den Bezirksausschuß offen.
§. 63. Für den Umfang der vormals Großherzoglich Hessischen Landes-
theile beschließt der Kreisausschuß über die Ertheilung der Genehmigung:
1. zur Ausführung neuer Ortsstraßen und Vizinalwege seitens der Ge-
meinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1812, das Rechnungs-
wesen der Gemeinden u. s. w. betreffend; !4• #
2. zur Bildung von Vizinalwegeverbänden in Gemäßheit des Großherzoglich
Hessischen Gesetzes vom 6. November 1860, die E1 und Unter-
haltung der Vizinalwege betreffend (Großherzoglich Hessisches Regierungs-
blatt S. 333).
64. Ueber den besonderen Beitrag, welchen die Unternehmer von
Fabriken u. s. w., durch deren Betrieb Wege in erheblicher Weise benutzt
werden, nach bestehenden Gesetzen (Gesetz vom 26. Februar 1877, betreffend
eine Abänderung des Hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen,
G. S. S. 18, §. 24 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg
vom 7. Februar 1876, Lauenburgisches Offteelles Wochenbl. S. 27; §. 7 des
Gesetzes vom 16. März 1879, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im
Regierungsbezirke Cassel, G. S. S. 225) zu den Kosten der Unterhaltung
oder des Neubaues des betreffenden Weges zu leisten haben, entscheidet auf
Klage des Wegepflichtigen in erster Instanz:
bei Gemeindewegen in Landkreisen der Kreisausschuß, bei sonstigen
Wegen der Bezirksausschuß.
In der Provinz Hannover steht bei den Gemeindewegen in allen bezüg-
lich der allgemeinen Landesverwaltung selbständigen Städten diese Entscheidung
dem Bezirksausschusse zut).
XII. Titel. Wasserpolizei.
A. Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen.
§. 65. Ueber den Erlaß von Reglements (Regulativen) wegen Räumung
von Gräben, Bächen und Wasserläufen beschließt in den durch die nach-
stehend bezeichneten Gesetze vorgesehenen Fällen an Stelle der bisher zuständigen
Behörde der Kreis= (Stadt-) Ausschuß (§. 3 des Vorfluthgesetzes für Neuvor-
pommern und Rügen vom 9. Februar 1867, G. S. S. 220, Artikel 10
und 15 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 18. Februar 1853, be-
treffend die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche, Regierungsbl. S. 65;
Artikel 39 des Landgräflich Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862, betreffend
die Errichtung und Beaussichtigung der Wassertriebwerke an Bächen u. s. w.,
Archiv S. 895).
662). Gegen die Anordnungen?) der für die Wahrnehmung der Wasser-
—. —:
—
) Bergl. über diese „außerordentliche Wegebaupflicht“ die angezogenen Gesetze
in B. I. Anm. 4 auf S. 1084 .
) Vergl. die entspr. Anm. zu §. 56 oben S. 1178ff.
2) Die Anordnungen müssen bezüglich der geforderten Leistung genügend bestimmt,
gegen eine oder mehrere phyfische oder juristische Personen gerichtet und letztere hinlänglich
erkennbar sein, Erk. O. V. G. 4. April 1889 Nr. III. 375. Nur die Anordnungen
wegen Räumung find nach §. 66, alle sonstigen wasserpolizeilichen Verfügungen mit
den allgemeinen Rechtsmittelu gegen polizeiliche Verfügungen anfechtbar, vergl. über
den Unterschied beider E. O. V. XX. 308; XXIV. 272. So hat der zur Räumung
nicht verpflichtete Anlieger nicht nöthig, zur Lagerung des ausgehobenen Schlammes
einen Landstreifen herzugeben. Erläßt die Polizeibehörde eine dahingehende Berfügung,
so ist diese gemäß §§. 127 ff. L. V. G. anzufechten, E. O. V. XIII. 316. Die Wasserpolizei-
behörde kann gegen denjenigen, den fsie zur Räumung eines bestehenden Wasserlaufes
für verpflichtet hält, ohne weiteres vorgehen. Eine vorherige gerichtliche Feststellung
des Vorhandenseins eines Wasserlaufes und der Räumungspflicht unter den Betheiligten
ist nicht erforderlich, E. O. B. XXV. 285; Erk. O. V. G. 18. März 1895 Nr. III. 348.
Sie kann aber keine allgemeine Verfügung über die Räumungspflicht treffen, sondern
die Räumung stets nur für den einzelnen Fall anordnen, E. O. V. XXVI. 252.