Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1185 
6. Vorsluthgesen für Neuvorpommern und Rügen vom 9. Februar 1867 
(G. S. S. 220); 
7. Gesetz über, die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 
G. S. S. 41); 
8. Verordnung vom 9. Januar 1845, betreffend die Einführung des Ge- 
setzes vom 28. Februar 1845 über die Benutzung der Privatflüsse in 
dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln (G. S. S. 35); 
9. Gesetz vom 23. Januar 1846, betreffend das für Entwässerungsanlagen 
einzuführende Aufgebots= und Präklusionsverfahren (G. S. S. 26); 
10. Viescugrdnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846 (G. S. 
. 485). 
a) Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken. 
§. 67. Behufs Festsetzung der Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken er- 
folgt die Ernennung der sachverständigen Kommissarien endgültig durch Beschluß 
des Kreis-(Stadt-) Ausschusses. Eine Zuziehung des Gerichts findet ferner 
nicht statt. 
Gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechtsverbindlicher deut- 
licher Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasserstandes steht den Betheiligten 
die Klage ) bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu. 
Streitigkeiten darüber, ob die Höhe des PMosterstandes in rechtsverbindlicher 
und deutlicher Weise bestimmt sei, unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren vor dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse:). Der Kreis-(Stadt-) Aus- 
1) Die Kloge gegen die durch die Kommissarien beim Mangel rechtsverbindlicher, 
deutlicher Bestimmungen bewirkte Festsetzung des Wasserstandes kann zwar zu einer 
Aenderung der Festsetzung oder zur Aufhebung des Verfahrens wegen formeller 
Mängel, nicht aber zu einer Entscheidung der Verwaltungsgerichte des Inhalts führen, 
daß der Verwaltungsakt der Wasserstandsfestsetzung zu wiederholen sei, E. O. V. 
VI. 302. 
Vorauesetzung der Klage ist eine vorgängige Festsetzung des Wasserstandes, bei 
der eine Mehrheit von Kommissarien mitgewirkt hat, E. O. V. XIV. 301. 
Ueber die Aufgabe der Kommissarien bei Bestimmung der Stauhöhe vergl. E. O. 
B. XIX. 287; im Streitfalle über einen Rechistitel ist die ihn behauptende Partei 
Klägerin, falls nicht die andere mit der Negatorienklage zuvorgekommen ist. Wird 
der Rechtstitel nicht anerkannt, so haben die Kommissarien die Stauhöhe nach billigem, 
das Interesse der Provokanten und Stauberechtigten möglichst vereinigenden Ermessen 
zu bestimmen. Dagegen steht dann die Klage zu auf Anerkennung des Rechtstitels 
oder eine andere Festsetzung nach billigem Ermessen. Die Klage darf sich auch 
gegen die Form des amtlichen Festsetzungsverfahrens richten, weil z B. die Festsetzung 
von einem dazu Unbefähigten getroffen sei, E. O. V. XIV. 305. Unter den 
Kommissarien braucht sich ein Rechtskundiger nicht zu befinden, E. O. V. 
XXIV. 262. Die Parteirolle des Beklagten in Streitsachen anläßlich einer 
kommissarischen Festsetzung der Höhe des Wasserstandes und behufs dessen Anfechtung, 
fällt nicht den Kommissarien, sondern demjenigen zv, der an der Aufrechterhaltung des 
Beschlusses ein Interesse bat. Dies ist der Antragsteller des Verfahrens auf Er- 
mittelung des zulässigen Wasserstandes gemäß Ges. 15. Nov. 1811, falls der 
Besitzer der Stananlage den Beschluß angefochten hat, und umgekehrt dieser, bezw. 
alle beide, falls sie beide den Beschluß mit der Klage angefochten haben, Erk. O. V. G. 
14. Febr. 1895 Nr. III. 201. Ist der Merkpfahl nach den bei der Konzessionirung 
gestellten Bedingungen als Theil der Anlage anzusehen, so kann der Inhaber eines 
durch Wasserkraft bewegten Triebwerkes oder einer Stauanlage polizeilich zur Wieder- 
herstellung eines abgängig gewordenen Merkpfahles angehalten werden, E. O. V. 
XXIII. 231. 
Streitigkeiten zwischen Stauberechtigten, die die Verpflichtung, einen Minimal- 
Wasserstand inne zu halten, zum Gegenstande haben, gehören nicht zur Zuständigkeit 
der Berwaltungsgerichte, Erk. O. V. G. 11. April 1889 (Pr. V. Bl. XI. 8). 
2) Jedoch nur solche Streitigkeiten, die im Laufe eines behufs Festsetzung der 
Höhe des Wasserstandes bei Stauwerken eingeleiteten administrativen Verfahrens ent- 
stehen, Erk. O. V. G. 6. Mai 1895 Nr. III. 581. 
Illing-Kautz, Handbuch II., 7. Aufl. 75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.