Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 113
L 127. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
uhr ing unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen
Korden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erwor-
enen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß aus-
gtelen, welches von der Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu beglau-
en ist.
d An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen
er Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe.
se §. 127d. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorge-
oenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den
Vespruch auf Rückkehr des Lehrlinges nur geltend machen, wenn der Lehr-
antrag schriftlich geschlossen ist. ie Polizeibehörde kann in diesem Falle
dus Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu
gerbleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für auf-
Wost erklärt ist, oder bem Lehrlinge durch einstweilige Verfügung eines Ge-
uchts gestattet ist, der Lehre fern zu bleiben. Der Antrag ist nur zulässig,
Zenn er binnen einer Woche nach dem Austritte des Lehrlinges gestellt ist.
9e Falle unbegründeter Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den
sthrling zwangsweise zurückführen zu lassen oder durch Androhung von Geld-
nais bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr an-
alten 10.
sof §. 127e. Wird von dem Vater oder Vormunde für den Lehrling oder,
Ertrn der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche
denlärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder an-
nicn Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling
öcht üher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den
kund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.
Ge Iinnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben
werbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr-
nicht beschäftigt werden.
zeit F. 1271. Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehr-
spO# #ein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein An-
ürch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag
Tnspilich geschlossen ist. In den Fällen des . 127b Abs. 1 und 4 kann der
Feir nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter
chzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist.
och er Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier
rede en nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Ein-
geltend gemacht ist.
weil d 127g. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden,
herrn T Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehr-
gerer beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein gerin-
auf „Betrag ausbedungen ist, auf einen Beitrag festzusetzen, welcher für jeden
für * Tag des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber
Geselchs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den
Fe# oder Gehülfen ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf.
der Tür die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet
zum dater des Lehrlinges sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling
obvohtrlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat,
)r er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses
des Lerrpflichtet war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung
verleitehrverhältnifses von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling
biese de oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen
n Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen
Naltener Kenntniß geltend gemacht ist.
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bissen- darf also nur das eine oder das andere, unter den obwaltenden Verhält-
°Nr. III. Smeffenere Zwangsmittel angedroht werden, Erk. O. V. G. 24. Nov. 1890
Illi .
ag= Kaux, Handbuch II, 7. Aufl- 8